BGH Beschluss vom 10.12.2007 – II ZR 146/06
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,
Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Mai 2006 wird
zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen
Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-
streit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat
geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Dass das Berufungsgericht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung
des Senats angenommen hat, für die Klageforderung bestehe eine Durchset-
zungssperre nicht, beschwert den Kläger nicht und nötigt schon deswegen nicht
zur Zulassung der Revision.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 115.000,00 €
Goette
Kurzwelly
Strohn
Reichart
Drescher
Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 29.09.2005 - 15 O 167/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 04.05.2006 - 15 U 182/05 -