Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.12.2007 – XI ZR 342/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die

Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

28. September 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer

näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000.000 €

festgesetzt (§ 39 Abs. 2, § 47 Abs. 2 i.V. mit § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2005 - 39 O 180/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.09.2006 - I-5 U 6/06 -