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BGH Beschluss vom 11.12.2007 – 4 StR 279/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 279/07

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2007 gemäß

§§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Zweibrücken vom 18. Dezember 2006 wer-

den

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in

den Fällen 1, 4 und 5 der Urteilsgründe wegen Un-

treue verurteilt worden ist; insoweit werden die Kos-

ten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-

standenen notwendigen Auslagen der Staatskasse

auferlegt;

b)

das genannte Urteil im Schuldspruch dahin geän-

dert, dass der Angeklagte der Untreue in 31 Fällen

schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 34 Fällen zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die Ausübung

seines Berufes als Rechtsanwalt für die Dauer von fünf Jahren verboten. Mit

seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-

mellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Ver-

fahrens in den Fällen 1, 4 und 5 der Urteilsgründe und zur entsprechenden Än-

derung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Vergehen der Untreue, die der Angeklagte im Januar 2000 began-

gen hat (Fälle 1, 4 und 5 der Urteilsgründe), sind verjährt. Die fünfjährige Ver-

jährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war zum Zeitpunkt der Anklageerhebung

am 4. Februar 2005 bereits abgelaufen. Die Anordnung der Durchsuchung der

Kanzleiräume des Angeklagten und der Wohnung der Geschädigten Inge

E. durch das Amtsgericht Zweibrücken vom 27. April 2004 hat hinsichtlich

der vorgenannten Taten zum Nachteil des Geschädigten Heinrich

E. keine die Verjährung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB unterbrechende

Wirkung. Der hierfür maßgebliche Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehör-

den (vgl. BGH NStZ 2000, 427) richtete sich nach dem Durchsuchungsbe-

schluss des Amtsgerichts allein auf Untreuehandlungen des Angeklagten zum

Nachteil der Geschädigten Inge E. in der Zeit ab Mai 2000. Auch in der Ak-

teneinsichtsgewährung an den Verteidiger des Angeklagten im Mai und im Ok-

tober 2004 liegt keine wirksame Verjährungsunterbrechung hinsichtlich der vor-

genannten drei Taten zum Nachteil des Geschädigten Heinrich E. . Zwar

kann in der Gewährung der Akteneinsicht zugleich die Bekanntgabe einer Ver-

fahrenseinleitung im Sinne von § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen (vgl. BGH NStZ

2000, 427; BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 - Bekanntgabe 2). Dies gilt jedoch

nur, wenn aus den Umständen klar ersichtlich wird, dass die dem Verteidiger

gewährte Akteneinsicht zur Information des Beschuldigten über Existenz, Inhalt

und Umfang des Ermittlungsverfahrens dienen soll und auch tatsächlich gedient

hat. Dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft entgegen der sich

aus der Durchsuchungsanordnung ergebenden Beschränkung auch auf die

vom Angeklagten im Januar 2000 zum Nachteil des Geschädigten Heinrich

E. begangenen Taten erstreckte, lässt sich den zum Zeitpunkt der Ge-

währung der Akteneinsicht vorhandenen Aktenteilen jedoch nicht entnehmen.

3

Die danach gebotene Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Fälle 1,

4 und 5 der Urteilsgründe führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass

der Angeklagte der Untreue in 31 Fällen schuldig ist. Der Wegfall der in diesen

Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, vier Monaten und drei

Monaten lässt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der

Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden 31 Einzelstrafen (Einsatzstrafe:

drei Jahre Freiheitsstrafe) aus, dass das Landgericht daraus eine niedrigere

Gesamtstrafe gebildet hätte, zumal bei der Strafzumessung auch die drei ver-

jährten Fälle der Untreue - wenn auch mit geringerem Gewicht - berücksichtigt

werden konnten.

4

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Trotz des Teil-

erfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten selbst mit seinen notwendigen

Auslagen voll zu belasten.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible