BGH Beschluss vom 11.12.2007 – XI ZR 435/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Das Verfahren ist durch die Insolvenz der GbR G. nicht
unterbrochen (vgl. OLG Celle OLGZ 1969, 368 ff.).
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 72.689,26 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Grüneberg
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.03.2006 - 17 O 202/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2006 - 24 U 96/06 -