Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.12.2007 – II ZR 296/06

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,

Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom

27. Oktober 2006 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert des

Beschwerdegegenstandes 20.000,00 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8

EGZPO). Der Kläger muss sich daran festhalten lassen, dass er den

Streitwert in der Klageschrift mit nur 15.000,00 € angegeben hat. Seine

jetzt angeführten Gründe für eine Heraufsetzung der Beschwer sind

nicht überzeugend.

Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet, weil keiner

der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach

denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der

Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine

Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO

abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 15.000,00 €

Goette

Kurzwelly

Strohn

Reichart

Drescher

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2005 - 28 O 585/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2006 - 3 U 47/05 -