Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.12.2007 – 5 StR 352/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. Dezember 2007 in der Strafsache gegen

wegen Wertpapierfälschung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2006 nach

nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellun-

gen zum objektiven Tatablauf; insoweit wird die weiterge-

hende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wertpapierfälschung zu

einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die

Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine hierge-

gen gerichtete Revision hat Erfolg. Der Senat nimmt hinsichtlich der Begrün-

dung auf den Beschluss im Verfahren 5 StR 476/07 vom heutigen Tage ge-

gen den Mittäter Bezug. Die dort gemachten Ausführungen zu der unzurei-

chenden Begründung der nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderlichen Ab-

sicht,

die Wertpapiere als echt in den Verkehr zu bringen, gelten gleichermaßen für

das hiesige Verfahren.

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