Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2007 – XI ZR 174/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

15. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das als

übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten ist vom Landgericht um-

fassend gewürdigt worden; mangels weiteren Vorbringens in der Beru-

fungsinstanz durfte das Berufungsgericht hierauf Bezug nehmen (§ 540

Abs. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließ-

lich der der Streithelferin der Klägerin (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

Die Streitverkündeten der Beklagten tragen ihre außergerichtlichen

Kosten selbst.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

173.749,25 €.

Nobbe

Müller

Ellenberger

Schmitt

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 13.09.2006 - 23 O 176/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.02.2007 - 2 U 141/06 -