BGH Urteil vom 06.12.2007 – I ZR 94/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 94/05
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
Verkündet am: 6. Dezember 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Drucker und Plotter
UrhG § 54a Abs. 1 (F: 25.7.1994)
Drucker und Plotter gehören nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungs-
pflichtigen Vervielfältigungsgeräten.
BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung
vom
6. Dezember
durch
den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und
Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2005 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer
des Landgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2004 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob Drucker und Plotter - bei einem Plotter
handelt es sich um ein Ausgabegerät, mit dem insbesondere graphische Dar-
stellungen wiedergegeben werden können - zu den vergütungspflichtigen Ver-
vielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 UrhG gehören.
Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland
die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und
ihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der
Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung
der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafi-
ken aller Art besteht. Die Beklagte importiert und vertreibt Drucker und Plotter.
Die Klägerin, die vor Klageerhebung das nach § 14 Abs. 1 Nr. 1a, § 16
Abs. 1 UrhWG vorgesehene Verfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt hat
(ZUM 2004, 685), nimmt die Beklagte auf Auskunft über die Art und Anzahl der
durch sie oder auf sie verschmolzene Unternehmen seit dem 1. April 2001 im
Inland veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, die
einen ASCII-Code verarbeiten, über die Leistung dieser Geräte sowie über ihre
inländischen Bezugsquellen in Anspruch. Sie begehrt zudem die Feststellung,
dass die Beklagte ihr für jedes Gerät einen Betrag gemäß dem von ihr zusam-
men mit der VG Bild-Kunst aufgestellten und im Bundesanzeiger (Nr. 63 v.
30.3.2001, S. 5667) veröffentlichten Tarif zu zahlen hat.
Das Landgericht hat den Auskunftsansprüchen in vollem Umfang und
dem Feststellungsantrag dem Grunde nach stattgegeben (LG Stuttgart CR
2005, 378 = MMR 2005, 262). Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg
(OLG Stuttgart GRUR 2005, 943 = ZUM 2005, 565). Mit ihrer vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat Drucker und Plotter als vergütungspflichtige
Vervielfältigungsgeräte im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG angesehen. Zwar sei
ein Drucker (Plotter) für sich allein nicht geeignet, Vervielfältigungen vorzuneh-
men. Im Zusammenwirken mit anderen Geräten wie etwa einem PC oder einem
Scanner ermögliche er aber - ähnlich einem Fotokopiergerät - Vervielfältigun-
gen, für die er auch häufig genutzt werde und letztlich bestimmt sei. Innerhalb
einer solchen Funktionseinheit seien grundsätzlich alle Geräte vergütungspflich-
tig; eine Differenzierung erscheine allenfalls bei der Vergütungshöhe möglich.
Auch in der Funktionseinheit nur mit einem PC und ohne einen Scanner falle
der Drucker unter die Vergütungspflicht. § 54a UrhG setze kein reprographi-
sches Vervielfältigungsverfahren voraus; die Formulierung dieser Bestimmung
stelle auf die einer Ablichtung vergleichbare Wirkung und nicht auf ein der Ab-
lichtung vergleichbares Verfahren ab. Für das Bestehen einer Vergütungspflicht
genüge zwar die Geeignetheit des Geräts und komme es nicht auf den Umfang
der Nutzung an. Doch sei bei Druckern auch tatsächlich von einer erheblichen
urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungstätigkeit auszugehen, die nicht oh-
ne angemessene Vergütung des Urhebers bleiben könne. Daran ändere auch
die Möglichkeit nichts, den unerlaubten Ausdruck elektronisch vorgehaltener
Texte und Bilder mithilfe so genannter Digital-Rights-Management-Systeme zu
verhindern, weil diese technischen Schutzmaßnahmen noch keinen umfassen-
den Schutz böten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageab-
weisung. Der Klägerin, die als Verwertungsgesellschaft nach § 54h Abs. 1 UrhG
allein befugt ist, diese Ansprüche gegen die Beklagte, die Drucker und Plotter
importiert und vertreibt, geltend zu machen, steht kein Zahlungsanspruch und
demzufolge auch kein Auskunftsanspruch zu. Denn bei Druckern und Plottern
handelt es sich nicht um Geräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur
Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in
einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind.
1. Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1
bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren ver-
gleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes nach
§ 54a Abs. 1 UrhG gegen den Hersteller (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG) sowie ge-
gen den Importeur und den Händler (§ 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG) von Geräten,
die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zah-
lung einer angemessenen Vergütung für die durch Veräußerung oder sonstiges
Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen
vorzunehmen; gemäß § 54g Abs. 1 UrhG kann der Urheber von den zur Zah-
lung Verpflichteten Auskunft verlangen.
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbean-
standet angenommen, dass Drucker (Plotter) für sich allein (schon) nicht geeig-
net sind, Vervielfältigungen - sei es durch Ablichtung eines Werkstücks, sei es
in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung - herzustellen. Aber auch im Zu-
sammenwirken mit anderen Geräten sind Drucker - entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts - nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne des
§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG bestimmt oder geeignet (a.A. Dreyer in Dreyer/Kott-
hoff/Meckel, HK-Urheberrecht, § 54a UrhG Rdn. 7; Nordemann in Fromm/Nor-
wenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 86 Rdn. 9, 32; Gass in Möhring/
Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 54a Rdn. 6; Loewenheim in Schricker/Loewenheim,
Urheberrecht, 3. Aufl., § 54a UrhG Rdn. 9; Wandtke/Bullinger/Lüft, Praxiskom-
mentar zum Urheberrecht, 2. Aufl., § 54a UrhG Rdn. 5; Dreier in Dreier/
Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 54a Rdn. 4; Winghardt, ZUM 2002,
349, 361; vgl. auch Bornkamm in Festschrift für Nordemann, 2004, S. 299,
306 ff.; Richters/Schmitt, CR 2005, 473, 475 ff.).
a) Soweit ein Drucker im Zusammenspiel mit einem Scanner und einem
PC verwendet wird, ist er zwar geeignet, aber nicht dazu bestimmt, Vervielfälti-
gungen in einem Verfahren vorzunehmen, das eine der Ablichtung vergleichba-
re Wirkung hat.
Die aus Scanner, PC und Drucker gebildete Funktionseinheit ist geeig-
net, wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden, sei es dass
die Vorlage originalgetreu wiedergegeben oder vor dem Ausdrucken im PC
formatiert oder sonst bearbeitet wird; dabei ist es unerheblich, dass die einzel-
nen Geräte ihre der Ablichtung entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im
Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen können (BGH, Urt. v. 5.7.2001
- I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 247 = WRP 2002, 219 - Scanner). Davon ist
auch das Berufungsgericht ausgegangen. Entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts ist innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funkti-
onseinheit jedoch nur der Scanner zur Vornahme von Vervielfältigungen be-
stimmt und damit nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig.
Können Geräte nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten die Funk-
tion eines Vervielfältigungsgeräts erfüllen, unterfallen grundsätzlich nicht sämtli-
che Geräte der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG. Eine derartige Auf-
teilung der Vergütungspflicht würde schon deswegen der gesetzlichen Rege-
lung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen sind
(BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner). Die geltende gesetzliche Regelung
lässt eine Aufteilung der Vergütung auf funktionell zusammenwirkende Geräte
nach dem Maß, in dem die Geräte als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen
genutzt werden, nicht zu (vgl. aber § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG in der ab dem
1.1.2008 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheber-
rechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007, BGBl. I, S. 2513, 2515).
Wäre für alle oder mehrere Geräte einer solchen Funktionseinheit jeweils der
für ein Vervielfältigungsgerät gesetzlich festgelegte Vergütungssatz zu zahlen,
würde dies entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zu einer unangemessenen Ver-
gütung führen, weil die Leistung der gesamten Funktionseinheit nur der Leis-
tung eines Vervielfältigungsgeräts entspricht. Innerhalb einer solchen Funkti-
onseinheit ist daher nur ein Gerät vergütungspflichtig.
Da es für eine derartige Funktionseinheit typisch ist, dass nicht für jedes
der Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei im
Sinne von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter
Vervielfältigungen bestimmt, ist das Gerät vergütungspflichtig, das am deut-
lichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Verviel-
fältigungsgerät eingesetzt zu werden. Hinsichtlich der aus Scanner, PC und
Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner. Während fast jeder
Scanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen PC
und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz (BGH GRUR 2002, 246,
247 - Scanner).
b) Wird ein Drucker nur in Kombination mit einem PC verwendet, ist er
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon nicht geeignet, Vervielfälti-
gungen im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vorzunehmen. Diese Bestim-
mung ist auf eine solche Gerätekombination weder unmittelbar noch entspre-
chend anwendbar.
aa) Die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG gilt unmittelbar nur für
Vervielfältigungen, die durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Ver-
fahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen werden.
Mit der Ablichtung eines Werkstücks ist dessen fotomechanische Verviel-
fältigung im Wege der - unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie zu-
sammengefassten - Vervielfältigungstechniken der Fotokopie und der Xeroko-
pie gemeint (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf
dem Gebiet des Urheberrechts vom 22.12.1983, BT-Drucks. 10/837, S. 1, 9 f.,
19 ff.; BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGHZ 140, 326, 329 - Telefax-
geräte). Mit einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekombination können
keine fotomechanischen Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Foto-
kopiergerät hergestellt werden.
Soweit mit der aus PC und Drucker zusammengesetzten Funktionsein-
heit Vervielfältigungen erstellt werden, geschieht dies auch nicht in einem Ver-
fahren vergleichbarer Wirkung. Denn unter Verfahren vergleichbarer Wirkung
im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG sind nur Verfahren zur Vervielfältigung
von Druckwerken zu verstehen. Mit einer aus PC und Drucker bestehenden
Gerätekette können keine (analogen) Druckwerke, sondern nur digitale Vorla-
gen vervielfältigt werden.
(1) Nach seinem Wortlaut setzt § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht ein der
Ablichtung vergleichbares Verfahren, sondern ein Verfahren vergleichbarer Wir-
kung voraus. Demnach muss die Vervielfältigung zwar nicht in ihrem Verfahren,
wohl aber in ihrer Wirkung einer Vervielfältigung durch Ablichtung des Werk-
stücks vergleichbar sein. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Vervielfälti-
gung im Wege der Reprographie, also auf fotomechanische Weise, bzw. ob sie
in einem analogen oder in einem digitalen Verfahren erfolgt. Maßgeblich ist
vielmehr, dass die Vervielfältigung - wie bei einer Ablichtung - bewirkt, dass von
einem analogen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke
(vor allem auf Papier) entstehen.
(2) Die Systematik des Gesetzes deutet gleichfalls darauf hin, dass § 54a
Abs. 1 Satz 1 UrhG nur für die Vervielfältigung von Druckwerken gilt. Im Ge-
gensatz zur Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG, die sämtliche Vervielfälti-
gungen eines Werkes - und zwar ohne Einschränkungen hinsichtlich der Vorla-
ge oder des Verfahrens und ausdrücklich auf beliebigen Trägern - erfasst, soll
die Bestimmung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG nur gelten, soweit ein Werk
durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer
Wirkung vervielfältigt wird. Diese Einschränkung liefe leer, wenn § 54a Abs. 1
Satz 1 UrhG ebenso wie § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG für alle Vervielfältigungen
gälte. Da die Einschränkung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG sich nicht auf das
- analoge oder digitale - Verfahren, sondern auf dessen Wirkung bezieht, liegt
die Annahme nahe, dass § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG anders als § 53 Abs. 1 Satz
1 UrhG die Verwendung einer analogen Vervielfältigungsquelle und das Entste-
hen analoger Vervielfältigungsstücke voraussetzt.
(3) Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ist zu entnehmen,
dass der Gesetzgeber des Jahres 1985 mit § 54 Abs. 2 UrhG - der Vorgänger-
regelung zu § 54a UrhG - eine Vergütungspflicht für Geräte schaffen wollte, die
zur Vervielfältigung von Druckwerken verwendet werden können. Der Gesetz-
entwurf der Bundesregierung führt die Vervielfältigungen durch Fotokopie und
Xerokopie (die unter dem einheitlichen Begriff Reprographie zusammengefasst
werden) sowie durch Kleinoffset oder Matrizen als Beispiele für die - seinerzeit
vergütungsfreie, aber als regelungsbedürftig angesehene - Vervielfältigung von
Druckwerken auf (BT-Drucks. 10/837, S. 9). In der Begründung des Gesetzent-
wurfs zu § 54 UrhG heißt es ausdrücklich, Absatz 2 führe die Vergütungspflicht
für
das
reprographische
Vervielfältigen
von
Druckwerken
ein
(BT-Drucks. 10/837, S. 17).
(4) Geht es darum, wie ein bei Schaffung des Gesetzes noch nicht be-
kannter Vorgang urheberrechtlich zu beurteilen ist, kann die Antwort häufig
nicht allein anhand der Begriffe gefunden werden; vielmehr ist zu fragen, ob der
in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber als
regelungsbedürftig angesehen hat (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; vgl.
auch BGHZ 151, 300, 311 - Elektronischer Pressespiegel). Der Senat hat des-
halb in der Vergangenheit auch Readerprinter, mit deren Hilfe auf Mikrofilm
oder Mikrofiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und ausgedruckt wer-
den kann (BGHZ 121, 215 - Readerprinter), Telefaxgeräte, sei es mit festem
Vorlagenglas, sei es mit Einzugsschlitz oder Stapeleinzug (BGHZ 140, 326
- Telefaxgeräte), und Scanner (BGH GRUR 2002, 246 - Scanner) als nach
§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vergütungspflichtig angesehen. Diesen Geräten ist
gemeinsam, dass sie - allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Geräten -
vergleichbar einem Fotokopierer dazu eingesetzt werden können, von analogen
Vorlagen analoge Kopien herzustellen.
Eine derartige Vergleichbarkeit ist bei einem Drucker, der in Kombination
nur mit einem PC und ohne einen Scanner verwendet wird, nicht gegeben. Da-
bei kommt es nicht darauf an, welches Zugangsgerät des PC den Zugriff auf
urheberrechtlich geschützte Inhalte ermöglicht, ob also beispielsweise ein Mo-
dem oder eine ISDN-Karte eine Online-Verbindung zum Internet herstellt oder
ob etwa ein Laufwerk den Offline-Zugriff auf eine DVD, eine CD-ROM oder eine
Diskette eröffnet. Die Funktionalität einer solchen Gerätekombination entspricht
jedenfalls deshalb nicht derjenigen eines herkömmlichen Kopiergeräts, weil mit
einer derartigen Funktionseinheit nur digitale, nicht aber analoge Vorlagen ver-
vielfältigt werden können. Aus einem PC und einem Drucker bestehende Gerä-
tezusammenstellungen werden von der Regelung des § 54a Abs. 1 UrhG des-
halb nicht erfasst.
bb) Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 UrhG auf Drucker,
die zusammen mit einem PC und ohne einen Scanner verwendet werden,
kommt gleichfalls nicht in Betracht. Denn die Interessenlage bei der - mit einer
solchen Gerätekombination allein möglichen - Vervielfältigung digitaler Vorlagen
ist mit der - vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehenen - Interes-
senlage bei der Vervielfältigung gedruckter Vorlagen nicht vergleichbar.
(1) Der Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG setzt Verviel-
fältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG voraus. Er soll dem Urheber einen
Ausgleich für die ihm aufgrund der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3
UrhG entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen. Der
Vergütungsanspruch besteht daher nicht, soweit die Vervielfältigungen nicht der
gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG bedürfen, weil sie bereits auf-
grund einer Einwilligung des Berechtigten zulässig sind. Anders als bei Druck-
werken liegt bei digitalen Vorlagen häufig eine solche Einwilligung des Berech-
tigten vor.
Bei Druckwerken gestattet der Berechtigte dem Nutzer in aller Regel nur
den Genuss des Werkes - beispielsweise die Lektüre des Buches - und nicht
auch dessen Vervielfältigung. Die Vervielfältigung eines Druckwerkes zum pri-
vaten oder sonstigen eigenen Gebrauch ist daher im Allgemeinen nur unter den
Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässig und dann unter den wei-
teren Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vergütungspflichtig.
Die von digitalen Vorlagen mittels eines Druckers im Zusammenhang mit
einem PC und einem Zugangsgerät hergestellten Ausdrucke erfolgen demge-
genüber, wie die Revision zu Recht geltend macht, überwiegend mit Einwilli-
gung des Rechtsinhabers (vgl. Bornkamm aaO S. 306 ff.; Paul/Naskret,
CR 2003, 473, 476 f.). Sie bedürfen daher zumeist nicht der gesetzlichen Li-
zenz nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG und unterliegen schon deshalb nicht der Ver-
gütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG.
Soweit das Zugangsgerät des PC - wie beispielsweise ein Laufwerk - die
Offline-Nutzung digitaler Werke ermöglicht, ist das Ausdrucken der auf einer
DVD, CD-ROM oder Diskette enthaltenen Texte und Bilder zum privaten
Gebrauch oft schon nach den Nutzungsbedingungen gestattet. Liegt keine aus-
drückliche Gestattung, aber auch kein gegenteiliger Hinweis vor, darf der Er-
werber eines solchen Datenträgers regelmäßig davon ausgehen, dass er des-
sen Inhalt zum eigenen Gebrauch ausdrucken darf.
Entsprechendes gilt, soweit das Zugangsgerät des PC - wie beispiels-
weise ein Modem oder eine ISDN-Karte - die Online-Nutzung von in das Inter-
net eingestellten Texten und Bildern erlaubt. Besteht eine vertragliche Verein-
barung mit dem Rechteinhaber
(etwa bei der Nutzung von Online-
Datenbanken), so gestattet diese dem Nutzer in aller Regel den Ausdruck der
Daten zum eigenen Gebrauch. Eine ausdrückliche Einwilligung ist auch in den
zahlreichen Fällen gegeben, in denen aus dem Bereitstellen einer Druckversion
hervorgeht, dass die betreffenden Inhalte ausgedruckt werden dürfen. Im Übri-
gen muss ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschrän-
kungen frei zugänglich macht, zumindest damit rechnen, dass diese Inhalte
heruntergeladen oder ausgedruckt werden; mit Rücksicht hierauf kann unter
Umständen eine konkludente Einwilligung in Vervielfältigungen anzunehmen
sein.
Hinzu kommt, dass der Berechtigte es bei digitalen Werken - anders als
bei Druckwerken - in der Hand hat, diese Werke mit technischen Maßnahmen
zu schützen (vgl. § 95a UrhG). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die so
genannten Digital-Rights-Management-Systeme, wie das Berufungsgericht ge-
meint hat, noch keinen umfassenden Schutz bieten. Dies ändert nichts daran,
dass das unberechtigte Vervielfältigen digitaler Werke mithilfe technischer
Schutzmaßnahmen jedenfalls erschwert werden kann und dass es für Druck-
werke keine entsprechenden Schutzvorkehrungen gegen ein Vervielfältigen
etwa durch Fotokopieren oder Scannen gibt.
(2) Die Wahrscheinlichkeit, dass von digitalen Vorlagen ohne Einwilli-
gung des Berechtigten Ausdrucke angefertigt werden, ist demnach deutlich ge-
ringer als die Wahrscheinlichkeit, dass Druckwerke ohne Einwilligung des Be-
rechtigten vervielfältigt werden. Unter diesen Umständen ist eine entsprechen-
de Anwendung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf die - mit einer aus PC und
Drucker bestehenden Gerätekette allein möglichen - Vervielfältigung digitaler
Vorlagen nicht gerechtfertigt. Andernfalls hätten die Hersteller, Importeure und
Händler sowie letztlich die Erwerber von Druckern die wirtschaftliche Last der
urheberrechtlichen Vergütung zu tragen, obwohl Drucker im Vergleich zu den
von der gesetzlichen Regelung erfassten Kopiergeräten nur zu einem wesent-
lich geringeren Anteil für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen einge-
setzt werden (vgl. Bornkamm aaO S. 310 f.). Hinzu kommt, dass das Gesetz
Hersteller, Importeure und Händler von Kopiergeräten ohnehin nur aus Prakti-
kabilitätsgründen mit einer Vergütungspflicht belastet, obwohl nicht sie selbst,
sondern allenfalls die Käufer mit den Geräten urheberrechtlich relevante Kopien
anfertigen. Auch aus diesem Grunde ist der Rechtsprechung eine Ausweitung
der die Hersteller, Importeure und Händler treffenden Vergütungspflicht auf von
der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Geräte verwehrt. Auch der Beteili-
gungsgrundsatz, der besagt, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung
seines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. § 11 Satz 2 UrhG;
ferner BGHZ 163, 109, 115 - Der Zauberberg, m.w.N.), rechtfertigt es nicht, ei-
nen Dritten, der selbst nicht Nutzer des urheberrechtlichen Werkes ist, über den
im Gesetz festgelegten Rahmen hinaus zu belasten.
Dieser Erwägung steht nicht entgegen, dass es nach ständiger Recht-
sprechung des Senats für die Prüfung der Frage, ob ein bestimmtes Gerät ver-
gütungspflichtig i.S. des § 54a Abs. 1 UrhG ist, nicht auf den Umfang der urhe-
berrechtsrelevanten Verwendung ankommt, weil der Gesetzgeber die Vergü-
tungspflicht in dieser Regelung an die "durch die Veräußerung geschaffene
Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen", geknüpft hat (BGHZ 140,
326, 331 f. - Telefaxgeräte, m.w.N.). Es kommt auch nicht darauf an, dass - wie
die Revisionserwiderung geltend macht - darüber hinaus die Vermutung gilt,
dass mit Geräten, mit denen urheberrechtlich relevant vervielfältigt werden
kann, auch tatsächlich urheberrechtlich relevant vervielfältigt wird (vgl. BGHZ
121, 215, 220 - Readerprinter). Denn sowohl die Vergütungspflicht als auch die
Vermutungsregel setzen das Vorliegen einer entsprechenden Zweckbestim-
mung voraus (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte). An einer solchen Zweck-
bestimmung fehlt es bei einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette
schon deshalb, weil diese nicht geeignet ist, Vervielfältigungen durch Ablichtung
eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzuneh-
men. Für die Frage einer analogen Anwendung der Vergütungsregelung auf
Geräte oder Gerätekombinationen, die nicht für derartige Vervielfältigungen ge-
eignet oder bestimmt sind, ist die Frage des Umfangs der nur nach § 53 Abs. 1
bis 3 UrhG zulässigen und daher allenfalls entsprechend § 54a Abs. 1 Satz 1
UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungen hingegen von ausschlaggeben-
der Bedeutung.
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten
aufzuheben. Der Senat hat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu
entscheiden. Da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen,
ist die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2004 - 17 O 392/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2005 - 4 U 20/05 -