Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2007 – XI ZR 175/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

15. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das als

übergangen gerügte Vorbringen der Kläger ist vom Landgericht umfas-

send gewürdigt worden; mangels weiteren Vorbringens in der Beru-

fungsinstanz durfte das Berufungsgericht hierauf Bezug nehmen (§ 540

Abs. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Streitverkündeten der Kläger tragen ihre außer-

gerichtlichen Kosten selbst.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

206.140,62 €.

Nobbe

Müller

Ellenberger

Schmitt

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 06.09.2006 - 23 O 149/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.02.2007 - 2 U 139/06 -