Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.12.2007 – II ZR 146/06

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,

Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Mai 2006 wird

zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen

Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-

streit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine

Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat

geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Dass das Berufungsgericht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung

des Senats angenommen hat, für die Klageforderung bestehe eine Durchset-

zungssperre nicht, beschwert den Kläger nicht und nötigt schon deswegen nicht

zur Zulassung der Revision.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 115.000,00 €

Goette

Kurzwelly

Strohn

Reichart

Drescher

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 29.09.2005 - 15 O 167/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 04.05.2006 - 15 U 182/05 -