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BGH Beschluss vom 12.12.2007 – IV ZR 20/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

18. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Infolge

des

rechtskräftig

abgeschlossenen

österreichischen

Oppositionsverfahrens, das von vorhergehenden Anerkennungs- und

Vollstreckbarerklärungs- sowie Bewilligungsverfahren zu unterscheiden

ist, steht - unabhängig von der in Rechtsprechung und Rechtslehre

geführten

Diskussion

über

die

Rechtsnatur

von

Vollstreckungsabwehrklagen - auch für die vorliegende Vollstreckungs-

gegenklage mit bindender Wirkung fest, dass der titulierte Anspruch in

der streitgegenständlichen Höhe einschließlich Zinsen

insoweit

fortbesteht; auf die bedenklichen Erwägungen des Berufungsgerichts

zur Erforderlichkeit einer gesonderten Feststellungsklage für weitere

Zinsansprüche kommt es daher nicht an. Auch wenn der Umfang der

Wirkungen eines erststaatlichen Urteils betreffend die materielle

Rechtskraft größer ist als der einer vergleichbaren zweitstaatlichen

Entscheidung, muss jedenfalls im Geltungsbereich der EuGVVO der

Zweitstaat

diese

Wirkungen

unbeschränkt

anerkennen

(Geimer/Schütze/Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl.

Art. 33 Rdn. 13; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. vor

Art. 33 Rdn. 11). Die Sache ist daher richtig entschieden; im Übrigen

bliebe im vorliegenden Falle auch eine allein nach deutschem Recht zu

beurteilende Klage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO (bzw. § 767 Abs. 1 ZPO

in analoger Anwendung) ohne Erfolg. Von einer weiteren Begründung

wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Kläger

tragen

die Kosten

des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 53.041,57 €

Terno

Dr. Schlichting

Wendt

Felsch

Dr. Franke

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.06.2006 - 22 O 932/06 - OLG München, Entscheidung vom 18.12.2006 - 21 U 4066/06 -