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BGH Urteil vom 07.12.2007 – V ZR 21/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 7. Dezember 2007 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Eine zur Sicherung eines durch Rücktritt bedingten Rückauflassungsanspruchs

eingetragene Vormerkung kann, ohne dass es einer erneuten Eintragung bedürfte,

durch Bewilligung auf weitere Rücktrittsgründe erstreckt werden (Fortführung von

BGHZ 143, 175 ff.).

b) Der Rang der durch die Vormerkung weiter gesicherten Ansprüche bestimmt sich

nach dem Zeitpunkt der neuen Bewilligung.

BGH, Urt. v. 7. Dezember 2007 - V ZR 21/07 - OLG Hamm

LG Dortmund

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den

Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und

Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Dezember 2006 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als über den Antrag auf Rück-

übertragung des Grundstücks entschieden worden ist.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit von ihrem Streithelfer beurkundeten Vertrag vom 15. Oktober 1993

3

übertrugen die Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihr Haus-

grundstück unter Vorbehalt eines Wohnrechts ihrer Tochter (im Folgenden:

Schuldnerin). Die Schuldnerin verpflichtete sich, das Grundstück zu Lebzeiten

der Kläger nicht zu veräußern, nicht zu belasten und nicht baulich zu verändern.

Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtungen sollten die Kläger nach

näherer Maßgabe die Rückübertragung des Grundstücks verlangen können.

Die Schuldnerin wurde am 26. November 1993 als Eigentümerin in das

Grundbuch eingetragen; der Rückauflassungsanspruch der Kläger wurde durch

die Eintragung einer Vormerkung gesichert.

Mit von dem Streithelfer am 5. Mai 1998 beurkundeten Vertrag vereinbar-

ten die Kläger mit der Schuldnerin, dass sie auch dann die Rückübertragung

des Grundstücks sollten verlangen können, wenn die Schuldnerin geschieden,

über ihr Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die

Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben würde. Weiter heißt es in

dem Vertrag:

"Die bereits im Grundbuch … eingetragene Rückauflassungsvor- merkung dient auch zur Absicherung der Rückauflassungsansprü- che der Übertragsgeber … aufgrund der vorstehend getroffenen Vereinbarungen."

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Der Streithelfer reichte eine Ausfertigung des Ergänzungsvertrags bei

dem Grundbuchamt ein. Die Rechtspflegerin vermerkte daraufhin auf der bei

den Grundakten befindlichen Ausfertigung des Vertrages vom 15. Oktober 1993

"s. auch Ergänzungserklärung vom 5. Mai 1998, UR-Nr. 247/98, Notar S. ".

5

Mit Beschluss vom 20. Juli 2004 untersagte das Amtsgericht Dortmund

der Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 1 InsO, über das Grundstück zu verfügen,

und ersuchte das Grundbuchamt um Eintragung des Verfügungsverbots in das

Grundbuch. Am 9. Juni 2005 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das

Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte wurde zur Verwalterin bestimmt. Mit

der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die Rückübertragung des

Grundstücks und die Bewilligung der Löschung der in das Grundbuch eingetra-

genen Verfügungsbeschränkung.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg

geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen

die Kläger ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

7

Das Berufungsgericht hält die geltend gemachten Ansprüche für nicht

begründet. Es meint, die Vereinbarung vom 5. Mai 1998 sei wirksam. Für ihre

insolvenzrechtliche Anfechtung fehle es an hinreichendem Vortrag der Beklag-

ten. Der geltend gemachte Anspruch scheitere jedoch daran, dass er durch die

eingetragene Vormerkung nicht gesichert sei und daher gegen die Masse nicht

durchgesetzt werden könne. Die Vereinbarung bedeute zwar auch die Bewilli-

gung der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der weiter vereinbarten

Rückübertragungsansprüche. Zu einer entsprechenden Eintragung sei es je-

doch nicht gekommen, weil der hierzu notwendige Antrag nicht gestellt worden

sei.

II.

9

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.

1. Auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens der Beklagten schuldet

diese als Insolvenzverwalterin gemäß § 106 InsO den Klägern die verlangte

Rückübertragung des Grundstücks. Die am 26. November 1993 in das Grund-

buch eingetragene Vormerkung sichert auch den durch die Eröffnung des Insol-

venzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin durch den Vertrag vom

5. Mai 1998 begründeten Rückübertragungsanspruch der Kläger.

10

a) Die in dem Vertrag vom 5. Mai 1998 zwischen den Klägern und der

Schuldnerin vereinbarte Verpflichtung der Schuldnerin, das Grundstück im Fall

der Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen zurück zu übertragen,

ist wirksam. Eine Vereinbarung, die eine Vertragspartei berechtigt, im Falle der

Insolvenz der anderen Partei ein dieser eingeräumtes oder übertragenes Recht

zurückzuverlangen, ist entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem

Senat von der Beklagten vertretenen Meinung grundsätzlich wirksam (vgl. OLG

Karlsruhe, NZM 2001, 1053, 1054; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 2 Erb-

bauVO Rdn. 6; MünchKomm-BGB/v. Oefele, 4. Aufl., § 2 ErbbauVO Rdn. 27;

RGRK-BGB/Räfle, 12. Aufl., § 2 ErbbauVO Rdn. 25 jeweils zum Heimfallan-

spruch nach der ErbbauVO). § 17 Abs. 1 Nr. 4 der Ausführungsverordnung zum

Reichsheimstättengesetz sah eine Vereinbarung, nach der die Eröffnung des

Konkursverfahrens über das Vermögen des Heimstätters den Heimfallanspruch

auslöste, ausdrücklich vor.

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b) Der vereinbarte bedingte Übertragungsanspruch konnte gemäß § 883

Abs. 1 BGB durch eine Vormerkung gesichert werden.

In der Eintragung einer Vormerkung müssen der Gegenstand des An-

spruchs und der Anspruchsgläubiger bezeichnet werden; die Angabe des

Schuldgrunds ist nicht notwendig (Jansen DNotZ 1953, 382, 383; vgl. ferner

Senat, Urt. v. 2. Oktober 1951, V ZR 47/50, LM BGB § 883 Nr. 1; RGZ 133,

267, 269 f.; KG Rpfleger 1969; 49, 50; DNotZ 1972, 173, 175; Erman/Lorenz,

BGB, 11. Aufl. § 885 Rdn. 18; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 885 Rdn. 68).

13

Im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung muss der Anspruch, zu

dessen Sicherung die Vormerkung dienen soll, weder fällig, § 883 Abs. 1 Satz 2

BGB, noch begründet sein. § 879 Abs. 2 BGB ist auf die Vormerkung entspre-

chend anzuwenden (Senat, BGHZ 143, 175, 179 f. m.w.N. = MittBayNot 2000,

104 m. Anm. Demharter = DNotZ 2000, 639 m. Anm. Wacke = ZfIR 2000, 121

m. Anm. Volmer = LM BGB § 883 Nr. 27 m. Anm. Stürner/Heggen). Wird eine

Vormerkung vor der Begründung des zu sichernden Anspruchs in das Grund-

buch eingetragen, entsteht sie mit der Begründung des Anspruchs. Umgekehrt

erlischt die Vormerkung trotz Fortbestehens ihrer Eintragung im Grundbuch mit

dem Erlöschen des gesicherten Anspruchs. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der

Anspruch durch Vereinbarung, aufgrund der Ausübung eines Rechts oder durch

Erfüllung erlischt. Die unabhängig von dem gesicherten Anspruch erfolgte oder

fortbestehende Eintragung erlaubt es, eine erloschene Vormerkung durch einen

neu begründeten Anspruch wieder "aufzuladen" (Stürner/Heggen, aaO), oder

eine wegen Scheiterns der Begründung des zu sichernden Anspruchs zunächst

unwirksame Vormerkung zur Entstehung zu bringen (OLG Frankfurt DNotZ

1995, 539 f.; Ertl Rpfleger 1979, 361, 364; Wacke DNotZ 1995, 507, 512).

14

c) Auf dieser Grundlage ist die Frage zu entscheiden, ob es zur Siche-

rung der Erweiterung eines Anspruchs der Bewilligung und Eintragung einer

neuerlichen Vormerkung bedarf, oder ob die Bewilligung der Sicherung des er-

weiterten Anspruchs durch eine eingetragene Vormerkung ohne weitere Eintra-

gung in das Grundbuch zur Sicherung des erweiterten Anspruchs führt.

15

Die Voraussetzungen des gesicherten Anspruchs können durch Verein-

barung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger beschränkt oder erweitert

werden. Werden sie beschränkt, bleibt die Sicherung des Anspruchs durch die

eingetragene Vormerkung bestehen (vgl. statt aller MünchKomm-BGB/Wacke,

BGB, 4. Aufl., § 885 Rdn. 2; Staudinger/Gursky, BGB

[2002], § 883

Rdn. 329 f.). Eine Verlautbarung der Beschränkung im Grundbuch erfolgt nicht.

Entsprechendes gilt für den Austausch des Anspruchs. Die trotz Erlöschens des

gesicherten Anspruchs weiterhin eingetragene Vormerkung muss nicht gelöscht

und zur Sicherung eines neu begründeten Anspruchs wiederum eingetragen

werden, sondern kann zur Sicherung eines neu begründeten Anspruchs nutz-

bar gemacht werden, sofern dieser auf dieselbe Leistung wie der zunächst ge-

sicherte Anspruch gerichtet ist (Senat, BGHZ 143, 175, 181; Soergel/Stürner,

BGB, 13. Aufl. § 885 Rdn. 6; a.M. Demharter, aaO; Vollmer, aaO; Staudin-

ger/Gursky, aaO, Rdn. 333). Werden weitere Entstehungsgründe für den gesi-

cherten Anspruch geschaffen, kann nichts anderes gelten (a.M. MünchKomm-

BGB/Wacke, aaO; Staudinger/Gursky, aaO, Rdn. 334; Promberger, DNotZ

1994, 249, 250; Amann, MittBayNot 2000, 197, 200). Die Begründung weiterer

Entstehungsgründe führt zur Erstreckung der Sicherung eines bestehenden

Anspruchs auf einen von der Wirkung der Vormerkung zunächst nicht erfassten

Fall. Sie bleibt in ihrer Wirkung hinter der einer Neubegründung des gesicherten

Anspruchs zurück. Damit ist nicht zu vereinbaren, dass eine eingetragene Vor-

merkung zwar zur Sicherung eines neu begründeten Anspruchs genutzt, der

gesicherte Anspruch ohne die Eintragung einer weiteren Vormerkung jedoch

nicht auf weitere Entstehungsgründe gestützt werden könnte.

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d) Die Aufgabe des Grundbuchs, eine eindeutige, klare und vollständige

Aussage über vergangene und gegenwärtige Rechtsverhältnisse zu machen,

steht dem nicht entgegen (a.M. Demharter, aaO). Über die Wirksamkeit des

vorgemerkten Anspruchs gibt das Grundbuch keine Auskunft. Schon der gesi-

cherte Anspruch ist im Grundbuch nicht zu bezeichnen. Erst recht sind der Ein-

tritt einer Bedingung, von der das Entstehen des Anspruchs abhängig ist, oder

dessen Fälligkeit dem Grundbuch nicht zu entnehmen (Ertl, Rpfleger 1979, 361,

364; Wacke, DNotZ 1995, 507, 512; Amann, MittBayNot 2000, 197, 198).

Kenntnis von dem gesicherten Anspruch lässt sich, wenn überhaupt, allenfalls

durch eine Einsichtnahme in die Grundakten gewinnen. Soweit diese im Hin-

blick auf eine Änderung des vorgemerkten Anspruchs Anlass zu einem Irrtum

geben können, ist es daher angezeigt, dem durch einen Hinweis vorzubeugen,

wie es im vorliegenden Fall geschehen ist.

17

e) Der Zeitpunkt der Erweiterung oder des Austauschs des durch die

Vormerkung gesicherten Anspruchs ist nur für die Beantwortung der Frage von

Bedeutung, ob der Änderung gegenüber zwischenzeitlich eingetragenen Rech-

ten der Vorrang zukommt. Diese Frage ist durch das Urteil des Senats, BGHZ

143, 175, 183, entschieden. Nach der Vormerkung aber vor deren "Aufladung"

in das Grundbuch eingetragene Rechte werden von der Änderung des durch

die bestehende Vormerkung gesicherten Anspruchs nicht berührt. Ein Anlass,

der zur Eintragung einer neuerlichen Vormerkung nötigte, besteht daher nicht.

An der den Urteilen vom 2. Oktober 1951, V ZR 47/50, LM BGB § 883 Nr. 1;

und vom 22. April 1959, V ZR 193/57, LM BGB § 883 Nr. 6, zugrunde liegenden

bzw. zum Ausdruck kommenden gegenteiligen Auffassung hält der Senat nicht

fest.

18

f) Nach der Vereinbarung vom 5. Mai 1998 sollte die Sicherung des

Rückübertragungsanspruchs durch die vom 26. November 1993 eingetragene

Vormerkung die für das Entstehen des vorgemerkten Anspruchs ergänzend

vereinbarten Bedingungen umfassen. Das hat das Berufungsgericht als Bewilli-

gung einer Vormerkung ausgelegt. Das ist insoweit rechtsfehlerhaft, als eine an

dem Wortlaut orientierte Auslegung dazu führt, dass nicht die Eintragung einer

weiteren Vormerkung, sondern die Erstreckung der Wirkung der bestehenden

Vormerkung auf die für das Entstehen des Anspruchs durch die Vereinbarung

vom 5. Mai 1998 erweiterten Voraussetzungen von der Schuldnerin bewilligt

worden ist.

19

Die für die Durchsetzung des gegen die Beklagte geltend gemachten

Auflassungs- und Bewilligungsanspruchs notwendigen Voraussetzungen liegen

insoweit vor. Der Anspruch ist entstanden, die für die Sicherung der Erweite-

rung seiner Voraussetzungen notwendige Bewilligung der Erstreckung der ein-

getragenen Vormerkung ist erteilt. Die vor dem Erlass des Verfügungsverbots

gegen die Schuldnerin und vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte

Erweiterung des Schutzes der Kläger durch die eingetragene Vormerkung

macht den geltend gemachten Auflassungsanspruch grundsätzlich insolvenz-

fest (vgl. Senat, BGHZ 149, 1, 5 ff.).

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2. Damit gewinnt die von der Beklagten in Anspruch genommene An-

fechtung der Vereinbarung vom 28. Mai 1998 Bedeutung. Der Anspruch der

Kläger kann an der von der Beklagten erhobenen Einrede der Anfechtbarkeit

scheitern. Hierauf kam es nach der von dem Berufungsgericht geteilten Ansicht

des Landgerichts nicht an. Die Beklagte hatte keinen Anlass, ihren von dem

Berufungsgericht zutreffend als unzureichend angesehenen bisherigen Vortrag

zur Anfechtung weiter auszuführen. Durch die Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht erhält sie hierzu Gelegenheit.

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3. Unabhängig von der Entscheidung über den Anspruch auf Rücküber-

tragung des Grundstücks ist die Revision nicht begründet, soweit die Kläger von

der Beklagten die Bewilligung der Löschung des eingetragenen Verfügungsver-

bots verlangen.

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a) An die Stelle der vorläufigen Beschränkung der Schuldnerin, über das

Grundstück zu verfügen, ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

deren Vermögen die Verfügungsbeschränkung durch dieses Verfahren getre-

ten. Damit ist der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20. Juli 2004 ohne wei-

teres hinfällig (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl., § 21 Rdn. 56; Prager/Thienemann,

NZI 2001, 634, 635 f.) und gemäß § 84 GBO als gegenstandslos zu löschen.

Eine Bewilligung der Beklagten ist hierzu weder notwendig noch wäre sie hin-

reichend.

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b) Bei dem in das Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerk verhält es

sich im Ergebnis nicht anders. Fehlt es an einem Anspruch der Kläger auf

Übertragung des Grundstücks, ist der Vermerk zutreffend. Ein Anspruch der

Kläger auf Zustimmung zu seiner Löschung scheidet schon deshalb aus.

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Können die Kläger die Übertragung des Grundstücks verlangen, scheidet

ein solcher Anspruch aus, weil es zur Löschung des Insolvenzvermerks im

Grundbuch keiner Bewilligung der Beklagten bedarf. Die Kläger können bei dem

Insolvenzgericht beantragen, das Grundbuchamt um die Löschung des Ver-

merks zu ersuchen, sobald sie wieder als Eigentümer des Grundstücks in das

Grundbuch eingetragen sind, und so die Löschung ohne die von der Beklagten

verlangte

Zustimmung

herbeiführen

(HK-InsO/Kirchhof,

aaO,

§ 32

Rdn. 23; Braun/Kind, InsO, 2. Aufl., § 32 Rdn. 29; Hess, InsO, §§ 32, 33

Rdn. 32; Jäger/Schilken, InsO, § 32 Rdn. 41).

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 04.07.2006 - 12 O 301/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2006 - 10 U 120/06 -