Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.12.2007 – IX ZR 19/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 6. Dezember 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

14. Dezember 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-

sen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

43.307,90 € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur

Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.

Es mag zwar sein, dass die beklagten Rechtsanwälte die Passivlegitima-

tion der im Vorprozess in Anspruch genommenen Mitglieder der Erbengemein-

schaft und gesamthänderischen Eigentümer des vermieteten Nachlassgrund-

stücks entgegen den Annahmen der Vorinstanzen zu Recht bejaht haben.

Selbst wenn die Beklagten insoweit kein Vorwurf der Pflichtverletzung trifft, wird

das Berufungsurteil aber von der Feststellung getragen, dass Verwendungser-

satzansprüche des Klägers hier mietvertraglich eingeschränkt worden sind, so

dass die beklagten Rechtsanwälte auf das hierin wurzelnde beträchtliche Pro-

zessrisiko für die erhobene Klage vor Einleitung des Vorprozesses konkret hät-

ten hinweisen müssen. Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang

entgegen den Rügen der Beschwerde nicht.

3

Die Vorinstanzen und die Gerichte des Vorprozesses haben sich zwar

mit der Frage des offenen Dissenses in den Mietverträgen von 1991 nicht aus-

drücklich auseinandergesetzt. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden und

insbesondere nur eine Auslegungsfrage des Einzelfalls, wenn der Tatrichter den

Mietvertrag trotz der Zweifelsregel des § 154 Abs. 1 BGB angesichts seines

jahrelangen Vollzuges als wirksam erachtet hat.

4

Die Ausfüllung der Dissenspunkte war für den Streitfall nicht entschei-

dungserheblich. Auch von einer isolierten Auslegung des Blanketts "Musterver-

einbarung Mieter-Modernisierung" hängt der Bestand des Berufungsurteils nicht

ab. Denn schon in § 12 Nr. 1 (Zusatzvereinbarung) des maßgeblichen Mietver-

trages vom 9/14. November 1991 hatten die Vertragsparteien vereinbart:

"Der Mietzins kann entsprechend dem Modernisierungs-Aufwand und den gesetzlichen Regelungen angepasst werden."

5

In der Auslegung des hierdurch zum Teil wieder modifizierten Formular-

blanketts "Mieter-Modernisierung" im Zusammenwirken mit der Individualver-

einbarung in § 12 Nr. 1 des Mietvertrages stellen sich keine Grundsatzfragen.

Das Berufungsgericht hat bei dieser Auslegung ferner keine abstrakte Ausle-

gungsregel aufgestellt, die von den in der Rechtsprechung entwickelten

Grundsätzen, namentlich der von der Beschwerde angesprochenen beiderseits

interessengerechten Vertragsauslegung, abweicht.

Fischer

Raebel

Kayser

Vill

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Halle, Entscheidung vom 24.08.2004 - 9 O 54/04 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.12.2004 - 1 U 62/04 -