BGH Beschluss vom 06.12.2007 – II ZB 36/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der
6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. September 2007
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechts-
beschwerde weder kraft Gesetzes zulässig ist noch in dem Be-
schluss zugelassen wurde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 577 Abs. 1 Satz 2
ZPO n.F.). Der Beklagte verkennt beharrlich, dass bei einem hier
gegebenen Gegenstandswert von unter 600,00 € die Zulässigkeit
der Berufung davon abhängt, dass sie vom Gericht des ersten
Rechtszuges zugelassen worden ist (§ 511 Abs. 2 ZPO). Im Übri-
gen ist die Rechtsbeschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie
nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Beschwerdewert: 120,00 €
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 03.08.2007 - 2 C 197/07 -
LG Mainz, Entscheidung vom 21.09.2007 - 6 T 38/07 -