Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.12.2007 – II ZB 36/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Dezember 2007

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der

6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. September 2007

wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechts-

beschwerde weder kraft Gesetzes zulässig ist noch in dem Be-

schluss zugelassen wurde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 577 Abs. 1 Satz 2

ZPO n.F.). Der Beklagte verkennt beharrlich, dass bei einem hier

gegebenen Gegenstandswert von unter 600,00 € die Zulässigkeit

der Berufung davon abhängt, dass sie vom Gericht des ersten

Rechtszuges zugelassen worden ist (§ 511 Abs. 2 ZPO). Im Übri-

gen ist die Rechtsbeschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie

nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-

anwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Beschwerdewert: 120,00 €

Goette Kurzwelly Strohn

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 03.08.2007 - 2 C 197/07 -

LG Mainz, Entscheidung vom 21.09.2007 - 6 T 38/07 -