BGH Beschluss vom 27.02.2007 – 1 StR 8/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2007 beschlos-
sen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-
nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der
Senatsentscheidung vom 14. Februar 2007 zurückzuversetzen,
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts München I vom 24. Mai 2006 mit Beschluss vom 14. Februar 2007
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der darauf gerichtete
Antrag des Generalbundesanwalts war dem Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwalt F. , am 26. Januar 2007 zugestellt worden. Mit einem beim
Bundesgerichtshof am 22. Februar 2007 eingegangenen Schriftsatz hat
Rechtsanwalt F. eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben und trägt
hierzu vor: Die Gegenäußerungsfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO sei zwar
gewahrt, das Gebot des fairen Verfahrens erfordere es hier jedoch - insbeson-
dere angesichts der zugrunde liegenden Problematik der Amtsträgereigenschaft
-, der Verteidigung eine längere Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zu ge-
währen, zumal der Generalbundesanwalt seit der Ausführung der Sachrüge
zwei Monate zur Bearbeitung zur Verfügung gehabt habe.
Die Rüge ist unbegründet. Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Der
Verteidiger hatte, nachdem ihm der Antrag des Generalbundesanwalts am
26. Januar 2007 zugestellt worden war, von Gesetzes wegen bis zum 9. Febru-
ar 2007 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Der Senat war deshalb nicht gehindert, am 14. Februar 2007 - auch bis zu die-
sem Zeitpunkt hatte sich Rechtsanwalt F. nicht mehr geäußert - über die
Revision zu entscheiden. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann nicht
verlängert werden (Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 1 StR 532/06;
Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 349 Rdn. 17). Es entspricht der - verfassungs-
rechtlich gebotenen (vgl. BVerfG NJW 2006, 668, 669; 672, 673; 1336, 1337 f.)
- Praxis des Senats, baldmöglichst nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz
2 StPO zu entscheiden. Dies muss ein Strafverteidiger wissen und, wenn er
größeren Arbeitsaufwand für eine Gegenäußerung sieht, sich entsprechend
einrichten.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat aaO m.w.N.).
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