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BGH Beschluss vom 04.12.2007 – XI ZR 382/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter

Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Den Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das

Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Stuttgart vom 21. Dezember 2005 Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO).

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005

wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklag-

ten legen die Voraussetzungen des von ihnen geltend

gemachten Zulassungsgrundes nicht - wie erforderlich

(BGHZ 152, 182, 185) - substantiiert dar. Es wird nicht

aufgezeigt, worin die arglistige Täuschung der Beklag-

ten durch den Vermittler liegen soll, die die Klägerin ge-

kannt haben soll. Auf die objektive Evidenz einer arglis-

tigen Täuschung, die für eine Beweiserleichterung in

Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar ist,

wird nicht eingegangen. Von einer weiteren Begründung

wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgese-

hen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-

fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-

trägt 52.931,32 €.

Nobbe Müller Ellenberger

Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 O 446/01 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 46/05 -