Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.12.2007 – VI ZR 128/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts

vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Nach Überweisung des Kindes in die Klinik der Beklagten bestand

keine vollständige Aufsichtspflicht des Pallotti-Hauses fort. Bei nur

"mittelbarer" Aufsichtspflicht des Pallotti-Hauses aber blieb dieses

Dritter im Sinne des § 832 BGB und hatte nicht ohne weitere Umstände

die Erfüllung der Aufsichtspflicht durch die Beklagte zu gewährleisten.

Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht

gegeben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 279.727,36 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.02.2006 - 4 O 220/02 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.03.2007 - 4 U 167/06-102- -