BGH Beschluss vom 11.12.2007 – XI ZR 342/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
28. September 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer
näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000.000 €
festgesetzt (§ 39 Abs. 2, § 47 Abs. 2 i.V. mit § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Grüneberg
Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2005 - 39 O 180/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.09.2006 - I-5 U 6/06 -