Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.12.2007 – IV ZR 256/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig

vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,

dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat auch die auf eine Verletzung

von Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft; sie greifen nicht

durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger

trägt

die Kosten

des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 54.900 €

Terno

Dr. Schlichting

Wendt

Felsch

Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 25.11.2005 - 4 O 243/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 28.09.2006 - 8 U 205/05 -