Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.12.2007 – IV ZR 122/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in

Bremen vom 11. April 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht

aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet,

die Beklagte habe nach § 242 BGB ihr Leistungsverweigerungsrecht

wegen Obliegenheitsverletzung dadurch verloren, dass sie sich

erstmals zu Ende des ersten Rechtszuges auf diese - für ihre

Regulierungsentscheidung unbedeutende - Obliegenheitsverletzung

berufen habe, bedarf die Sache keiner grundsätzlichen Klärung. Denn

der Senat hat bereits im Urteil vom 19. Oktober 2005 (IV ZR 89/05

- VersR 2006, 57 unter II 3 b bb (1)) ausgeführt, der Versicherer verliere

eine ihm günstige, dispositive Rechtsposition nicht allein dadurch, dass

er sich erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits darauf beruft. In der

bloßen zeitlichen Verzögerung der Geltendmachung liegt insbesondere

kein Verzicht auf die Rechtsposition. Der Senat (aaO) hat deshalb auch

der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VersR 1993,

425), auf die sich die Nichtzulassungsbeschwerde stützt, ausdrücklich

widersprochen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß

§ 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin

trägt

die Kosten

des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 60.400,- €

Terno

Dr. Schlichting

Wendt

Felsch

Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 15.12.2005 - 6 O 1899/04 a - OLG Bremen, Entscheidung vom 11.04.2006 - 3 U 4/06 -