BGH Beschluss vom 10.12.2007 – II ZR 296/06
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,
Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom
27. Oktober 2006 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert des
Beschwerdegegenstandes 20.000,00 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8
EGZPO). Der Kläger muss sich daran festhalten lassen, dass er den
Streitwert in der Klageschrift mit nur 15.000,00 € angegeben hat. Seine
jetzt angeführten Gründe für eine Heraufsetzung der Beschwer sind
nicht überzeugend.
Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet, weil keiner
der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach
denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der
Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO
abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 15.000,00 €
Goette
Kurzwelly
Strohn
Reichart
Drescher
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2005 - 28 O 585/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2006 - 3 U 47/05 -