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BGH Beschluss vom 04.12.2007 – X ZB 30/07

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 30/07

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Müh-

lens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck

am 4. Dezember 2007

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 9.

Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 18. Juli 2007 aufgeho-

ben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das

Landgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000,-- €

festgesetzt.

Gründe:

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I.

Nachdem ihr Kraftfahrzeug wegen eines technischen Defekts lie-

gengeblieben war, beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Erstellung ei-

nes Befundes und eines Kostenvoranschlags. Mit der von der Beklagten ohne

ihre Zustimmung durchgeführten Reparatur war die Klägerin nicht einverstan-

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den, weshalb die Beklagte die von ihr eingebauten Teile wieder ausbaute. Zur

Herausgabe des Fahrzeugs war die Beklagte nur gegen Zahlung eines für den

Befund berechneten Betrages von 180,64 € bereit.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Herausgabe des Fahrzeugs in An-

spruch genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Be-

rufung der Klägerin verworfen.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde

ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet; das Berufungsgericht hat die

Berufung der Klägerin zu Unrecht verworfen.

1.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der wirtschaftliche Wert

der Beschwer der Klägerin, der für die Zulässigkeit ihrer Berufung maßgeblich

sei, betrage der Wertung des § 6 ZPO entsprechend lediglich 180,64 €. Der

Streitwert einer Herausgabeklage bemesse sich zwar grundsätzlich nach dem

Wert der herauszugebenden Sache. Werde der Streit jedoch wirtschaftlich nur

um den Bestand eines vom Besitzer geltend gemachten Pfandrechts geführt,

bestimme der Wert dieses Pfandrechts den Wert des Rechtsstreits. Unerheblich

sei, dass die Beklagte vor der Herausgabe des Fahrzeugs möglicherweise

"Standgebühren" in Höhe von 2.080,12 € geltend machen werde; diese seien

von der Beklagten prozessual nicht geltend gemacht worden und dementspre-

chend nicht Gegenstand der amtsgerichtlichen Entscheidung.

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2.

Das findet keinen Anhalt im Gesetz und hält der Nachprüfung im

Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stand.

Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn der

Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Beschwerdegegenstand

ist derjenige Teil der Beschwer, dessen Beseitigung die Berufung erstrebt (Mu-

sielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 511 Rdn. 18). Für die Beschwer des mit der Klage

abgewiesenen Klägers ist grundsätzlich der Wert der Klageforderung maßgeb-

lich (BGHZ 140, 335, 338). Dieser entspricht im Streitfall dem Wert des heraus-

verlangten Kraftfahrzeugs, den das Amtsgericht mit 1.000 € angenommen hat.

Das Berufungsgericht lässt nicht erkennen, von dieser Schätzung abweichen zu

wollen. Da die Klägerin den erstinstanzlichen Antrag mit der Berufung in vollem

Umfang weiterverfolgt hat, bleibt der Wert des Beschwerdegegenstands nicht

hinter dem Wert der Klageforderung zurück.

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Auch aus § 6 Satz 1 ZPO ergibt sich für den Streitfall nichts anderes.

Vielmehr wird, wenn es auf den Besitz einer Sache ankommt, nach dieser Vor-

schrift der Wert durch den Wert der Sache bestimmt. Zwar wird, insbesondere

für den Gebührenstreitwert, für den § 48 Abs. 1 GKG die Anwendung des § 6

ZPO anordnet, in Rechtsprechung und Literatur erörtert, ob eine Orientierung

am wirtschaftlichen Interesse des Beklagten geboten ist, wenn der Wert der von

diesem geltend gemachten Gegenrechte wesentlich hinter dem Wert der her-

ausverlangten Sache zurückbleibt (s. die Nachweise bei Musielak/Ball aaO § 3

Rdn. 29, § 6 Rdn. 4 f.). Abgesehen von dem Bedenken, solche Überlegungen

auf den Rechtsmittelstreitwert zu übertragen und damit den Rechtsschutz des

Klägers zu verkürzen, rechtfertigt dies jedoch die Bemessung eines unter 600 €

liegenden Streitwerts hier schon deshalb nicht, weil nicht feststeht, dass das

Interesse der Beklagten geringer als das Herausgabeinteresse der Klägerin zu

bewerten ist. Denn es kommt, wie das Berufungsgericht ausdrücklich ausführt,

in Betracht, dass diese weitere Gegenansprüche erhebt; auch der Rechtsbe-

schwerdeerwiderung ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Ob solche weite-

ren Gegenansprüche im Prozess geltend gemacht worden sind, ist unerheblich,

da das Amtsgericht die Klage uneingeschränkt abgewiesen hat.

Melullis

Scharen

Ambrosius

Mühlens

Meier-Beck

Vorinstanzen:

AG Beckum, Entscheidung vom 26.04.2007 - 12 C 38/07 -

LG Münster, Entscheidung vom 18.07.2007 - 9 S 99/07 -