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BGH Urteil vom 06.12.2007 – 3 StR 325/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

6. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember

2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

Becker,

Hubert,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Hannover vom 13. März 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Herbeiführens

einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit fahrlässigem Herbeiführen einer

Sprengstoffexplosion und mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheits-

strafe von vier Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen

seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner allein auf die allge-

meine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts befanden sich der Ange-

klagte und seine Ehefrau Anfang 2006 in einer aussichtslosen finanziellen Situ-

ation. Das beiden je zur Hälfte gehörende Einfamilienhaus war erheblich be-

lastet, die Zwangsversteigerung des Grundstücks war angeordnet worden. In

dieser Situation beschloss der Angeklagte, das Haus durch Brandlegung unbe-

wohnbar zu machen, so dass auch keiner der Gläubiger zukünftig dort würde

wohnen können. Seinem Plan entsprechend wollte er in der Nacht zum

6. Januar 2006 das Haus anzünden, gab das Vorhaben aber alsbald auf, weil er

seine Ehefrau und seinen Sohn, die zu diesem Zeitpunkt im Haus schliefen,

nicht gefährden wollte. Zwei Nächte später wollte er das Haus durch eine Gas-

explosion unbewohnbar machen. Er öffnete im Keller das Ventil einer mit

11 Kilogramm Propangas gefüllten Flasche und ließ das Gas ausströmen. Als-

dann zog er die Stecker eines sich in demselben Raum befindlichen Kühl-

schranks sowie eines Gefrierschranks aus der Steckdose. Dadurch wollte er

eine vorzeitige Explosion des entstehenden Gas-Luft-Gemisches verhindern,

zumal sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn sich zu jenem Zeitpunkt in ih-

ren Betten befanden und schliefen. Den Zeitpunkt der Explosion wollte der An-

geklagte zu einem späteren Moment selbst bestimmen. Sodann begab er sich

wieder ins Bett. Dort "kamen ihm Zweifel, ob seine Tat zur Ausführung gelan-

gen sollte oder nicht. Er trug sich mit dem Gedanken, den Kellerraum am

nächsten Morgen wieder zu lüften und das Gas dadurch entweichen zu lassen".

Gegen 9.45 Uhr ging die Ehefrau des Angeklagten in den Keller, um Zutaten für

das Frühstück zu holen. Als sie den Lichtschalter betätigte, löste sie die Explo-

sion aus. Sie wurde dadurch zu Boden geschleudert und erlitt erhebliche

Verbrennungen. Durch die Explosion wurde das Gebäude unbewohnbar.

2. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten we-

gen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion.

Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter

nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes un-

mittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Be-

schreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt

oder - bei mehraktigen Delikten - ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch

eine frühere, vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Ver-

suchs begründen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des

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Täters bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirk-

lichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und

zeitlichen Zusammenhang steht (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 22 Ansetzen 30

m. w. N.).

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Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Hätte sich der Angeklagte, als

er im Keller seines Hauses das Gas ausströmen ließ, vorgestellt, zur Herbeifüh-

rung der Explosion bedürfe es zwingend noch weiterer von ihm später zu

erbringender Handlungen und bis dahin könne nichts passieren, dann hätte er

die Schwelle zum Versuch des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion noch

nicht überschritten (vgl. zu solchen Fallgestaltungen BGHR StGB § 22 Anset-

zen 21, 26, 29). Wäre er umgekehrt davon ausgegangen, dass er das Gesche-

hen mit dem Öffnen des Ventils aus den Händen gebe, weil das Gas-Luft-

Gemisch im Verlauf der Zeit auch durch eine von ihm nicht zu verhindernde

Funkenbildung explodieren könnte, dann wäre diese Handlung, auch wenn er

sich weitere Schritte vorbehalten hätte, aus seiner Sicht schon als Ausfüh-

rungshandlung anzusehen, die im ungestörten Fortgang zur Explosion führen

konnte. Der Angeklagte hätte zur Tat angesetzt (vgl. hierzu BGHR StGB § 22

Ansetzen 28, 34) mit der Folge, dass er - wegen der tatsächlich durch die Ehe-

frau ausgelösten Explosion - nicht nur wegen versuchten, sondern wegen voll-

endeten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion zu verurteilen wäre.

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Zu den für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Vorstellungen des

Angeklagten enthält das angefochtene Urteil nur unzureichende, widersprüchli-

che Angaben. Die Feststellung, der Angeklagte habe den Zeitpunkt der Explo-

sion zu einem späteren Moment selbst bestimmen wollen, deutet einerseits

darauf hin, er habe sich vorbehalten, die Explosion erst durch weitere Handlun-

gen selbst auszulösen. Andererseits lässt die im unmittelbaren Zusammenhang

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damit getroffene Feststellung, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass

das entstehende Gas-Luft-Gemisch hochexplosiv war und zur "Entscheidung"

(gemeint wohl: Entzündung) bereits ein geringer Funke, ausgelöst durch Strom

oder Feuer, ausreichte, die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte davon aus-

ging, die Explosion könne auch ohne sein weiteres Zutun erfolgen. In Bezug auf

die Variante "Bestimmung eines späteren Explosionszeitpunkts" fehlt es zuletzt

an jeglicher Darlegung, mit welcher späteren Handlung nach Austritt des Gases

und Entstehen eines zündfähigen Gemisches der Angeklagte nach seinem Tat-

plan die Explosion hätte auslösen wollen.

3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Urteils.

Sollte der neue Tatrichter seinen Feststellungen wieder die geständige

Einlassung des Angeklagten vor dem Amtsgericht zugrunde legen wollen,

müsste er sich mit deren Plausibilität näher beschäftigen. Der Tatrichter darf

seinem Urteil ein Geständnis nur zugrunde legen, das er auf Stimmigkeit ge-

prüft hat. Dies gilt insbesondere für das Geständnis eines bis dahin den Tat-

vorwurf bestreitenden Angeklagten, das abgelegt worden ist, nachdem der

Amtsrichter für den Fall weiteren Leugnens die Verweisung an das Landgericht

unter dem Gesichtspunkt nicht ausreichender Strafgewalt zur Debatte gestellt

hatte. Bislang ist nicht nachvollziehbar erklärt, warum der Angeklagte sich ins

Bett gelegt hat, während im Keller unter dem Schlafzimmer Gas ausströmte,

und warum er am nächsten Morgen trotz der zuvor angestellten Überlegung,

die Gefahrenquelle durch Lüften zu beseitigen, untätig blieb und seine Frau

nicht vor dem Betreten des Kellers warnte. Die Einlassung, er habe das Ge-

schehen nach dem Öffnen des Ventils noch steuern können und sich die Her-

beiführung der Explosion durch eigene spätere Handlungen vorbehalten, wird

gegebenenfalls auch mit Rücksicht darauf sorgfältig zu prüfen sein, ob und in-

wieweit solche Handlungen ohne eine massive Eigengefährdung möglich ge-

wesen wären.

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Es könnte sich für die Überzeugungsbildung als hilfreich erweisen fest-

zustellen, in welcher Zeit das Gas aus der Flasche vollständig ausströmen

konnte, welche Zeit und welche Gasmenge erforderlich waren, um in dem Kel-

lerraum ein zündfähiges Gemisch entstehen zu lassen, und welche weiteren

Zündquellen neben den beiden abgeschalteten Kühlgeräten im Keller vorhan-

den waren.

Tolksdorf Pfister Becker

Hubert Schäfer