BGH Beschluss vom 12.12.2007 – IV ZR 20/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
18. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Infolge
des
rechtskräftig
abgeschlossenen
österreichischen
Oppositionsverfahrens, das von vorhergehenden Anerkennungs- und
Vollstreckbarerklärungs- sowie Bewilligungsverfahren zu unterscheiden
ist, steht - unabhängig von der in Rechtsprechung und Rechtslehre
geführten
Diskussion
über
die
Rechtsnatur
von
Vollstreckungsabwehrklagen - auch für die vorliegende Vollstreckungs-
gegenklage mit bindender Wirkung fest, dass der titulierte Anspruch in
der streitgegenständlichen Höhe einschließlich Zinsen
insoweit
fortbesteht; auf die bedenklichen Erwägungen des Berufungsgerichts
zur Erforderlichkeit einer gesonderten Feststellungsklage für weitere
Zinsansprüche kommt es daher nicht an. Auch wenn der Umfang der
Wirkungen eines erststaatlichen Urteils betreffend die materielle
Rechtskraft größer ist als der einer vergleichbaren zweitstaatlichen
Entscheidung, muss jedenfalls im Geltungsbereich der EuGVVO der
Zweitstaat
diese
Wirkungen
unbeschränkt
anerkennen
(Geimer/Schütze/Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl.
Art. 33 Rdn. 13; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. vor
Art. 33 Rdn. 11). Die Sache ist daher richtig entschieden; im Übrigen
bliebe im vorliegenden Falle auch eine allein nach deutschem Recht zu
beurteilende Klage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO (bzw. § 767 Abs. 1 ZPO
in analoger Anwendung) ohne Erfolg. Von einer weiteren Begründung
wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Kläger
tragen
die Kosten
des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 53.041,57 €
Terno
Dr. Schlichting
Wendt
Felsch
Dr. Franke
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.06.2006 - 22 O 932/06 - OLG München, Entscheidung vom 18.12.2006 - 21 U 4066/06 -