Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2007 – XI ZR 187/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom

13. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das

Berufungsurteil ist in allen Punkten rechtsfehlerfrei. Von einer näheren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

1.255.243,35 €.

Nobbe

Müller

Ellenberger

Schmitt

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.06.2006 - 4 O 878/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.02.2007 - 13 U 30/06 -