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BGH Beschluss vom 04.12.2007 – XI ZR 384/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter

Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das

Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Stuttgart vom 21. Dezember 2005 Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO).

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005

wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagte

legt die Voraussetzungen des von ihr geltend gemach-

ten Zulassungsgrundes nicht - wie erforderlich (BGHZ

152, 182, 185) - substantiiert dar. Es wird nicht aufge-

zeigt, worin die arglistige Täuschung der Beklagten

durch den Vermittler liegen soll, die die Klägerin ge-

kannt haben soll. Auf die objektive Evidenz einer arglis-

tigen Täuschung, die für eine Beweiserleichterung in

Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar ist,

wird nicht eingegangen. Von einer weiteren Begründung

wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgese-

hen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-

trägt 47.345,21 €. Die Beklagte hat die Nichtzulas-

sungsbeschwerde nur eingelegt, soweit der Klage statt-

gegeben worden ist; nur in diesem Umfang ist auch der

mit Schriftsatz vom 20. August 2007 gestellte Antrag zu

verstehen.

Nobbe Müller Ellenberger

Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.01.2005 - 12 O 244/01 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 40/05 -