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BGH Urteil vom 05.12.2007 – XII ZR 148/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 5. Dezember 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 130

Wird ein Schriftstück erst am 31. Dezember nachmittags in den Briefkasten ei-

nes Bürobetriebes geworfen, in dem branchenüblich Silvester nachmittags

- auch wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt - nicht mehr gearbeitet wird, so

geht es erst am nächsten Werktag zu.

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 - XII ZR 148/05 - LG Köln AG Köln

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-

richts Köln vom 11. August 2005 wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin die Erklärung der

Beklagten auf Verlängerung des zwischen ihnen bestehenden Mietvertrages

rechtzeitig zugegangen ist.

Mit Vertrag vom 22. Juni 1999 mietete die Beklagte, die damals noch als

I. GmbH firmierte, von der Klägerin eine Lagerhalle in K. zum monatlichen

Mietzins von 200 DM (= 102,26 €) fest bis zum 30. Juni 2004. In § 2 des Miet-

vertrages war dem Mieter u.a. das Recht eingeräumt, spätestens sechs Monate

vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit die Verlängerung des Mietverhältnisses um

fünf Jahre zu verlangen.

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Die Beklagte hat ihr Optionsrecht auf Verlängerung des Mietvertrages mit

Schreiben vom 31. Dezember 2003 ausgeübt. Dieses Schriftstück hat ein Bote

am 31. Dezember 2003 um 15.50 Uhr in den Briefkasten der Verwaltungsge-

sellschaft geworfen, von der die Klägerin vertreten wurde. Die Klägerin kündigte

mit Schreiben vom 7. Januar 2004 das Mietverhältnis fristlos. Das Amtsgericht

hat die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Lagerhalle verurteilt. Das

Schreiben vom 31. Dezember 2003 sei der Klägerin erst am 2. Januar 2004,

und somit zu spät, zugegangen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklag-

ten zurückgewiesen. Die Revision hat es wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Rechtssache zugelassen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Erklärung der Be-

klagten vom 31. Dezember 2003 sei der Klägerin nicht rechtzeitig zugegangen.

Eine Willenserklärung unter Abwesenden sei nach § 130 BGB dann zugegan-

gen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt sei, dass dieser unter

normalen Verhältnissen die Möglichkeit habe, vom Inhalt der Erklärung Kennt-

nis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehörten auch die von ihm zur

Entgegennahme von Erklärungen bereitgestellten Einrichtungen wie Briefkäs-

ten. Vollendet sei der Zugang aber erst, wenn die Kenntnisnahme durch den

Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten sei. Nach

diesen Grundsätzen habe die Beklagte nicht erwarten können, dass in einem

Betrieb wie dem vorliegenden, einer Maklerfirma, die sich ausweislich ihres

Schreibens vom 12. März 2002 auch mit Hausverwaltungen beschäftige, am

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Silvestertag, auch wenn es ein Mittwoch sei, gegen 15.50 Uhr noch zur Entge-

gennahme von Erklärungen bereite Personen anwesend seien. Dies habe zur

Folge, dass die Erklärung der Beklagten vom 31. Dezember 2003 erst am fol-

genden Werktag als zugegangen behandelt werden könne, so dass die Opti-

onsausübung verspätet sei. Diesem Ergebnis stehe § 193 BGB nicht entgegen.

Denn der 31. Dezember sei kein gesetzlicher Feiertag, auch wenn an ihm übli-

cherweise nicht oder nur teilweise gearbeitet werde.

II.

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Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungs-

gericht davon aus, dass das Schreiben der Beklagten vom 31. Dezember 2003

nur dann die Verlängerung des Mietvertrages bewirken konnte, wenn es spä-

testens an diesem Tag der die Klägerin vertretenden Hausverwaltungsfirma

zugegangen sein sollte.

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2. Nach Meinung der Revision ist dies der Fall. Eine Willenserklärung sei

zugegangen, wenn der sie enthaltende Brief während der Geschäftszeit in den

Geschäftsräumen des Empfängers abgegeben oder in den Briefkasten des

Empfängers eingeworfen worden sei. Sei das Büro zu Geschäftszeiten nicht

besetzt oder, werde der Briefkasten zur Geschäftszeit nicht geleert, so werde

der Zugang durch solche - allein in der Person des Empfängers liegende -

Gründe nicht ausgeschlossen. Die Frage, ob in einem Hausverwalterbüro mit

nachmittäglicher Briefkastenleerung gerechnet werden könne oder nicht, könne

dahinstehen. Die Hausverwalterfirma, die die Klägerin vertrete, habe nämlich

auf ihren auch der Beklagten gegenüber verwendeten Briefbögen selbst ihre

Geschäftszeiten angegeben, indem sie als Sprechzeiten u. a. Montag bis Don-

nerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr genannt habe. Da der 31. Dezember 2003 ein

Mittwoch gewesen sei, habe die Sprechzeit der Beklagten um 17.00 Uhr geen-

det, so dass sich die Geschäftszeit jedenfalls auch bis 17.00 Uhr erstreckte,

weshalb um 15.50 Uhr mit einer Briefkastenleerung noch am selben Tag zu

rechnen gewesen sei.

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Dem ist jedoch in wesentlichen Punkten nicht zu folgen. Vielmehr kommt

es darauf an, ob im Zeitpunkt des Einwurfs des Briefes in den Briefkasten nach

der Verkehrsanschauung, ohne Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse

des Empfängers, noch mit einer Leerung am selben Tag zu rechnen war (vgl.

Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - NJW 2004, 1320, 1321).

Dies war jedoch nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob im geschäftlichen

Verkehr ein Brief, der während der Geschäftszeiten in den Briefkasten geworfen

wird, in jedem Fall zugegangen ist, weil die Post AG und andere Dienstleister

zwischenzeitlich Briefe nicht nur vormittags zustellen, oder ob eine entspre-

chende Verkehrsanschauung nicht besteht (vgl. zu den unterschiedlichen Mei-

nungen Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 130 Rdn. 6 und Reichold in Juris

PK-BGB, 3. Aufl. Rdn. 12.1). Denn der Zugang einer Willenserklärung erfolgt

jedenfalls nicht mehr am selben Tag, wenn er nach Schluss der Geschäftszei-

ten in den Briefkasten eines Betriebs eingeworfen wird. In diesem Fall kann mit

einer Leerung des Briefkastens am selben Tag nicht gerechnet werden. So a-

ber liegt der Fall hier. Wie das Landgericht von der Revision unangegriffen fest-

gestellt hat, wird in einem Bürobetrieb, wie dem streitgegenständlichen, Silves-

ter nachmittags nicht gearbeitet, so dass kurz vor 16.00 Uhr mit einer Briefkas-

tenleerung am selben Tag nicht mehr zu rechnen ist. Daran ändert auch nichts

der Umstand, dass die streitgegenständliche Verwaltungsgesellschaft auf ihren

Geschäftsbriefen, wie im Schreiben vom 12. März 2002 an die Beklagte, angibt,

an Werktagen außer freitags von 14.00 bis 17.00 Uhr Sprechzeiten abzuhalten.

Dieses Schreiben, das im Gegensatz zur Meinung der Revisionserwiderung

auch im Revisionsverfahren verwertet werden kann, da das Berufungsgericht

auf es Bezug nimmt, schafft beim Empfänger kein Vertrauen darauf, dass in der

genannten Firma entgegen der allgemeinen Übung am Nachmittag des

31. Dezember gearbeitet werde.

Hahne

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 20.08.2004 - 218 C 77/04 -

LG Köln, Entscheidung vom 11.08.2005 - 1 S 327/04 -