Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.12.2007 – II ZR 82/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil

keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe

vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der

Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,

noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und

für nicht durchgreifend erachtet.

Das Berufungsgericht ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen,

dass die Folgen der unwirksamen verdeckten Sacheinlage auch

noch in der Insolvenz durch einen Heilungsbeschluss beseitigt

werden können. Dennoch ist die Klage im Ergebnis zu Recht ab-

gewiesen worden. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist

nämlich bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des

nichtigen Praxiskauf- und -übernahmevertrages die Saldotheorie

anwendbar; danach besteht kein ausgleichsfähiger Überschuss

zugunsten der Klägerin.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

ZPO).

Streitwert: 425.783,00 €

Goette Kurzwelly Strohn

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 09.10.2002 - 3 O 165/01 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2005 - I-16 U 176/05 -