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BGH Beschluss vom 11.12.2007 – 4 StR 345/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 345/07

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Stralsund vom 12. Februar 2007, soweit es

ihn betrifft, mit den Feststellungen insoweit aufgehoben,

als der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von drei Jahren

und sechs Monaten vor der Maßregel angeordnet ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-

dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-

hungsanstalt angeordnet, wobei vor der Maßregel drei Jahre und sechs Monate

der verhängten Freiheitsstrafe vollzogen werden sollen. Mit seiner Revision ge-

gen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen

Rechts. Das Rechtsmittel hat nur im Hinblick auf die Vollstreckungsreihenfolge

Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des am 20. Juli 2007 in

Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiat-

rischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I

1327) soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-

anstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen,

dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. § 67 Abs. 2 Satz 3

StGB (n.F.) bestimmt, dass dieser Teil der Strafe so zu bemessen ist, dass

nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Ent-

scheidung nach Abs. 5 Satz 1 möglich ist. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (n.F.) sieht

die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewäh-

rung vor, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist.

3

Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung über die Dauer des

Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Urteilsfindung gelten-

den Recht - am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Nach § 2 Abs. 6 StGB muss

aber bei Maßregeln der Besserung und Sicherung eine Gesetzesänderung be-

rücksichtigt und grundsätzlich das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens

angewendet werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 2 Rdn. 12, 15).

Demgemäß ist - da Anderes hier gesetzlich nicht bestimmt ist - über die Dauer

des Vorwegvollzuges unter Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu be-

finden (§§ 354 a, 354 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 3 StR

231/07).

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible