BGH Beschluss vom 10.12.2007 – II ZR 213/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-
sichtigt, die Revision der Klägerin und ihrer Streithelferin gemäß
§ 552 a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; die
Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Entgegen der nur unklar begründeten Ansicht des Berufungsgerichts
liegt kein Divergenzfall vor. Die Sache wirft auch sonst keine entscheidungser-
heblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 543 ZPO auf
und ist richtig entschieden. Das Berufungsgericht ist in rechtlich unangreifbarer
Würdigung der unstreitigen Tatsachen und der vorgelegten Urkunden zu der
Überzeugung gelangt, dass der Kulturbund bis zum Beitritt der DDR seine In-
haberrechte an der ehemaligen A. GmbH nicht verloren hatte und
diese Rechte deswegen wirksam auf den Beklagten hat übertragen können. Die
Angriffe der Revisionsführer laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass sie diese
rechtlich einwandfreie tatrichterliche Würdigung nicht gelten lassen, sondern sie
- unzulässigerweise - durch ihre eigene Bewertung ersetzen wollen.
Streitwert: 5 Mio. €
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt
worden.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.11.2005 - 2/27 O 238/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.08.2006 - 16 U 175/05 -