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BGH Beschluss vom 06.12.2007 – 5 StR 418/07

5. Strafsenat

5 StR 418/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. Dezember 2007 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Ur-

teil des Landgerichts Chemnitz vom 27. April 2007 nach

§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a) soweit er wegen Betruges in vier Fällen verurteilt wor-

den ist,

b) im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten.

2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die

Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil

werden nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Ange-

klagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revision des Angeklagten H. , an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

2

Zur Revision des Angeklagten H. hat der Generalbundesan-

walt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge

hat einen Rechtsfehler nur insoweit ergeben, als das Landgericht den Ange-

klagten H. – entsprechend dem einschlägigen Anklagevorwurf – un-

ter II. 31. der Urteilsgründe wegen vierfachen (mittäterschaftlich begange-

nen) Betruges verurteilt hat (vgl. UA S. 48), obschon sich den hierzu getrof-

fenen Feststellungen nicht entnehmen lässt, ob überhaupt und gegebenen-

falls in welcher Weise der Angeklagte an diesen Taten mitgewirkt hat (vgl.

UA S. 35). In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben;

dadurch kann auch der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben.“

3

Dem schließt sich der Senat – auch nach Kenntnisnahme der Ausfüh-

rungen zur Sachrüge – an.

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