BGH Urteil vom 04.12.2007 – X ZR 69/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 4. Dezember 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 4. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck
und Gröning
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 10. März 2004 verkündete Urteil des
4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung
für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen
Patents 0 655 336 (Streitpatents), das am 28. November 1994 unter Inan-
spruchnahme der Priorität japanischer Patentanmeldungen vom 29. November
1993, 29. Juli 1994 und 4. August 1994 angemeldet worden ist. Es betrifft einen
Tintenbehälter, ein Ein- und Ausbauverfahren und ein Gerät zur Anwendung.
Es umfasst 19 Patentansprüche. Die Patentansprüche 1 und 2 lauten in der
Verfahrenssprache Englisch:
1. An ink container (21) comprising a plurality of ink storing por-
tions for storing one of al plurality of types of ink (Y, C, M) to be
supplies to a colour recording head (201);
wherein the internal space of the ink container (21) is divided
with a substantially T-shaped partitioning wall (36, 37) so that at
least three types of ink (Y, C, M) can be stored.
2. An ink container (21) according to claim 1, wherein the ink de-
livery ports (28Y, 28C, 28M), from which one of three types of
ink (Y, C, M) is delivered to the recording head (201), are dis-
posed adjacent to a point where each ink storing portion is di-
rectly in contact with the other two.
Die Klägerin greift mit ihrer Nichtigkeitsklage die Patentansprüche 1
und 2 an. Sie hält das Streitpatent insoweit für nicht patentfähig, weil sein Ge-
genstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Das Bundespatentgericht hat
das Streitpatent in dem angegriffenen Umfang mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt in
erster Linie die Abweisung der Klage.
Hilfsweise beantragt sie, das Streitpatent nur insoweit für nichtig zu erklä-
ren, als Patentanspruch 1 über folgende Fassung hinausgeht:
Tintenbehälter (21), der einen rechteckigen Grundriss hat und eine
Mehrzahl von im Wesentlichen gleichgroßen Tintenspeicherteilen
zur Speicherung von jeweils einer aus einer Mehrzahl von einem
Farbaufzeichnungskopf (201) zuzuführenden Tintenarten (Y, C, M)
umfasst, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Innen-
raum des Tintenbehälters (21) mittels einer im Wesentlichen T-
förmigen Trennwand (36, 37) unterteilt ist, so dass drei Tintenar-
ten (Y, C, M) gespeichert werden können.
Weiter hilfsweise beantragt sie, das Streitpatent nur insoweit für nichtig
zu erklären, als es über die Kombination der Patentansprüche 1 und 2 hinaus-
geht.
Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof.
Dr. S. B.
eingeholt, das der Sachverständige in der mündlichen Ver-
handlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat eine gutachtliche Stellung-
nahme des Patentanwalts Prof. Dipl.-Ing. W. G. eingereicht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Gegenstand
der Patentansprüche 1 und 2 des Streitpatents ist - auch in der Fassung der
Hilfsanträge - nicht patentfähig.
1. Das Streitpatent betrifft einen Tintenbehälter, der in einen Tinten-
strahlbausatz (Patentanspruch 9) und in ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät
(Patentanspruch 15) eingebaut werden kann. Die Streitpatentschrift schildert
eingangs einen Tintenstrahlbausatz in Gestalt einer Kartusche, bei der ein Auf-
zeichnungskopf und ein Tintenbehälter als Einheit ausgebildet sind. Dieser kön-
ne ohne Schwierigkeiten auf einem im Gerät vorgesehenen abtastenden Schlit-
ten angeordnet oder von diesem entfernt werden und könne auf einfache Weise
durch einen Benutzer gegen einen frischen ausgetauscht werden, wenn die Tin-
te in dem Tintenbehälter verbraucht sei. Der Tintenstrahlbausatz werde, wenn
die Tinte aufgebraucht sei, mit dem Aufzeichnungskopf weggeworfen. Die Le-
bensdauer des Aufzeichnungskopfes sei jedoch lang und ein Wegwerfen eines
Tintenstrahlbausatzes sei unter dem Gesichtspunkt des Schutzes natürlicher
Ressourcen und der Umwelt nicht vorzugswürdig. Die Streitpatentschrift schil-
dert sodann eine aus der US-Patentschrift 4 419 678 bekannte Konstruktion,
bei der Aufzeichnungskopf und Tintenbehälter voneinander trennbar ausgebil-
det sind, so dass es möglich ist, lediglich den leeren Tintenbehälter wegzuwer-
fen und durch einen neuen zu ersetzen. Während des Aus- und Einbaus des
Tintenbehälters dieses Tintenstrahlbausatzes werde der Tintenabflussteil des
Tintenbehälters horizontal zum Tintenempfangsteil des Aufzeichnungskopfes
verschoben und, weil er durch eine Verschiebebewegung eingebaut werde, sei
viel Raum zum Verschieben des Tintenbehälters erforderlich. Bei Farbaufzeich-
nungsgeräten, insbesondere bei Vollfarbenaufzeichnungsgeräten, bei denen
vier Tintenbehälter erforderlich seien, sei der Raum, den diese nebeneinander
angeordneten Tintenbehälter im Gerät einnähmen, ohnehin ziemlich groß. Ins-
besondere sei der Verbindungsbereich, in welchem der Tintenbehälter mit dem
Aufzeichnungskopf verbunden werde, bezogen auf die Bodenfläche des Auf-
zeichnungsgerätes sehr breit. Seien Aufzeichnungskopf und Tintenbehälter
trennbar, so führe das bei einem Gerät zum Aufzeichnen von Farbabbildungen
zu weiter vergrößerten Geräteabmessungen aufgrund der Tintenbehälterkon-
struktion.
Die Streitpatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, einen
Tintenbehälter zur Verfügung zu stellen, der die größte Tintenkapazität inner-
halb eines für den Tintenbehälter zur Verfügung stehenden Raumes bietet. Vor
dem Hintergrund der zuvor geschilderten Nachteile von im Stand der Technik
zur Verfügung stehenden Tintenbehälter liegt das technische Problem objektiv
darin, die Abmessungen des Tintenbehälters in Abtastrichtung möglichst klein
zu halten und den Verbindungsbereich zwischen Tintenbehälter und Aufzeich-
nungskopf so auszubilden, dass eine trennbare Ausgestaltung von Tintenbehäl-
ter und Aufzeichnungskopf erleichtert wird.
Patentanspruch 1 gibt als Lösung einen Tintenbehälter mit folgenden
Merkmalen an:
1. Der Tintenbehälter umfasst eine Mehrzahl von Tintenspeicher-
teilen zur Speicherung einer Mehrzahl von Tintenarten (Y, C,
M).
2. Der Innenraum des Tintenbehälters ist mittels einer im Wesent-
lichen T-förmigen Trennwand unterteilt.
3. Durch die Unterteilung können mindestens drei Tintenarten ge-
speichert werden.
Keine Aussage enthält Patentanspruch 1 zur Trennbarkeit von Tinten-
speicher und Aufzeichnungskopf.
Patentanspruch 2 lehrt weiter, bei einem solchen Tintenbehälter
4. die Tintenabflussöffnungen, von denen jeweils eine der drei Tin-
tenarten zum Aufzeichnungskopf abgeführt wird, nahe einem
Punkt anzuordnen,
5. wobei an diesem Punkt jedes Tintenspeicherteil mit dem ande-
ren in Berührung kommt.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine Entgegenhal-
tung offenbart sämtliche patentgemäßen Merkmale, insbesondere ist die
T-förmige Trennwand in keiner Schrift beschrieben. Auch die Klägerin macht
dies nicht geltend.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung er-
gab sich jedoch für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik. Fachmann auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Tin-
tenbehältern als Teil eines Tintenstrahlbausatzes für Tintenstrahlaufzeich-
nungsgeräte ist ein an einer Fachhochschule oder Hochschule ausgebildeter
Diplom-Ingenieur, der schon während seines Studiums, jedenfalls aber durch
praktische Tätigkeiten, in der Entwicklung und Konstruktion von Feingeräten,
insbesondere von Tintenstrahlaufzeichnungsgeräten, mehrjährige Erfahrungen
gesammelt hat. Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Ver-
handlung überzeugend erläutert hat, werden derartige Tintenbehälter typi-
scherweise in großen Unternehmen mit eigenen Entwicklungsabteilungen und
dort zusammen mit den entsprechenden Aufzeichnungsgeräten und auf diese
abgestimmt entwickelt. An einen für diese Aufgabe zuständigen Fachmann sind
daher Anforderungen zu stellen, die typischerweise die Qualifikation von Tech-
nikern übersteigen und eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung erfor-
derlich machen.
Legt man die Kenntnisse und Fähigkeiten eines solchen Fachmanns
zugrunde, so bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand
des Patentanspruchs 1 des Streitpatents zu gelangen. Im Stand der Technik
waren in einem Farbaufzeichnungsgerät zu verwendende Behälter für mindes-
tens drei verschiedenfarbige Tinten bekannt. Aus der Sicht eines Fachmanns
erschienen diese, wie der Sachverständige überzeugend dargestellt hat, nicht
als Einheit, sondern eher als Zusammenfassung getrennter einzelner Tanks.
Dem entspricht die Verwendung dieser Tanks im Stand der Technik. Wie bei-
spielsweise die europäische Patentschrift 094 798 zeigt, waren Konstruktionen
bekannt, bei denen drei Behälter (ink tanks) "removable mounted in a tank gui-
de" (S. 11 Z. 1-4) angeordnet sind. Auch bei der Anordnung nach der US-
Patentschrift 4 940 998, die sich auf Tintenstrahldrucker und insbesondere auf
die Anordnung von Druckköpfen in derartigen Druckern bezieht, ist eine Druck-
einheit verwirklicht, bei der jeweils eine Farbe einem Druckkopf zugeordnet ist.
In der US-Patentschrift 4 771 295 sind innerhalb eines Gehäuses drei separate
Abteile zur Speicherung von drei verschiedenen Tinten vorhanden. Auch bei
dieser Lösung sind funktional drei Tanks vorhanden, die zu einer Einheit zu-
sammengefasst sind.
Sollte eine kompaktere Anordnung dieser Tanks erreicht werden, bot
sich zur Lösung die Möglichkeit an, die relative Anordnung der Behälter zuein-
ander zu verändern und dabei die Anordnung der nebeneinander liegenden
Tanks wie bei der aus der US-Patentschrift 4 771 295 bekannten Lösung durch
Verschwenken eines Tintenbehälters um 90° aufzulösen mit der Folge, dass die
Wände zwischen den Tanks nach Art eines "T" angeordnet sind. Damit wurde
- bei entsprechender Anpassung der Dimensionen des umgesetzten Tanks -
erreicht, dass der Behälter schmäler als lang wäre. Dies hätte auch, wie der
Sachverständige bestätigt hat, keine Probleme hinsichtlich der Anordnung der
Anschlüsse bereitet. Die Steuerung der Kapillarwirkung hätte zwar zusätzlichen
Aufwand bedeutet, der jedoch nicht so umfangreich gewesen wäre, dass der
Fachmann diese Lösung aus diesem Grunde verworfen hätte.
Auf der Grundlage einer Vorstellung von funktional drei getrennten Be-
hältern ist allerdings nicht nur das Verschwenken des Behälters in Betracht zu
ziehen. Zumindest ebenso naheliegend sind auch Überlegungen, wie die drei
Tanks in dem vorgegebenen Tintenbehälter mit einem rechteckigen Grundriss
anderweitig am günstigsten im Sinne der Aufgabenstellung angeordnet werden
können. Dazu war die Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, wie im
vorgegebenen Raum die Tanks am besten angeordnet werden konnten, um die
Abmessungen des Tintenbehälters in Abtastrichtung zu verringern und den
Verbindungsbereich zwischen Tintenbehälter und Aufzeichnungskopf möglichst
kompakt zu gestalten. Auch bei diesen Überlegungen war der Fachmann je-
doch nicht auf eine Anordnung der Tanks nebeneinander beschränkt. Im Stand
der Technik waren auch andere Anordnungen bekannt. Die deutsche Offenle-
gungsschrift 32 20 939 zeigt in Figur 5 eine Aufstapelung der Tintenbehälter in
zwei Schichten jeweils hintereinander. Auch die US-Patentschrift 4 940 998, die
sich mit der Anordnung von vier Druckköpfen zur Verbesserung der Qualität
des Drucks befasst, sieht eine nicht lineare Anordnung dieser Druckköpfe vor;
die Druckköpfe, die in einer bevorzugten Ausführungsform die Primärfarben
Cyan, Gelb, Schwarz und Magenta aufbringen, sind vielmehr an den Ecken ei-
nes Rechtecks angeordnet. Für spezielle Anforderungen zeigen Figuren 7 und
8 dieser Schrift parallelogrammförmige und trapezförmige Anordnungen. Auch
diese Anwendung führt zu der Anregung, die angestrebte schmalere Ausgestal-
tung durch die Verlagerung eines der drei Tintenspeicherteile senkrecht zu den
beiden parallelen anderen Tintenspeicherteilen vor oder hinter diesen anzuord-
nen. Dabei erscheint die zunächst entstehende L-förmige Anordnung weniger
geeignet, weil der vorgegebene Raum einen rechteckigen Grundriss hat. Dies
führt dazu, das vor oder hinter den beiden anderen angeordneten Tintenspei-
cherteil so auszugestalten, dass es sich in die Form des vorgegebenen Raums
einfügt. Damit aber gelangt man zu der T-Form, die das Streitpatent lehrt.
4. Auch der Gegenstand von Patentanspruch 2 des Streitpatents lag am
Prioritätstag nahe. Sollte der Tintenbehälter auch in solchen Konstruktionen
einzusetzen sein, bei denen Tintenbehälter und Aufzeichnungskopf trennbar
miteinander verbunden sind, war es geboten, jedenfalls aber zweckmäßig, den
Verbindungsbereich möglichst klein zu halten. Das war, wie bei der hier zug-
runde zu legenden Sachkunde ohne Weiteres zu erkennen war, mit einfachen
Mitteln am besten dann zu erreichen, wenn die Tintenabflussöffnungen an einer
Stelle zusammengeführt werden, an der alle Behälter aufeinander treffen, weil
sich so kurze Wege für die Ableitung der Tinte ergeben, die im Interesse eines
ungestörten Tintenflusses wünschenswert erscheinen. Anders war bei trennba-
ren Konstruktionen eine Verbesserung im Sinne einer kompakteren Bauweise
nicht zu erreichen. Damit bot es sich an, hierfür einen Punkt auszuwählen, an
dem die Tintenspeicherteile miteinander in Berührung stehen.
5. Auch in der Fassung der Hilfsanträge ist Patentanspruch 1 nicht pa-
tentfähig. Es kann dahinstehen, ob die Lehre des so geänderten Patentan-
spruchs 1 in den Anmeldeunterlagen hinreichend offenbart war und ob sie neu
ist. Auch sie war jedenfalls dem Fachmann nahegelegt. In der Fassung des ers-
ten Hilfsantrags besteht der Unterschied zu Patentanspruch 1 in der erteilten
Fassung darin, dass der Tintenbehälter einen rechteckigen Grundriss hat und
die Tintenspeicherteile im Wesentlichen gleich groß sind. Ersteres gibt die Form
an, den der Tintenbehälter im Stand der Technik hat und der insbesondere bei
auswechselbaren, vom Druckkopf lösbaren Tintenbehältern die einzig sinnvolle
Form darstellt. Dass die Tintenbehälterteile jedenfalls im Wesentlichen gleich
groß sind, folgt daraus, dass im Wesentlichen gleiche Mengen an Tinte zur Ver-
fügung gestellt werden sollen.
In der Fassung des zweiten Hilfsantrags hat Patentanspruch 1 eine
Kombination der erteilten Patentansprüche 1 und 2 zum Gegenstand. Wie sich
bereits aus den Ausführungen zu Patentanspruch 2 ergibt, lag die Anordnung
der Tintenabflussöffnungen nahe, wenn die Tintenspeicherteile wie im Patent-
anspruch 1 vorgesehen, angeordnet wurden. Damit lag mithin auch die Kombi-
nation von Patentanspruch 1 und 2 für den Fachmann nahe.
6. Die Kostenfolge beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 ZPO.
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.03.2004 - 4 Ni 36/02 (EU) -