Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.12.2007 – XI ZR 435/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die

Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Das Verfahren ist durch die Insolvenz der GbR G. nicht

unterbrochen (vgl. OLG Celle OLGZ 1969, 368 ff.).

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom

29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 72.689,26 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.03.2006 - 17 O 202/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2006 - 24 U 96/06 -