Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.12.2007 – 5 StR 471/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. Dezember 2007 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007

beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Chemnitz vom 28. Juni 2007 nach § 349

Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

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G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch

beschränkte Revision der Angeklagten hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts kümmerte die Ange-

klagte sich allein ohne Unterstützung des Kindsvaters aufopferungsvoll um

ihre geistig behinderte achtjährige Tochter L. . Durch deren Betreuung

und Erziehung fühlte sie sich jedoch zunehmend überfordert. Sie lebte bis

auf die Unterstützung durch ihre Eltern sozial isoliert. Grund hierfür war u. a.,

dass ihre Tochter immer stärker gegenüber anderen Menschen aggressiv

reagierte, so dass diese den Kontakt zur Angeklagten mieden. Die Angeklag-

te nahm dies wahr und gestaltete ihre Freizeit allein mit ihrer Tochter. Im De-

zember 2006 wurde ihr eröffnet, dass es für ihre Tochter keine Aussicht auf

Besserung gab. Zudem ging sie davon aus, dass in der Entwicklung L. s

Rückschritte zu verzeichnen seien. Am Neujahrstag besuchte sie mit L.

ein Schwimmbad. Wie häufig in den letzten Monaten erlitt L. jedoch meh-

rere epileptische Anfälle, so dass der Ausflug abgebrochen werden musste.

Die Angeklagte war sehr deprimiert. Dies verstärkte sich, nachdem sie L.

gegen 19.30 Uhr zu Bett gebracht hatte. Sie empfand ihre Situation als hoff-

nungslos und beschloss, sich das Leben zu nehmen.

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In Umsetzung ihres Entschlusses schluckte sie mehrere „Frisium- und

Betadormtabletten“ und trank dazu in kleinen Schlucken Weinbrand. Sie

schrieb sodann einen Abschiedsbrief an ihre Eltern und an ihren älteren

Sohn, der bei seinem Vater lebte. Währenddessen rief L. nach ihrer Mut-

ter; in diesem Moment beschloss die Angeklagte, „aus Sorge, dass L.

nach ihrem Suizid allein dastehe, ihre Tochter mit in den Tod zu nehmen,

weil dies aus ihrer Sicht das Beste für L. sei, die doch so sehr an ihr hän-

gen würde“. Sie schrieb die Briefe zu Ende, räumte das Briefpapier weg und

nahm weitere Tabletten und trank Weinbrand. Gegen 21.30 Uhr ging sie zu

ihrer Tochter und gab ihr einige der Tabletten, um sie zu töten. Als L.

nach dem Grund der Einnahme fragte, nahm die Angeklagte die restlichen

Tabletten ein und legte sich neben ihre Tochter. L. starb aufgrund der

Medikamentenvergiftung; die Angeklagte konnte noch gerettet werden.

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Das sachverständig beratene Landgericht hat festgestellt, dass die

Angeklagte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaft zugespitzten Anpassungs-

störung im Sinne einer „schweren anderen seelischen Störung“ litt und des-

wegen ihr Steuerungsvermögen erheblich vermindert war. Eine alkohol- und

tablettenbedingte Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit hat das Landgericht

nicht angenommen. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ist es un-

ter Heranziehung des Milderungsgrundes des § 21 StGB von einem minder

schweren Fall des Totschlags gemäß § 213 2. Alt. StGB ausgegangen.

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2. Die Strafzumessungserwägungen halten revisionsrechtlicher Über-

prüfung nicht stand.

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Zunächst begegnet die Strafrahmenwahl des Landgerichts durchgrei-

fenden rechtlichen Bedenken. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall

vorliegt, hat es sogleich auf die Umstände abgestellt, die die erhebliche Ver-

minderung der Steuerungsfähigkeit begründen. Ob der Strafrahmen des

§ 213 StGB schon allein wegen der allgemeinen Strafmilderungsgründe an-

zuwenden gewesen wäre, hat es hingegen nicht erkennbar geprüft. Trifft ein

besonderer Milderungsgrund mit allgemeinen Milderungsgründen zusam-

men, so ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgeben-

den Strafzumessungstatsachen zunächst – unter Ausklammerung des be-

sonderen Grundes – allein auf die allgemeinen Milderungsgründe abzustel-

len (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 7; BGH

StV 1992, 371, 372). Dies war auch vorliegend nicht verzichtbar, denn ange-

sichts der zahlreichen ersichtlich gewichtigen Milderungsgründe – verzweifel-

te Lebenssituation, Geständnis und Reue, altruistisches Tatmotiv, alkohol-

und tablettenbedingte Enthemmung –, denen als Strafschärfungsgrund ledig-

lich die Ausnutzung der Arglosigkeit des Opfers bei der Tablettengabe ge-

genübergestellt wird, ist es keineswegs fernliegend, dass diese bereits für

sich genommen die Anwendung des minder schweren Falls gerechtfertigt

hätten mit der Folge, dass der so gefundene Strafrahmen ohne Verstoß ge-

gen § 50 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hätte gemildert werden können.

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Zudem sind die Strafzumessungserwägungen nicht vollständig. Denn

angesichts der außergewöhnlichen Umstände der Tat und der Persönlichkeit

der Angeklagten wäre auf das festgestellte Motiv für die Tötung – welches

der Sachverständige, dessen Gutachten die Strafkammer folgt, als Handeln

aus „positiven Fremdwertgefühlen“ bei „erheblichen perspektivischen Ängs-

ten“ um ihre Tochter beschreibt – im Rahmen der Strafzumessung besonde-

res Gewicht zu legen gewesen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 270, 271). An der

Erörterung dieses bestimmenden Strafzumessungsfaktors, der nur bei der

Darstellung der Voraussetzungen des § 21 StGB kurz erwähnt wird, fehlt es

jedoch.

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Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht auf eine mil-

dere Strafe erkannt hätte, wenn die vorgenannten Umstände berücksichtigt

worden wären. Da es sich um Wertungsfehler und Erörterungsmängel han-

delt, können die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen bestehen

bleiben. Der neue Tatrichter kann jedoch – z. B. zu der psychischen Situation

der Angeklagten nach der Tat – ergänzende Feststellungen treffen, sofern

diese den bisher getroffenen nicht widersprechen. Im Übrigen wird in Be-

dacht zu nehmen sein, dass die Angeklagte den Tötungsvorsatz erst unter

erheblichem – bisher unter Umständen unterschätzten – Einfluss von Medi-

kamenten und Alkohol fasste.

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