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BGH Beschluss vom 05.12.2007 – 5 StR 499/07

5. Strafsenat

5 StR 499/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. Dezember 2007 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 2007 nach § 349

Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

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G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs

von Kindern in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

verurteilt. Die (konkludent) wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Re-

vision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeanstandung Erfolg.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom

24. Oktober 2007 ausgeführt:

„Mit der zulässig erhobenen Aufklärungsrüge moniert der Beschwer-

deführer zu Recht, dass das Landgericht davon abgesehen hat, einen psy-

chiatrischen Sachverständigen mit der Begutachtung seiner Person zur Fest-

stellung der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt der je-

weils abgeurteilten Taten zu betrauen.

Sowohl die zur Aburteilung gelangten Taten als auch die der Verurtei-

lung durch das Amtsgericht Hamburg-Blankenese vom 18. November 1993

(vgl. UA S. 4 f.) zugrunde liegenden Rechtsverstöße waren ersichtlich Aus-

druck einer erheblichen pädophilen Neigung des Beschwerdeführers. Ob

diese sexuelle Devianz bereits die Schwelle zur schweren seelischen Abar-

tigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB überschritt, hätte näherer tatrichterlicher

Aufklärung unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe bedurft.“

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Dies hat der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend näher dar-

gelegt. Der Senat stimmt dem zu.

Basdorf Gerhardt Brause

Schaal Jäger