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BGH Beschluss vom 11.12.2007 – 3 StR 489/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag - am 11. De-
zember 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Wuppertal vom 22. Mai 2007 aufgehoben;
jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten mit
Ausnahme derjenigen, die die Vorstellungen des Ange-
klagten über die Folgen des Sturzes und die Rettungs-
chancen für das Opfer betreffen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Er beanstandet, die
Verurteilung wegen versuchten Totschlags sei zu Unrecht erfolgt, weil er von
diesem Versuch strafbefreiend zurückgetreten sei.
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I. Nach den Feststellungen des Landgerichts packte der Angeklagte nach
einem Streit mit direktem Tötungsvorsatz seine sechzehn Jahre alte Tochter auf
dem Balkon einer im vierten Stock eines Mehrfamilienhauses gelegenen Woh-
nung am Nacken und an den Beinen, hob sie über die Brüstung und ließ sie
fallen. Das Opfer stürzte 8,81 Meter in die Tiefe und fiel auf das Dach einer Ga-
rage, wo es benommen und regungslos liegen blieb. Der Angeklagte nahm an,
dass seine Tochter zumindest lebensbedrohlich verletzt sei und lief nach unten.
Als er im Wohnzimmer an seiner Ehefrau vorbeilief, rief er ihr zu, sie solle einen
Krankenwagen holen, da die Tochter sich vom Balkon gestürzt habe. Die
Rettungsdienste wurden jedoch von anderen Zeugen herbeigerufen, die das
Geschehen beobachtet hatten. Das Opfer hatte zahlreiche Verletzungen; diese
waren aber nicht lebensgefährlich.
II. Das Urteil hält rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit das Landgericht
einen strafbefreienden Rücktritt (§ 24 Abs. 1 StGB) des Angeklagten vom Ver-
such des Totschlags verneint hat.
1. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt: Der Versuch des Totschlags
sei nach dem Hinunterstürzen der Tochter beendet gewesen. Der Angeklagte
habe nicht die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB erforderlichen eigenen freiwilli-
gen und ernsthaften Bemühungen zur Unterbrechung des in Gang gesetzten
Kausalverlaufs unternommen. Da er selbst über keine ärztlichen Kenntnisse
verfügt habe, sei als ernsthafte Rettungshandlung nur die Benachrichtigung
eines Krankenwagens in Betracht gekommen. Diese habe er nicht selbst veran-
lasst, sondern lediglich in Richtung seiner Ehefrau gerufen, sie solle einen sol-
chen holen. Danach sei er ohne Weiteres hinuntergelaufen, ohne sich zu ver-
gewissern, ob seine Ehefrau ihn verstanden habe und emotional zu einem sol-
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chen Anruf in der Lage gewesen sei. Damit habe er die Rettung seiner Tochter
dem Zufall überlassen.
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2. Mit diesen Erwägungen hat das Landgericht im Ausgangspunkt zu
Recht angenommen, dass der Angeklagte hier Straffreiheit wegen des Ver-
suchs nur gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB erlangen konnte. Es liegt ein been-
deter Versuch vor, da der Angeklagte, nachdem er seine Tochter von dem Bal-
kon gestürzt hatte, die tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nahe le-
gen, erkannte und den Tod seiner Tochter für möglich hielt (vgl. Fischer, StGB
55. Aufl. § 24 Rdn. 15). Der Erfolg trat ohne Zutun des Angeklagten nicht ein,
weil das Tatopfer bei dem Sturz keine ausreichend schweren Verletzungen erlit-
ten hatte. Die Strafkammer hat indes die objektiven Voraussetzungen des § 24
Abs. 1 Satz 2 StGB rechtsfehlerhaft verneint.
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a) Danach bleibt der Täter straffrei, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht
vollendet wird, und er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu
verhindern. Dabei reicht nicht ein irgendwie geartetes Bemühen aus; vielmehr
ist ein solches erforderlich, das sich in der Vorstellung des Täters als ein be-
wusstes und gewolltes Abbrechen des in Bewegung gesetzten Kausalverlaufs
darstellt. Der Täter muss alles tun, was in seinen Kräften steht und was nach
seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist; er muss die aus
seiner Sicht ausreichenden Verhinderungsmöglichkeiten ausschöpfen (vgl.
BGHSt 33, 295, 302; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 2 Bemühen 1; BGH NStZ
1997, 276). Der Täter muss dabei nicht unbedingt selbst die notwendigen
Hilfsmaßnahmen ergreifen; er kann sich vielmehr der Hilfe Dritter bedienen (vgl.
BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 2 Bemühen 3; BGH StV 1997, 244). Jedenfalls
wenn – wie hier – ein Menschenleben auf dem Spiel steht, sind jedoch insoweit
hohe Anforderungen zu stellen. Der Zurücktretende muss sich um die bestmög-
liche Maßnahme für die Erfolgsabwendung bemühen und sich grundsätzlich
zumindest vergewissern, ob die Hilfspersonen das Notwendige und Erforderli-
che veranlassen (vgl. BGHSt 33, 295, 302; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 2
Bemühen 5).
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b) Gemessen an diesen Anforderungen reichen entgegen der Auffas-
sung des Landgerichts die Handlungen des Angeklagten unter den konkreten
Umständen für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch gemäß § 24
Abs. 1 Satz 2 StGB aus. Das Herbeirufen eines Krankenwagens war die am
ehesten zur Rettung der Tochter geeignete Maßnahme. Insofern schadet es
nicht, dass der Angeklagte diese Handlung nicht selbst vornahm, sondern seine
Ehefrau dazu aufforderte. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Angeklagte befürch-
ten musste, seine Ehefrau werde dieser Aufforderungen nicht nachkommen
bzw. sei hierzu nicht in der Lage; denn Tatsachen, die etwa dafür sprechen
könnten, dass die Ehefrau des Angeklagten – für diesen erkennbar - seinen
Zuruf nicht wahrnahm oder ihm nicht Folge leisten konnte oder wollte, sind nicht
festgestellt. Deshalb war der Angeklagte nicht gehalten, bei seiner Ehefrau zu
verweilen, um sich zu vergewissern, ob sie seiner Aufforderung nachkam. Hier-
von durfte er vielmehr nach den Umständen ausgehen. Der Umstand, dass der
Angeklagte für den Sturz seiner Tochter von dem Balkon gegenüber seiner
Ehefrau eine unzutreffende Erklärung abgab, ist in diesem Zusammenhang oh-
ne rechtlichen Belang.
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III. Schuld- und Strafausspruch waren danach aufzuheben. Die Feststel-
lungen zur Tat sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie kön-
nen deshalb bestehen bleiben. Der Senat hebt jedoch die Feststellungen be-
züglich der Vorstellungen des Angeklagten über die Folgen des Sturzes und die
Rettungschancen für das Opfer auf, da diese eng mit der Frage verbunden
sind, ob der Angeklagte mit dem Willen zur Rettung seiner Tochter handelte.
Der neue Tatrichter erhält so die Gelegenheit, zu den Vorstellungen und dem
Willen des Angeklagten nach dem eigentlichen Tatgeschehen insgesamt neue
Feststellungen zu treffen, die freilich zu den übrigen nicht in Widerspruch ste-
hen dürfen.
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IV. Der neue Tatrichter wird auch in den Blick zu nehmen haben, dass
der Täter gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB nur dann Straffreiheit erlangt, wenn
er sich freiwillig und ernsthaft, das heißt nicht nur zum Schein, um die Rettung
des Opfers bemüht (vgl. Fischer, aaO § 24 Rdn. 36). Deshalb genügt eine
Handlung nicht, die zwar vom Täter veranlasst, aber nicht von seinem Ret-
tungswillen getragen ist (vgl. BGHSt 31, 46, 49 f.; BGH NJW 1990, 3219; NStZ
1999, 300, 301). Demnach kommt ein Rücktritt vom versuchten Totschlag hier
nur in Betracht, wenn der Angeklagte bewusst und gewollt eine auf die Erfolgs-
verhinderung gerichtete Tätigkeit entfaltet und so mit dem Willen zur Rettung
seiner Tochter die in Gang gesetzte Ursachenkette abgebrochen hat. Dies ver-
steht sich in Anbetracht der Tatumstände nicht von selbst, da der Angeklagte
nach dem Sturz seiner Tochter aus immerhin fast neun Metern Höhe
möglicherweise weitere Hilfe ohnehin für vergeblich hielt und seine Rettungs-
bemühungen nur zum Schein entfaltete. In diesem Fall läge kein wirksamer
Rücktritt von dem versuchten Tötungsdelikt vor.
RiBGH Pfister ist urlaubs- RiBGH von Lienen bedingt an der Unter- ist wegen Krankheit zeichnung gehindert. an der Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf Tolksdorf Tolksdorf
Hubert Schäfer