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BGH Beschluss vom 13.12.2007 – 1 StR 497/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 497/07
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2007 be-
schlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-
nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der
Senatsentscheidung vom 22. November 2007 zurückzuversetzen,
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-
gerichts Landshut vom 16. Mai 2007 mit Beschluss vom 22. November 2007
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der darauf gerichtete
Antrag des Generalbundesanwalts war dem Verurteilten sowie seinen Verteidi-
gern am 2. November 2007 zugestellt worden. Mit einem beim Bundesgerichts-
hof am 6. Dezember 2007 eingegangenen Schreiben hat der Verurteilte eine
Anhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben und trägt hierzu vor, der Senat ha-
be Revisionsvorbringen nicht hinreichend in Erwägung gezogen und weiteres
Vorbringen des Verurteilten nicht abgewartet.
2
Die Rüge ist unbegründet. Der Senat hat zum Nachteil des Antragstellers
weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht ge-
hört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes
Vorbringen übergangen.
3
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober
2007 das Vorbringen des Revisionsführers zutreffend beantwortet. Dass der
Senat in seiner Entscheidung zwar Anlass gesehen hat, ergänzend zur An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts auf eine Revisionsrüge einzugehen,
sich jedoch nicht näher mit dem von dem Verurteilten für gewichtig erachteten,
aber offensichtlich unbehelflichen Vortrag zu anderen Revisionsrügen zu befas-
sen, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
4
Der Verurteilte hatte Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Gene-
ralbundesanwalts binnen zwei Wochen zu äußern (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Diese Frist kann nicht verlängert werden (Senat, Beschl. vom 27. Februar 2007
- 1 StR 8/07; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 349 Rdn. 17). Der Verurteilte hat
sich unter dem 8. November sowie unter dem 15. November 2007 geäußert.
Obwohl letztere Äußerung nach Fristablauf eingegangen ist, hat sie der Senat
noch zum Gegenstand seiner Entscheidung vom 22. November 2007 gemacht.
Damit hatte der Antragsteller in vollem Umfang rechtliches Gehör. Er hat auch
bis heute nicht vorgetragen, was der Senat noch hätte berücksichtigen sollen.
Eine Entscheidung baldmöglichst nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2
StPO war im Übrigen verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG NJW 2006,
668, 669; 672, 673; 1336, 1337 f.).
5
Da die Anhörungsrüge binnen einer Woche zu begründen ist (§ 356a
Satz 2 StPO), was im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich ist, und diese
Frist bereits abgelaufen ist, besteht auch hier keine Möglichkeit für ein weiteres
Zuwarten.
6
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat aaO).
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