BGH Beschluss vom 04.12.2007 – XI ZR 175/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
15. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das als
übergangen gerügte Vorbringen der Kläger ist vom Landgericht umfas-
send gewürdigt worden; mangels weiteren Vorbringens in der Beru-
fungsinstanz durfte das Berufungsgericht hierauf Bezug nehmen (§ 540
Abs. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Streitverkündeten der Kläger tragen ihre außer-
gerichtlichen Kosten selbst.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
206.140,62 €.
Nobbe
Müller
Ellenberger
Schmitt
Grüneberg
Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 06.09.2006 - 23 O 149/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.02.2007 - 2 U 139/06 -