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BGH Beschluss vom 06.12.2007 – IX ZB 223/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3; RVG-VV 3201

Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine (verminderte) Verfahrensgebühr

für das Berufungsverfahren erstattet verlangen, wenn die Berufung des Pro-

zessgegners nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist

zurückgenommen worden ist.

BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 223/06 - OLG Dresden

LG Dresden

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 6. Dezember 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. November 2006 wird auf

Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 642,60 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nahm den beklagten Rechtsanwalt, der sich in erster In-

stanz anwaltlich vertreten ließ, auf Zahlung von 15.435,96 € nebst Zinsen in

Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein

und vereinbarte mit den erstinstanzlichen Anwälten des Beklagten, dass diese

sich nicht beim Berufungsgericht bestellen würden, bis geklärt sei, ob die Beru-

fung durchgeführt werde. Sie nahm die Berufung innerhalb der Begründungs-

frist zurück. Ihr wurden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

2

Der beklagte Rechtsanwalt hat die Festsetzung einer Verfahrensgebühr

nach RVG-VV 3200, 3201 nebst Auslagenpauschale mit der Begründung bean-

tragt, die Kosten seien mit der Entgegennahme der gegnerischen Berufungs-

schrift entstanden. Auf Fragen des Gerichts hat er weiter erklärt, er habe sich in

zweiter Instanz selbst vertreten und anwaltliche Tätigkeiten entfaltet, indem er

seinen Haftpflichtversicherer unterrichtet habe. An Absprachen der Klägerin mit

seinen nur für die erste Instanz mandatierten Anwälten sei er nicht gebunden.

Das Landgericht - Rechtspflegerin - hat von der Klägerin zu erstattende Kosten

von insgesamt 642,60 € festgesetzt. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das

Oberlandesgericht den Beschluss aufgehoben und den Festsetzungsantrag

zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-

schwerde will der Beklagte weiterhin die Festsetzung der verminderten Verfah-

rensgebühr für das Berufungsverfahren erreichen.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist kraft ihrer Zulassung durch das Beschwerde-

gericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie

bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe zwar versi-

chert und dadurch glaubhaft gemacht, dass er sich im Berufungsverfahren

selbst beauftragt habe. Der Auftrag allein löse die Verfahrensgebühr nach RVG-

VV 3201 jedoch nicht aus. Anwaltliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem

Berufungsverfahren habe der Beklagte nicht ausgeübt. Die Unterrichtung des

Haftpflichtversicherers stelle eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers,

nicht eine Aufgabe des Prozessanwalts dar; denn sie diene nicht der Abwehr

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der gegnerischen Berufung. Soweit gleichwohl Kosten durch Information und

Beratung des Beklagten durch sich selbst angefallen sein sollten, handele es

sich nicht um vom Gegner zu erstattende Kosten notwendiger Rechtsverteidi-

gung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach einer zunächst fristwahrend

eingelegten Berufung dürfe sich der Gegner deshalb anwaltlich beraten lassen,

weil er regelmäßig nicht wissen könne, wie er sich nunmehr zu verhalten habe.

Der Beklagte habe jedoch gewusst, dass eine nur fristwahrend eingelegte, noch

nicht begründete Berufung keine Gegenmaßnahme erfordere.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

a) Der Beklagte hat keine die Verfahrensgebühr nach RVG-VV 3200 aus-

lösende anwaltliche Tätigkeit entfaltet. Nach den tatsächlichen Feststellungen

des Beschwerdegerichts, an die der Senat gebunden ist, war er zwar ent-

schlossen, sich im Berufungsverfahren selbst zu vertreten. Die Entgegennahme

des Auftrags allein

lässt die Verfahrensgebühr

jedoch nicht entstehen

(Madert/Müller-Rabe, NJW 2006, 1927, 1932). Informationen entgegengenom-

men (vgl. KG JurBüro 2005, 418), geprüft, ob ein Tätigwerden veranlasst sei

(vgl. Madert/Müller-Rabe, aaO), oder einen Rat erteilt hat der Beklagte nicht. Er

kannte den Fall und wusste, dass objektiv noch kein Anlass für eine Vertre-

tungsanzeige oder einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung bestand.

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b) Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO besagt nicht, dass tatsäch-

lich nicht geleistete Tätigkeiten des sich selbst vertretenden Anwalts zu fingie-

ren sind, um so die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verfahrensgebühr zu

schaffen. Nach § 91 Abs. 2 Satz 3 sind dem Rechtsanwalt in eigener Sache

diejenigen Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Aus-

lagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Ob die

Beauftragung eines Anwalts in der gegebenen Situation sinnvoll gewesen wäre,

ob es sich etwa um eine sachlich und rechtlich einfach gelagerte Sache handel-

te, in der eine Partei, die nicht Rechtsanwalt ist, von der Beauftragung eines

Anwalts abgesehen hätte, ist nicht zu prüfen. Daraus für den erstattungspflichti-

gen Gegner folgende Härten nimmt das Gesetz im Interesse einer Verein-

fachung der Abrechnung in Kauf (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO

65. Aufl. § 91 Rn. 58), ebenso wie nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO Anwaltskosten

in allen Prozessen erstattungspflichtig sind. Auch ein bevollmächtigter Anwalt

hätte jedoch nur diejenigen Gebühren und Auslagen abrechnen können, die

tatsächlich angefallen sind. Nur solche Gebühren und Auslagen kann der Be-

klagte folglich erstattet verlangen. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist nicht lex specialis

zu § 91 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007,

2257); dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebühren- oder Aus-

lagentatbestandes erfüllt sind, wird vielmehr vorausgesetzt.

c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird die für das Entste-

hen der Beratungsgebühr notwendige anwaltliche Tätigkeit nicht dadurch er-

setzt, dass der Beklagte die Entscheidung, zunächst nichts zu unternehmen,

unter Verwertung seiner anwaltlichen Fachkenntnisse getroffen hat.

aa) Aus dem Recht der anwaltlichen Selbstvertretung folgt nicht zwin-

gend ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch (BGH, Beschl. v. 2. Mai

2007, aaO). Beauftragt ein Anwalt zum Beispiel einen auswärtigen Anwalt mit

seiner Vertretung vor einem auswärtigen Gericht, kann er gegebenenfalls Er-

stattung der Kosten dieses Anwalts verlangen, nicht jedoch zusätzlich eine Kor-

respondenzgebühr abrechnen (OLG Stuttgart RPfleger 1983, 501; OLG Düs-

seldorf JurBüro 1984, 766; OLG Koblenz MDR 1987, 852; OLG München

JurBüro 1994, 546 f; OLG Rostock MDR 2001, 115; Hansens, JurBüro 1998, 37

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unter I.1; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 17. Aufl. VV 3400

Rn. 14; Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. VV 3400 Rn. 7; Baum-

bach/Lauterbach/Hartmann, aaO Rn. 236; Saenger/Gierl, ZPO 2. Aufl. § 91

Rn. 61 a.E., MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl. § 91 Rn. 72), obwohl er bei der

Unterrichtung des auswärtigen Anwalts seine Fachkenntnisse verwerten wird.

Der Anwalt hat keinen Anspruch darauf, gebührenrechtlich so gestellt zu wer-

den, als müsse er sich die im fraglichen Fall erforderlichen Kenntnisse zunächst

selbst vermitteln.

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bb) Solange noch unsicher ist, ob die Berufung durchgeführt werden

wird, ist die Beauftragung eines Anwalts für die Berufungsinstanz zur zweckent-

sprechenden Rechtsverfolgung objektiv nicht erforderlich (§ 91 Abs. 1 Satz 1

ZPO). Der Bundesgerichtshof hält in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung

die Kosten eines gleichwohl beauftragten Anwalts nur deshalb für erstattungs-

fähig, weil der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet

empfundenen Situation für erforderlich halten darf (BGH, Beschl. v. 17. De-

zember 2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756, 757; Beschl. v. 3. Juli 2007 - VI ZB

21/06, VersR 2007, 1579). Der Anwalt, der sich selbst vertritt, empfindet die

Situation nicht in gleicher Weise als risikobehaftet und bedarf keines Rates. Da-

für, Information und Beratung zu fingieren, besteht keinerlei Anlass.

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d) Dass der Beklagte seinen Haftpflichtversicherer von der Berufung der

Klägerin unterrichtet hat, lässt die Verfahrensgebühr nach RVG-VV 3200 nicht

entstehen. Der Beklagte ist damit Obliegenheiten aus dem Versicherungsver-

trag nachgekommen, hat aber keine Handlungen vorgenommen, welche den

Prozess betreffen.

Fischer

Raebel

Kayser

Vill

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 28.09.2006 - 14 O 3165/05 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 06.11.2006 - 3 W 1411/06 -