BGH Beschluss vom 06.12.2007 – IX ZR 19/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6. Dezember 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
14. Dezember 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
43.307,90 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.
Es mag zwar sein, dass die beklagten Rechtsanwälte die Passivlegitima-
tion der im Vorprozess in Anspruch genommenen Mitglieder der Erbengemein-
schaft und gesamthänderischen Eigentümer des vermieteten Nachlassgrund-
stücks entgegen den Annahmen der Vorinstanzen zu Recht bejaht haben.
Selbst wenn die Beklagten insoweit kein Vorwurf der Pflichtverletzung trifft, wird
das Berufungsurteil aber von der Feststellung getragen, dass Verwendungser-
satzansprüche des Klägers hier mietvertraglich eingeschränkt worden sind, so
dass die beklagten Rechtsanwälte auf das hierin wurzelnde beträchtliche Pro-
zessrisiko für die erhobene Klage vor Einleitung des Vorprozesses konkret hät-
ten hinweisen müssen. Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang
entgegen den Rügen der Beschwerde nicht.
Die Vorinstanzen und die Gerichte des Vorprozesses haben sich zwar
mit der Frage des offenen Dissenses in den Mietverträgen von 1991 nicht aus-
drücklich auseinandergesetzt. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden und
insbesondere nur eine Auslegungsfrage des Einzelfalls, wenn der Tatrichter den
Mietvertrag trotz der Zweifelsregel des § 154 Abs. 1 BGB angesichts seines
jahrelangen Vollzuges als wirksam erachtet hat.
Die Ausfüllung der Dissenspunkte war für den Streitfall nicht entschei-
dungserheblich. Auch von einer isolierten Auslegung des Blanketts "Musterver-
einbarung Mieter-Modernisierung" hängt der Bestand des Berufungsurteils nicht
ab. Denn schon in § 12 Nr. 1 (Zusatzvereinbarung) des maßgeblichen Mietver-
trages vom 9/14. November 1991 hatten die Vertragsparteien vereinbart:
"Der Mietzins kann entsprechend dem Modernisierungs-Aufwand und den gesetzlichen Regelungen angepasst werden."
In der Auslegung des hierdurch zum Teil wieder modifizierten Formular-
blanketts "Mieter-Modernisierung" im Zusammenwirken mit der Individualver-
einbarung in § 12 Nr. 1 des Mietvertrages stellen sich keine Grundsatzfragen.
Das Berufungsgericht hat bei dieser Auslegung ferner keine abstrakte Ausle-
gungsregel aufgestellt, die von den in der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen, namentlich der von der Beschwerde angesprochenen beiderseits
interessengerechten Vertragsauslegung, abweicht.
Fischer
Raebel
Kayser
Vill
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 24.08.2004 - 9 O 54/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.12.2004 - 1 U 62/04 -