Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.12.2007 – II ZR 213/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision der Klägerin und ihrer Streithelferin gemäß

§ 552 a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

2

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; die

Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Entgegen der nur unklar begründeten Ansicht des Berufungsgerichts

liegt kein Divergenzfall vor. Die Sache wirft auch sonst keine entscheidungser-

heblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 543 ZPO auf

und ist richtig entschieden. Das Berufungsgericht ist in rechtlich unangreifbarer

Würdigung der unstreitigen Tatsachen und der vorgelegten Urkunden zu der

Überzeugung gelangt, dass der Kulturbund bis zum Beitritt der DDR seine In-

haberrechte an der ehemaligen A. GmbH nicht verloren hatte und

diese Rechte deswegen wirksam auf den Beklagten hat übertragen können. Die

Angriffe der Revisionsführer laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass sie diese

rechtlich einwandfreie tatrichterliche Würdigung nicht gelten lassen, sondern sie

- unzulässigerweise - durch ihre eigene Bewertung ersetzen wollen.

3

Streitwert: 5 Mio. €

Goette Kurzwelly Strohn

Reichart Drescher

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt

worden.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.11.2005 - 2/27 O 238/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.08.2006 - 16 U 175/05 -