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BGH Beschluss vom 06.12.2007 – 5 StR 522/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Dezember 2007 in der Strafsache gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Braunschweig vom 16. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Frei- heitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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