BGH Beschluss vom 12.12.2007 – IV ZR 122/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in
Bremen vom 11. April 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet,
die Beklagte habe nach § 242 BGB ihr Leistungsverweigerungsrecht
wegen Obliegenheitsverletzung dadurch verloren, dass sie sich
erstmals zu Ende des ersten Rechtszuges auf diese - für ihre
Regulierungsentscheidung unbedeutende - Obliegenheitsverletzung
berufen habe, bedarf die Sache keiner grundsätzlichen Klärung. Denn
der Senat hat bereits im Urteil vom 19. Oktober 2005 (IV ZR 89/05
- VersR 2006, 57 unter II 3 b bb (1)) ausgeführt, der Versicherer verliere
eine ihm günstige, dispositive Rechtsposition nicht allein dadurch, dass
er sich erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits darauf beruft. In der
bloßen zeitlichen Verzögerung der Geltendmachung liegt insbesondere
kein Verzicht auf die Rechtsposition. Der Senat (aaO) hat deshalb auch
der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VersR 1993,
425), auf die sich die Nichtzulassungsbeschwerde stützt, ausdrücklich
widersprochen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin
trägt
die Kosten
des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 60.400,- €
Terno
Dr. Schlichting
Wendt
Felsch
Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 15.12.2005 - 6 O 1899/04 a - OLG Bremen, Entscheidung vom 11.04.2006 - 3 U 4/06 -