BGH Beschluss vom 06.12.2007 – 5 StR 352/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Dezember 2007 in der Strafsache gegen
wegen Wertpapierfälschung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2006 nach
nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellun-
gen zum objektiven Tatablauf; insoweit wird die weiterge-
hende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wertpapierfälschung zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die
Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine hierge-
gen gerichtete Revision hat Erfolg. Der Senat nimmt hinsichtlich der Begrün-
dung auf den Beschluss im Verfahren 5 StR 476/07 vom heutigen Tage ge-
gen den Mittäter Bezug. Die dort gemachten Ausführungen zu der unzurei-
chenden Begründung der nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderlichen Ab-
sicht,
die Wertpapiere als echt in den Verkehr zu bringen, gelten gleichermaßen für
das hiesige Verfahren.
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