Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.12.2007 – 5 StR 495/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. Dezember 2007 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Göttingen vom 6. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen. Wegen der festgestellten inzwischen geänderten Hal-

tung des Angeklagten zum Konsum von Alkohol nimmt der

Senat hin, dass die Möglichkeit der Unterbringung des Ange-

klagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht erörtert

worden ist.

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