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BGH Beschluss vom 11.12.2007 – 4 StR 279/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2007 gemäß
§§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Zweibrücken vom 18. Dezember 2006 wer-
den
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in
den Fällen 1, 4 und 5 der Urteilsgründe wegen Un-
treue verurteilt worden ist; insoweit werden die Kos-
ten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-
standenen notwendigen Auslagen der Staatskasse
auferlegt;
b)
das genannte Urteil im Schuldspruch dahin geän-
dert, dass der Angeklagte der Untreue in 31 Fällen
schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 34 Fällen zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die Ausübung
seines Berufes als Rechtsanwalt für die Dauer von fünf Jahren verboten. Mit
seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-
mellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Ver-
fahrens in den Fällen 1, 4 und 5 der Urteilsgründe und zur entsprechenden Än-
derung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Vergehen der Untreue, die der Angeklagte im Januar 2000 began-
gen hat (Fälle 1, 4 und 5 der Urteilsgründe), sind verjährt. Die fünfjährige Ver-
jährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war zum Zeitpunkt der Anklageerhebung
am 4. Februar 2005 bereits abgelaufen. Die Anordnung der Durchsuchung der
Kanzleiräume des Angeklagten und der Wohnung der Geschädigten Inge
E. durch das Amtsgericht Zweibrücken vom 27. April 2004 hat hinsichtlich
der vorgenannten Taten zum Nachteil des Geschädigten Heinrich
E. keine die Verjährung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB unterbrechende
Wirkung. Der hierfür maßgebliche Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehör-
den (vgl. BGH NStZ 2000, 427) richtete sich nach dem Durchsuchungsbe-
schluss des Amtsgerichts allein auf Untreuehandlungen des Angeklagten zum
Nachteil der Geschädigten Inge E. in der Zeit ab Mai 2000. Auch in der Ak-
teneinsichtsgewährung an den Verteidiger des Angeklagten im Mai und im Ok-
tober 2004 liegt keine wirksame Verjährungsunterbrechung hinsichtlich der vor-
genannten drei Taten zum Nachteil des Geschädigten Heinrich E. . Zwar
kann in der Gewährung der Akteneinsicht zugleich die Bekanntgabe einer Ver-
fahrenseinleitung im Sinne von § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen (vgl. BGH NStZ
2000, 427; BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 - Bekanntgabe 2). Dies gilt jedoch
nur, wenn aus den Umständen klar ersichtlich wird, dass die dem Verteidiger
gewährte Akteneinsicht zur Information des Beschuldigten über Existenz, Inhalt
und Umfang des Ermittlungsverfahrens dienen soll und auch tatsächlich gedient
hat. Dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft entgegen der sich
aus der Durchsuchungsanordnung ergebenden Beschränkung auch auf die
vom Angeklagten im Januar 2000 zum Nachteil des Geschädigten Heinrich
E. begangenen Taten erstreckte, lässt sich den zum Zeitpunkt der Ge-
währung der Akteneinsicht vorhandenen Aktenteilen jedoch nicht entnehmen.
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Die danach gebotene Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Fälle 1,
4 und 5 der Urteilsgründe führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass
der Angeklagte der Untreue in 31 Fällen schuldig ist. Der Wegfall der in diesen
Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, vier Monaten und drei
Monaten lässt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der
Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden 31 Einzelstrafen (Einsatzstrafe:
drei Jahre Freiheitsstrafe) aus, dass das Landgericht daraus eine niedrigere
Gesamtstrafe gebildet hätte, zumal bei der Strafzumessung auch die drei ver-
jährten Fälle der Untreue - wenn auch mit geringerem Gewicht - berücksichtigt
werden konnten.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Trotz des Teil-
erfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten selbst mit seinen notwendigen
Auslagen voll zu belasten.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible