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BGH Beschluss vom 06.12.2007 – IX ZR 29/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 6. Dezember 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 10. Januar 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurück-

gewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

25.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur

Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde beruht das Berufungsurteil nicht

auf objektiv willkürlichen Erwägungen. Die Beschwerde wendet sich mit dieser

Rüge überhaupt nur gegen eine Hilfsbegründung des Berufungsurteils, welche

die Entscheidung nicht trägt. Auf die Forderungsinhaberschaft des Klägers kam

es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht an, weil er nach dem Ver-

gleich vom 7. März 2001 jedenfalls zum Forderungseinzug ermächtigt war. Zu-

gesprochen ist die Klageforderung aus dem Vergleich vom 7. März 2001, wo-

gegen sich die Beschwerde nicht wendet. Der Kläger war nach dem Berufungs-

urteil von der Gläubigerin unstreitig ermächtigt, diesen Vergleich für eigene

Rechnung abzuschließen. Zwar lässt sich nicht zuordnen, welche der vergli-

chenen Forderungen auf den Forderungssaldo gegen den Beklagten zum Jah-

resende 1999 über angeblich 51.773,11 DM entfallen. In Betracht kommt hier

zeitlich nur die Rechnung vom 17. September 1999 über 52.234,11 DM (Anl.

BK 4 = GA 184), von der am Listenstichtag 12. September 2001 noch ein Teil-

betrag von 30.478,71 DM offen war. Dies ist angesichts der Forderungsgrund-

lage des schuldumschaffenden Vergleichs indes unschädlich.

3

Bei Würdigung des Klägervortrags muss auch berücksichtigt werden,

dass die Liste der offenen Posten zur Abtretungserklärung vom

10./13. September 2001 (Anl. K 8) nur unvollständig vorgelegt worden ist (allein

Seite 1 von 2).

Fischer

Raebel

Kayser

Vill

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.02.2004 - 5 O 17/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.01.2005 - 16 U 111/04 -