BGH Beschluss vom 05.12.2007 – 5 StR 495/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. Dezember 2007 in der Strafsache gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Göttingen vom 6. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen. Wegen der festgestellten inzwischen geänderten Hal-
tung des Angeklagten zum Konsum von Alkohol nimmt der
Senat hin, dass die Möglichkeit der Unterbringung des Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht erörtert
worden ist.
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