Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.12.2007 – IX ZR 137/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 6. Dezember 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

16. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsurteil ist nicht in einer gegen das Willkürverbot des Art. 3

Abs. 1 GG verstoßenden Weise unrichtig. Die Annahme des Berufungsgerichts,

dass der Beklagte weder als Testamentsvollstrecker noch als der für die Erklä-

rung zur einheitlichen Gewinnfeststellung zuständige Steuerberater für die Ein-

kommensteuererklärungen der einzelnen Miterben verantwortlich war, trifft

vielmehr zu. Einen von der Senatsrechtsprechung abweichenden Obersatz hat

das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Das Berufungsgericht hat weder Verfah-

rensgrundrechte der Klägerin missachtet noch ihr Recht auf ein faires Verfahren

beeinträchtigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Raebel

Kayser

Vill

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 22.11.2005 - 4 O 62/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2006 - 10 U 1/06 -