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BGH Urteil vom 06.12.2007 – VII ZR 157/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VII ZR 157/06

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 6. Dezember 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB §§ 631, 635 a.F.; HOAI § 15

a) Leistungen zur Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1), Vorplanung (Leistungs-

phase 2) und Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) werden nicht allein deshalb

Gegenstand eines Architektenvertrages über Leistungen bei Gebäuden, weil sie

einen der übertragenen Leistungsphase 4 des § 15 HOAI notwendig vorangehen-

den Entwicklungsschritt darstellen

(im Anschluss an BGH, Urteil vom

23. November 2006 - VII ZR 110/05, BauR 2007, 571 = NZBau 2007, 180 = ZfBR

2007, 235).

b) Zur Verpflichtung eines Architekten, den notwendigen Schutz gegen drückendes

Grundwasser zu planen.

BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 157/06 - OLG Düsseldorf

LG Mönchengladbach

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Rich-

ter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung seiner

weitergehenden Revision das Urteil des 22. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2006 im Kostenpunkt und

insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten hinsichtlich

der Hilfsaufrechnung mit einem Betrag in Höhe von 5.580,63 € zu-

rückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Im Revisionsrechtszug verlangt nur noch der Kläger zu 1 (künftig nur: der

Kläger) vom beklagten Architekten Schadensersatz wegen eines Planungsfeh-

lers.

Der Kläger beauftragte im Jahre 1993 den Beklagten "zumindest" mit der

Genehmigungsplanung, der Statik und den Nachweisen für Wärme-, Schall-

und Brandschutz für ein in der Nähe des Rheins gelegenes Sechsfamilienhaus

in V. zum Festpreis von 25.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. In der Auftrags-

bestätigung vom 2. Juni 1993 bedankt sich der Beklagte für die Erteilung des

Auftrags „zur Erstellung der Bauantragsunterlagen + stat. Berechnung …".

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Der Beklagte erbrachte Leistungen zur Genehmigungs- und Tragwerks-

planung. Die Planung befasst sich nicht mit dem Schutz gegen drückendes

Grundwasser. In den vom Beklagten verfassten Erläuterungen zur statischen

Berechnung vom 7. September 1993 findet sich formularmäßig der Hinweis,

dass ein Bodengutachten nicht vorliege und die (vorausgesetzte) Baugrundan-

nahme vor Baubeginn vom ausführenden Unternehmer und der Bauleitung al-

lein verantwortlich zu überprüfen sei. Werde schlechterer Baugrund angetrof-

fen, seien die Fundamente entsprechend umzubemessen.

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Das Haus wurde erstellt und in Wohnungen aufgeteilt, die an Erwerber

veräußert wurden. Bei einem Rheinhochwasser im Februar 1995 drang Grund-

wasser in das Kellergeschoss ein. Die nachträglichen Feststellungen (Auskunft

der Stadt V. und Sachverständigengutachten) ergaben, dass die Kellersohle

des Hauses bei 23,39 m über NN liegt und der höchste Grundwasserstand (im

Jahre 1958) bei 24,66 m über NN lag. Die Wohnungseigentümer verlangten

daher vom Kläger zum Schutze des Hauses eine nachträgliche Isolierung des

Kellers. Ihre auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage endete mit ei-

nem Vergleich, in dem sich der Kläger unter anderem zur Zahlung für die Ab-

dichtung verpflichtete.

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung von 187.616,05 DM

(= 95.926,56 €) sowie weiterer 21.840 € jeweils zuzüglich Zinsen.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 80.350 € stattgegeben. Nach

beiderseitiger Berufung und Rücknahme der Berufung des Beklagten gegen-

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über dem früheren Kläger zu 2 hat das Berufungsgericht den Beklagten zur

Zahlung von 91.677,66 € verurteilt und die weitergehenden Berufungen zurück-

gewiesen.

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Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf den Grund der

Haftung des Beklagten zugelassen. Die vorliegende Sache habe insofern

rechtsgrundsätzliche Bedeutung als das Berufungsgericht - soweit ersichtlich -

höchstrichterlich noch nicht geklärte und klärungsbedürftige Rechtsfragen zu

entscheiden gehabt habe, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu er-

warten seien, „nämlich diejenigen, welche Leistungen der nur mit der Genehmi-

gungsplanung beauftragte Architekt grundsätzlich zu erbringen und welche

Pflichten zur Überprüfung von Vorarbeiten er hat".

Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten die

Revision insoweit zugelassen, als dem Beklagten die hilfsweise erklärte Auf-

rechnung mit einem Honoraranspruch von 5.580,63 € versagt worden ist.

Mit Beschluss vom 11. August 2006 hat das Berufungsgericht die Dar-

stellung des Berufungsvorbringens des Beklagten im Tatbestand des Beru-

fungsurteils wie folgt ergänzend berichtigt:

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"Für den Fall, dass der Senat von einem Schadensersatzanspruch des

Klägers ausgehen sollte, macht der Beklagte sich hilfsweise den Vortrag des

Klägers zu eigen, dieser habe ihn mit der Vollarchitektur beauftragt, und weiter

hilfsweise macht er sein Architektenhonorar nur für die Erbringung der Leis-

tungsphasen eins bis vier geltend, falls der Senat ihn nur in diesem Umfang für

beauftragt halten sollte".

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Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Klageabwei-

sung sowie seine Hilfsaufrechnung mit dem Betrag von 5.580,63 € weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Beklagten führt insoweit zur Aufhebung des Berufungs-

urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, als ihm

die Aufrechnung mit einer Forderung von 5.580,63 € versagt worden ist. Im Üb-

rigen ist die Revision unbegründet.

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Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden

Rechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

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1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Beklagte dem Kläger

für das Fehlen von Abdichtungsmaßnahmen gegen drückendes Grundwasser

haftet.

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Ein Architekt sei auch ohne entsprechende Anhaltspunkte oder Hinweise

verpflichtet, sich nach den Grundwasserständen zu erkundigen und sie erfor-

derlichenfalls zu berücksichtigen. Insbesondere in Gebieten mit relativ hohen

Grundwasserständen gehöre dies zu den zentralen Aufgaben des planenden

Architekten. Diese Verpflichtung treffe zwar in erster Linie den Architekten, der

die Grundlagenermittlung zu erbringen habe und spätestens denjenigen, der die

Ausführungsplanung erstelle. Dagegen schulde ein Architekt, der sich zur Ge-

nehmigungsplanung verpflichte, grundsätzlich (nur) eine dauerhaft genehmi-

gungsfähige Planung. Auch wenn der Beklagte nur "nominell" mit der Geneh-

migungsplanung für Objekt und Tragwerk beauftragt worden sei, hafte er auf-

grund der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts für die fehlende

Planung der Bauwerksabdichtung. Der Kläger habe den Beklagten mit den

Leistungen der Leistungsphasen eins bis vier des § 15 HOAI beauftragt. Die

unstreitige Beauftragung mit der Leistungsphase vier bedeute in der Regel,

dass die Leistungsphasen eins bis vier erbracht werden sollten, weil die Ge-

nehmigungsplanung auf den Leistungen der Phasen eins bis drei aufbaue. An-

deres gelte nur, wenn die Leistungen der Phasen eins bis drei vollständig an-

derweit erbracht worden seien und der mit der Leistungsphase vier beauftragte

Architekt auf diesen Vorleistungen aufbauen könne. Dies könne hier nicht fest-

gestellt werden. Die vorgelegten Unterlagen hätten dies nicht ergeben. Die Be-

weisaufnahme habe zur Überzeugung des Senats geführt, dass sich der dem

Beklagten erteilte Auftrag nicht auf die Erarbeitung einer Genehmigungspla-

nung beschränkt, sondern auch die Leistungsphasen erfasst habe, die Gegens-

tand der Leistungsphasen eins bis drei des § 15 HOAI gewesen seien. Soweit

der Kläger dem Beklagten die Grundleistungen der Phasen eins bis drei des

§ 15 HOAI abdeckende Arbeitsergebnisse übergeben habe, habe er diese wie

die Vorarbeiten anderer Planer oder Sonderfachleute auf ihre Vollständigkeit

und Tragbarkeit für die eigene Planung überprüfen müssen. Die nicht streitige

Lage des Grundstücks in Rheinnähe hätte den Beklagten veranlassen müssen

zu prüfen, welche Maßnahmen zur Bauwerksabdichtung vorzusehen seien. Er

hätte dem Kläger die Grundwasserproblematik darlegen müssen. Die Ausfüh-

rungen zum Baugrund und in den Erläuterungen zur Tragwerksplanung seien

nicht ausreichend gewesen. Der Beklagte habe daher die Kosten für die Innen-

wanne und eine schwarze Wanne zu ersetzen, wovon lediglich Sowieso-Kosten

in Abzug zu bringen seien.

2. Über die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit einem Gegenanspruch

auf Architektenhonorar sei nicht zu entscheiden.

Der Beklagte stelle die Hilfsaufrechnung unter die Bedingung, dass un-

terstellt werde, er sei mit der Vollarchitektur beauftragt worden. Dies sei zwar

zulässig, weil es sich um eine von einer rechtlichen Würdigung abhängige, in-

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nerprozessuale Bedingung handele. Die Bedingung sei jedoch nicht eingetre-

ten, weil die rechtliche Würdigung nicht davon ausgehe, dass der Beklagte mit

der Vollarchitektur beauftragt worden sei.

II.

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Die Revision des Beklagten wendet sich mit Erfolg dagegen, dass die

hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dem Betrag von 5.580,63 € abgelehnt wur-

de (2.).

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Im Übrigen ist die Revision des Beklagten unbegründet. Das Berufungs-

gericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass der Beklagte gemäß § 635 BGB

für die fehlende Planung gegen drückendes Grundwasser haftet (1.).

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1. Da das Berufungsgericht die Revision in zulässiger Weise (vgl. BGH,

Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176 m.w.N.) nur im Hin-

blick auf den Grund der Haftung des Beklagten zugelassen hat, beschränkt sich

die Überprüfung des Senats hierauf. Insoweit hält das Berufungsurteil der recht-

lichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

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a) Verfehlt ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beauftra-

gung mit der Genehmigungsplanung bedeute "in der Regel", dass die Leistun-

gen der Leistungsphasen eins bis vier des § 15 Abs. 1 HOAI erbracht werden

sollen. Wird ein Architekt beauftragt, so ist Umfang und Inhalt der Beauftragung

nicht, soweit dies nicht vereinbart wird, nach der HOAI zu bemessen. Denn die

HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architektenverträ-

gen. Die Auslegung des Werkvertrags und der Inhalt der vertraglichen Ver-

pflichtung des Architekten kann nicht in einem Vergleich der Gebührentatbe-

stände der HOAI und der vertraglich vereinbarten Leistung bestimmt werden

(BGH, Urteile vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95, BGHZ 133, 399 und vom

22. Oktober 1998 - VII ZR 91/97, BauR 1999, 187 = NJW 1999, 427 = ZfBR

1999, 92). Der Senat hat daher für den Bereich der Ingenieurleistungen ent-

schieden (Urteil vom 23. November 2006 - VII ZR 110/05, BauR 2007, 571

= NZBau 2007, 180 = ZfBR 2007, 235), dass die Grundlagenermittlung der

Leistungsphase eins des § 64 HOAI nicht allein deshalb Gegenstand eines In-

genieurvertrages über die Vor- und Entwurfsplanung der Leistungsphasen zwei

und drei wird, weil sie einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorange-

henden Entwicklungsschritt darstellt oder weil sie tatsächlich erbracht wurde.

Denn diese Wechselbeziehung besteht regelmäßig zwischen jeder vorange-

henden und nachfolgenden Leistungsphase. Sie allein macht eine Teilleistung

nicht zu einer Leistung, die nach dem Vertrag über die jeweils nachfolgenden

Leistungen geschuldet ist und deshalb zu vergüten wäre.

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Für den Architektenvertrag gilt nichts anderes. Die Leistungsphasen eins

bis drei des § 15 Abs. 1 HOAI werden nicht allein deswegen Gegenstand des

Architektenvertrages über Leistungen bei Gebäuden, weil sie notwendige Vor-

leistungen der Leistungsphase vier sind.

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Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind daher insofern unzutref-

fend.

b) Für die Frage, was der Architekt zu leisten hat, ist nur der geschlosse-

ne Werkvertrag nach Maßgabe der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs

und der dazu getroffenen Vereinbarung von Bedeutung (BGH, Urteil vom

24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95 aaO).

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Die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts belegen, dass es

zum Umfang der werkvertraglichen Verpflichtung des Beklagten gehörte, den

notwendigen Schutz gegen drückendes Grundwasser zu planen. Der Umfang

der vom Beklagten übernommenen Verpflichtung ist gemäß §§ 133, 157 BGB

aus der Sicht des Klägers zu bestimmen. Der Beklagte, dem wie dem Kläger

die Lage des Grundstücks in der Nähe des Rheins bekannt war und dem daher

auch die Hochwassergefahren bekannt sein mussten, hat nach seinem eigenen

Schreiben vom 2. Juni 1993 einen Auftrag "zur Erstellung der Bauantragsunter-

lagen + stat. Berechnung" erhalten. Er hatte vom Kläger nur Skizzen der ge-

wünschten Bebauung bekommen, denen zu entnehmen war, dass bisher keine

Planungsleistungen vorlagen, auf denen er hätte aufbauen können. Unter die-

sen Umständen hatte die werkvertraglich übernommene Verpflichtung des Be-

klagten entgegen der Ansicht der Revision nicht nur den Inhalt, eine Vorlage für

die nach öffentlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen nach der Lan-

desbauordnung von Nordrhein-Westfalen sowie der Bauvorlagenverordnung

des Landes zu erstellen. Der Beklagte, der unstreitig auch mit der statischen

Berechnung beauftragt war, die ohne Kenntnis der Bodenverhältnisse nicht

ordnungsgemäß erledigt werden kann, übernahm aus der Sicht des Klägers die

Verpflichtung, eine mangelfreie funktionstaugliche Planung zu erstellen, die

auch den nach Sachlage erforderlichen Schutz gegen drückendes Grundwas-

ser vorsehen musste.

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Von dieser übernommenen werkvertraglichen Verpflichtung konnte sich

der Beklagte nicht durch einseitigen formelhaften Hinweis freizeichnen, die

Baugrundannahme sei vor Baubeginn vom ausführenden Unternehmer und von

der Bauleitung allein verantwortlich zu überprüfen.

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c) Es steht fest, dass ein Schutz gegen drückendes Grundwasser erfor-

derlich war, weil die Kellersohle 23,39 Meter über NN liegt und der höchste

Grundwasserstand im Jahre 1958 24,66 Meter über NN gelegen war. Die Pla-

nung des Beklagten sah einen Schutz dagegen nicht vor. Sie ist fehlerhaft. Ge-

gen seine Haftung aus § 635 BGB kann der Beklagte nicht einwenden, den

Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er selbst für Abdichtungsmaßnahmen ha-

be Sorge tragen müssen. Der Kläger hatte gegenüber dem Beklagten keine

Verpflichtung mit diesem Inhalt.

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2. Die Revision des Beklagten beanstandet zu Recht, dass ihm das Be-

rufungsgericht die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Honoraranspruch

für die Phasen eins bis vier des § 15 Abs. 1 HOAI und für die Phase vier des

§ 64 HOAI versagt hat.

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Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die Aufrechnung des Be-

klagten mit Honoraransprüchen zulässig war, weil sie unter einer innerprozes-

sualen Bedingung stand. Unzutreffend ist jedoch seine Annahme, die Bedin-

gung sei nicht eingetreten. Insofern nimmt das Berufungsgericht an, der Beklag-

te habe nur für den Fall, dass er nach tatrichterlicher Feststellung mit einer Voll-

architektur beauftragt worden sein sollte, den hieraus resultierenden Anspruch

zur Aufrechnung gestellt. Das trifft nicht zu. Nach dem Vortrag des Beklagten

und dem (mit Beschluss vom 11. August 2006) berichtigten Tatbestand hat sich

der Beklagte für den Fall, dass das Berufungsgericht von einem Schadenser-

satzanspruch des Klägers ausgehen sollte, dessen Vortrag zu eigen gemacht,

dieser habe ihn mit der Vollarchitektur beauftragt. Der Beklagte hat weiter hilfs-

weise sein Architektenhonorar auch für die Erbringung der Leistungsphase eins

bis vier des § 15 Abs. 1 HOAI geltend gemacht, falls das Gericht ihn nur in die-

sem Umfang für beauftragt halten sollte. Der Beklagte hat somit auch hilfsweise

mit einem Honorar für die Beauftragung mit den Phasen eins bis vier des § 15

Abs. 1 HOAI aufgerechnet.

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Ob und inwieweit der Beklagte mit den Leistungen der Phasen eins bis

drei des § 15 Abs. 1 HOAI beauftragt war und diese erbracht hat, kann auf der

Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.

Nach dem Vortrag des Beklagten, der zu seinen Gunsten im Revisionsverfah-

ren zu Grunde zu legen ist, könnte er unter Berücksichtigung einer unstreitigen

Zahlung von 29.900 DM (= 15.284,63 €) brutto noch in Höhe von 5.580,63 €

aufrechnen.

Dressler Kuffer Bauner

Safari Chabestari Eick

Vorinstanzen:

LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 08.06.2004 - 6 O 459/01 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.07.2006 - I-22 U 89/04 -