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BGH Beschluss vom 05.12.2007 – 5 StR 499/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. Dezember 2007 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 2007 nach § 349
Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs
von Kindern in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Die (konkludent) wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Re-
vision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeanstandung Erfolg.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
24. Oktober 2007 ausgeführt:
„Mit der zulässig erhobenen Aufklärungsrüge moniert der Beschwer-
deführer zu Recht, dass das Landgericht davon abgesehen hat, einen psy-
chiatrischen Sachverständigen mit der Begutachtung seiner Person zur Fest-
stellung der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt der je-
weils abgeurteilten Taten zu betrauen.
Sowohl die zur Aburteilung gelangten Taten als auch die der Verurtei-
lung durch das Amtsgericht Hamburg-Blankenese vom 18. November 1993
(vgl. UA S. 4 f.) zugrunde liegenden Rechtsverstöße waren ersichtlich Aus-
druck einer erheblichen pädophilen Neigung des Beschwerdeführers. Ob
diese sexuelle Devianz bereits die Schwelle zur schweren seelischen Abar-
tigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB überschritt, hätte näherer tatrichterlicher
Aufklärung unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe bedurft.“
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Dies hat der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend näher dar-
gelegt. Der Senat stimmt dem zu.
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