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BGH Urteil vom 13.07.2004 – VI ZR 273/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 13. Juli 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Sozialhilfeträger kann den auf Ersatz des Unterhaltsaufwandes für ein Kind ge-

richteten Schadensersatzanspruch der Mutter gegen den Arzt (vgl. BGHZ 86, 240 ff.)

auch auf sich überleiten, wenn die Mutter nicht wirtschaftlich leistungsfähig ist.

BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03 - OLG Hamm

LG Detmold

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Wellner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 4. August 2003 wird auf ihre Ko-

sten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, ein örtlicher Sozialhilfeträger, verlangt von den Beklagten

aus übergeleitetem Recht Schadensersatz für Aufwendungen, die er seit März

1987 im Wege der Eingliederungshilfe für Behinderte gemäß §§ 39 ff. BSHG für

den am 12. Dezember 1982 geborenen, an Trisomie 21 leidenden Marcus H.,

geb. B., bis zu dessen Volljährigkeit erbracht hat.

Durch rechtskräftiges Urteil des OLG Hamm vom 22. April 1991 (Az.:

3 U 129/85 - Leistsatz veröff. in VersR 1992, 876) wurde festgestellt, daß die

Beklagten verpflichtet sind, Frau B., der Mutter des Marcus H., wegen ärztlicher

Falschbehandlung während der Schwangerschaft allen erforderlichen Unter-

haltsaufwand für ihren Sohn zu ersetzen. Frau B. lehnte nach der Geburt die

Aufnahme ihres Sohnes in ihren Haushalt ab. Da der Vater von Marcus H. un-

bekannt ist, wurde dieser zunächst bei Pflegeeltern untergebracht. Frau B. ist

seit 1984 nicht mehr erwerbstätig und bezieht inzwischen Erwerbsunfähigkeits-

rente. Am 9. Januar 1997 gab sie die Eidesstattliche Versicherung ab.

Der Kläger trägt seit März 1987 für Marcus H. die Kosten für die Einglie-

derungshilfe für Behinderte. Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 und 10. Januar

2000 leitete er die Frau B. aus dem Urteil des OLG Hamm zustehenden An-

sprüche mit Wirkung ab dem 1. März 1987 auf sich über. Dagegen legten die

Beklagten keine Rechtsbehelfe ein, verweigerten aber die Zahlung.

Der Kläger verlangt mit der am 13. Februar 2001 eingereichten Klage Er-

satz seiner bezifferten Aufwendungen von März 1987 bis 31. Mai 2000 sowie

die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die Aufwendungen in der

Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum 12. Dezember 2000. Das Landgericht hat der

Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das

Oberlandesgericht den Feststellungsausspruch aufrechterhalten und im übrigen

das erstinstanzliche Urteil wegen teilweiser Verjährung der Klageforderung

dahingehend abgeändert, daß Ersatz der Aufwendungen lediglich vom 1.

Januar 1997 bis zum 31. Mai 2000 zu leisten sei.

Das Oberlandesgericht hat die Revision für die Beklagten zur Fortbildung

des Rechts zugelassen. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgen die Beklagten ihren

Antrag auf Klageabweisung in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers bejaht, da er

die Frau B. zustehenden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten nach

§ 90 Abs. 1 BSHG wirksam auf sich übergeleitet habe. Ein Vorrang des § 116

SGB X in Verbindung mit § 90 Abs. 4 Satz 2 BSHG bestehe schon deshalb

nicht, weil gemäß § 120 Abs. 1 SGB X die Vorschrift des § 116 SGB X erst ab

dem 1. Juli 1983 wirksam geworden sei und sowohl zum Zeitpunkt des Behand-

lungsfehlers im August 1982 als auch der Geburt am 12. Dezember 1982 noch

die Vorschriften der RVO galten. Es sei nicht Zweck des § 90 Abs. 4 Nr. 2

BSHG, den Sozialhilfeträger durch Anwendung sozialversicherungsrechtlicher

Vorschriften schlechter zu stellen, als er bei Anwendbarkeit des § 90 Abs. 1

BSHG stünde. Durch den Verweis auf § 116 SGB X sei lediglich eine Erleichte-

rung für den Sozialhilfeträger geschaffen worden, wonach in den Fällen, in de-

nen bereits § 116 SGB X einen Rechtsübergang vorsehe, die Notwendigkeit

einer Überleitungsanzeige entfalle.

Dem Anspruchsübergang stehe entgegen der Auffassung der Beklagten

nicht das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Dezember 2000

(VersR 2001, 341; rechtskräftig nach Nichtannahme der Revision durch Be-

schluß des erkennenden Senats vom 6. November 2001 - VI ZR 38/01 - VersR

2002, 192) entgegen. Diesem Urteil liege zugrunde, daß der klagende Sozial-

versicherungsträger vertragsärztliche Leistungen auf einen eigenen Anspruch

des geschädigten Kindes nach § 10 Abs. 5 SGB V erbracht und deshalb inso-

weit keine die Unterhaltspflicht der Eltern auslösende Bedürftigkeit bestanden

habe. Deshalb sei in jenem Fall trotz der Leistung des Sozialversicherungsträ-

gers mangels Kongruenz der Schadensersatzanspruch der Eltern gegen den

haftenden Arzt nicht nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträ-

ger übergegangen.

Im vorliegenden Fall habe der minderjährige und unverheiratete Marcus

H. jedenfalls gemäß § 29 BSHG einen Anspruch auf Gewährung von Hilfe.

Nach § 29 S. 2 BSHG stehe dem Kläger ein entsprechender Aufwendungser-

satzanspruch zu, der die Überleitung der Ansprüche gemäß § 90 Abs. 1 Satz 3

BSHG rechtfertige. Die Frage einer gegenüber der Leistung der Sozialhilfe vor-

rangigen Inanspruchnahme der Eltern könne deshalb letztlich offen bleiben.

Ernsthafte Zweifel an der fehlenden Leistungsfähigkeit der Mutter bestünden

nicht. Da der Vater unbekannt sei, sei auch von dessen mangelnder Leistungs-

fähigkeit auszugehen. Dem Kläger seien Ermittlungen hinsichtlich der Person,

des Aufenthalts und der Einkommenssituation des leiblichen Vaters des Marcus

H. nicht zumutbar, da der Sozialhilfeträger sonst gehindert wäre, wegen eines

möglicherweise bestehenden, aber nicht realisierbaren Ersatzanspruches den

Unterhaltsregreßschuldner in Anspruch zu nehmen. Die übergeleiteten Ansprü-

che des Klägers hinsichtlich der bis Ende 1996 erbrachten Aufwendungen seien

allerdings verjährt, so daß lediglich, dem Klageantrag entsprechend, die vom

1. Januar 1997 bis zum 31. Mai 2000 angefallenen Aufwendungen abzüglich

der vom Kläger bereits berücksichtigten Einnahmen zu ersetzen seien und die

weitere Ersatzpflicht bis zur Volljährigkeit festzustellen sei.

II.

1. Die Revision ist zulässig, soweit sie sich gegen den Anspruchsgrund

für die Haftung der Beklagten wendet. Im übrigen ist sie mangels einer Zulas-

sung unstatthaft und damit unzulässig (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat im Tenor des angefochtenen Urteils die Revi-

sion zwar ohne Beschränkung zugelassen. Doch kann sich eine Beschränkung

auch aus den Urteilsgründen ergeben (st. Rspr. vgl. Senatsurteil vom 9. Januar

2001 - VI ZR 407/99 - VersR 2001, 902; BGH, Urteile vom 5. Februar 1998

- III ZR 103/97 - VersR 1999, 123, 124, insoweit nicht in BGHZ 138, 67; vom

9. März 2000 - III ZR 356/98 - VersR 2000, 856, 857 und vom 12. November

2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612 jeweils m.w.N.). Im Streitfall begrün-

det das Berufungsgericht die Zulassung der Revision damit, daß die Klärung

der Frage, ob der Schadensersatzanspruch von Eltern, gerichtet auf die Frei-

stellung von Unterhaltslasten für ihr Kind, von einem Sozialhilfeträger im Wege

des Rechtsübergangs gegen den Schädiger geltend gemacht werden könne,

der Fortbildung des Rechts diene. Insofern solle den Beklagten die Möglichkeit

gegeben werden, die Übertragbarkeit der in dem Urteil des Oberlandesgerichts

Naumburg vom 12. Dezember 2000 (VersR, aaO; rechtskräftig durch Nichtan-

nahme der Revision durch den Senat am 6. November 2001 - VI ZR 38/01 -

VersR 2002, 192) aufgestellten Grundsätze auf die vorliegende Fallkonstellation

überprüfen zu lassen. Diese Formulierung beschränkt die Revisionszulassung

zwar in unzulässiger Weise auf eine bestimmte Rechtsfrage (vgl. BGH, Urteil

vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - VersR 1984, 38; Beschluß vom 17. Dezember

1980 - IVb ZB 499/80 - FamRZ 1981, 340). Doch kann im vorliegenden Fall die

Zulassung in eine Beschränkung der Revision auf den Anspruchsgrund als ei-

nen selbständig anfechtbaren Teil des Streitgegenstandes, auf den auch der

Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte, umgedeutet werden

(vgl. Senatsurteil BGHZ 76, 397, 398; BGHZ 48, 134; 53, 152, 155; BGH, Urtei-

le vom 10. Januar 1979 - IV ZR 76/78 - NJW 1979, 767; vom 30. September

1980

- VI ZR 213/79 - VersR 1981, 57, 58; vom 26. November 1981

- III ZR 123/80 - VersR 1982, 242; vom 30. September 1982 - III ZR 110/81 -

VersR 1982, 1196). Betrifft die Zulassung der Revision aber nur den An-

spruchsgrund, ist die Revision im übrigen als unzulässig zurückzuweisen.

2. Im Umfang der Zulassung ist die Revision unbegründet.

a) Das Berufungsgericht vertritt die zutreffende Auffassung, daß der Klä-

ger die Schadensersatzansprüche der Mutter gegen die Beklagten nach § 90

Abs. 1 BSHG a.F. auf sich übergeleitet hat. Hingegen wirft - entgegen der Mei-

nung der Revision - der Fall nicht die Frage auf, ob der gesetzliche Übergang

der Schadensersatzansprüche auf den Kläger wegen fehlender Kongruenz der

erbrachten Leistungen nach § 90 Abs. 4 Satz 2 BSHG i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB

X ausgeschlossen war. Nach der Stichtagsregelung in Art. II § 22 des Gesetzes

vom 4. November 1982 (BGBl. I, 1450) ist im Streitfall § 90 BSHG a.F. und

nicht § 116 SGB X anzuwenden. Darauf weist die Revisionserwiderung mit

Recht hin. Denn für Schadensfälle vor dem 1. Juli 1983 gilt das bisherige Recht

weiter (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 39, 45 f.). Da die Unterhaltsansprüche des

Marcus H. gegen seine Mutter dem Grunde nach mit der Geburt des Kindes

entstanden sind, wurden die Beklagten zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich er-

satzpflichtig. Für die Frage des anzuwendenden Rechts ist damit auf den

12. Dezember 1982 mit der Folge abzustellen, daß sich die Anspruchsberechti-

gung des Klägers nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden "bisherigen" Recht

richtet. Der Zeitpunkt der Abwicklung des Regresses hingegen ist ebenso wenig

maßgeblich für die Frage, ob § 90 BSHG a.F. noch Anwendung findet, wie der

der Erbringung der Sozialleistungen. Nur dieses Verständnis der Übergangs-

vorschrift wird dem der Stichtagsregelung immanenten Ziel gerecht, auf einen

einheitlichen Lebenssachverhalt insgesamt entweder altes oder neues Recht

anzuwenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, aaO).

b) Nach § 90 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1960 (BGBl. I,

815), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundessozial-

hilfegesetzes vom 25. März 1974 (BGBl. I, 777), können auch zu den Leistun-

gen der Sozialhilfe nicht kongruente Ansprüche der Unterhaltspflichtigen des

Hilfeempfängers gegen einen anderen bis zur Höhe der Aufwendungen überge-

leitet werden. Die Überleitung dient nämlich dazu, den in § 2 BSHG normierten

Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe nachträglich für den Fall zu verwirkli-

chen, daß der Hilfebedürftige nicht durch die rechtzeitige Geltendmachung ei-

nes Anspruchs alsbald eine vorhandene Notlage beseitigen kann (vgl. Senats-

urteile BGHZ 115, 228, 230; 131, 274, 281; BVerwGE 34, 219, 221; 41, 216,

220; 67, 163, 166). Entsprechend dem Prinzip des Nachrangs der Sozialhilfe

- wonach keine Sozialhilfe erhält, wer sich selbst helfen kann - können auch

solche Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden, die dem Un-

terhaltspflichtigen des Hilfeberechtigten gegen Dritte zustehen und die damit

geeignet sind, den Unterhaltsbedarf mit Vorrang vor der Sozialhilfe zu befriedi-

gen.

aa) Erfolglos macht deshalb die Revision unter Berufung auf das Urteil

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Dezember 2000 (1 U 72/00 - VersR

aaO) geltend, Marcus H. habe aus eigenem Recht (§§ 4 Abs. 1, 27 Abs. 1

Nr. 3, 40 Abs. 1 BSHG) einen Anspruch auf Sozialhilfe, der zu dem Schadens-

ersatzanspruch der Mutter des Jungen gegen die Beklagten nicht kongruent

sei. Zwar hat Marcus H. grundsätzlich einen eigenen Anspruch auf Leistungen

des Klägers. Doch ist Anspruchsvoraussetzung, daß Marcus H. bedürftig ist.

Hingegen spielte im Fall des Oberlandesgerichts Naumburg für den Anspruch

nach § 10 SGB V des familienversicherten Kindes gegen den Sozialversiche-

rungsträger die Bedürftigkeit keine Rolle. Hinzu kommt, daß der Anspruch auf

Ersatz des krankheitsbedingten Unterhaltsbedarfs gegen die Schädigerin allen-

falls nach § 116 SGB X auf den Träger der Krankenversicherung übergehen

konnte. § 116 SGB X setzt aber anders als § 90 Abs. 1 BSHG a.F. die Identität

von Hilfeempfänger und Anspruchsinhaber voraus. Da das behindert geborene

Kind aus dem Unterbleiben des Schwangerschaftsabbruchs durch die Mutter

jedoch keinen eigenen Anspruch gegen den Arzt oder den Krankenhausträger

hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 86, 240, 250), schied in jenem Fall ein Forderungs-

übergang auf den Träger der Krankenversicherung schon im Ansatz aus.

bb) Im übrigen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Überleitungsan-

zeige keine Bedenken. Sie wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

Als belastender Verwaltungsakt ist sie - abgesehen von dem hier nicht vorlie-

genden Fall der Nichtigkeit - für die Zivilgerichte bindend, solange sie nicht

durch die zuständige Behörde oder durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung

aufgehoben worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1985 - V ZR 107/84 -

FamRZ 1985, 778 m.w.N.; Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., § 90 Rn. 68 m.w.N.).

Sie hatte zur Folge, daß der Kläger mit unmittelbarer Wirkung die Rechtsstel-

lung der Mutter als der ursprünglichen Anspruchsinhaberin erlangte. Der Kläger

ist mithin forderungsberechtigter Gläubiger, wenn und soweit der übergeleitete

Anspruch gegen die Beklagten besteht.

cc) Erfolglos bleibt auch der Einwand der Revision, der Ersatzanspruch

der Mutter gegen die Beklagten belaufe sich auf "Null", weil die Mutter nicht lei-

stungsfähig und daher dem Kind gegenüber gemäß § 1603 Abs. 1 BGB von

Unterhaltsansprüchen frei gewesen sei.

Die Haftung für eine Belastung mit Unterhaltsansprüchen in Fällen der

vorliegenden Art besteht nach den vom erkennenden Senat aufgestellten

Grundsätzen unabhängig von der jeweiligen Leistungsfähigkeit des Unterhalts-

schuldners (vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 259, 266 f.; 86, 241, 247 f.; 89, 95,

104 f.; 124, 128, 142 ff.; 151, 133, 146).

Im übrigen wird der Schädiger nach dem in § 843 Abs. 4 BGB zum Aus-

druck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. Senatsurteil BGHZ 54,

269, 274; BGHZ 21, 112, 116; 22, 72, 74) nicht schon deshalb von seiner

Schadensersatzpflicht frei, weil dritte Personen oder die Gemeinschaft dafür

Sorge tragen, daß sich die Beeinträchtigung für den Betroffenen nicht nachteilig

auswirkt.

Der rechtskräftig festgestellte Anspruch der Mutter des Marcus H. gegen

die Beklagten besteht deshalb unabhängig davon, ob die Mutter selbst in der

Lage gewesen wäre, Unterhalt zu leisten. Der Schaden entsteht vielmehr im

Außenverhältnis aufgrund der mit der Geburt des Kindes entstehenden gesetz-

lichen Unterhaltsverpflichtung der Mutter, soweit das Kind bedürftig ist. Er kann

durch den Bedarf des Kindes, nicht aber aufgrund eines Wechsels in der Ver-

mögens- und Einkommenssituation des Unterhaltsschuldners verändert wer-

den. Die Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Geschädigten spielt für die

Haftung auf Schadensersatz keine Rolle. Dabei handelt es sich um persönliche

Lebensumstände des Geschädigten, die den Schädiger weder belasten noch

ihm zugute kommen können.

Darüberhinaus wäre die Mutter jedenfalls in Höhe des Unterhaltsbedarfs

ihres Kindes unabhängig von ihren eigenen Einkünften leistungsfähig gewesen,

da sich bis zur Überleitung auf den Kläger der valide Schadensersatzanspruch

gegen die Beklagten in ihrem Vermögen befand.

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