BGH Beschluss vom 12.12.2007 – IV ZR 256/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig
vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat auch die auf eine Verletzung
von Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft; sie greifen nicht
durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger
trägt
die Kosten
des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 54.900 €
Terno
Dr. Schlichting
Wendt
Felsch
Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 25.11.2005 - 4 O 243/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 28.09.2006 - 8 U 205/05 -