Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.02.2007 – 1 StR 8/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2007 beschlos-

sen:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-

nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der

Senatsentscheidung vom 14. Februar 2007 zurückzuversetzen,

wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts München I vom 24. Mai 2006 mit Beschluss vom 14. Februar 2007

gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der darauf gerichtete

Antrag des Generalbundesanwalts war dem Verteidiger des Angeklagten,

Rechtsanwalt F. , am 26. Januar 2007 zugestellt worden. Mit einem beim

Bundesgerichtshof am 22. Februar 2007 eingegangenen Schriftsatz hat

Rechtsanwalt F. eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben und trägt

hierzu vor: Die Gegenäußerungsfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO sei zwar

gewahrt, das Gebot des fairen Verfahrens erfordere es hier jedoch - insbeson-

dere angesichts der zugrunde liegenden Problematik der Amtsträgereigenschaft

-, der Verteidigung eine längere Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zu ge-

währen, zumal der Generalbundesanwalt seit der Ausführung der Sachrüge

zwei Monate zur Bearbeitung zur Verfügung gehabt habe.

2

Die Rüge ist unbegründet. Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Der

Verteidiger hatte, nachdem ihm der Antrag des Generalbundesanwalts am

26. Januar 2007 zugestellt worden war, von Gesetzes wegen bis zum 9. Febru-

ar 2007 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO).

Der Senat war deshalb nicht gehindert, am 14. Februar 2007 - auch bis zu die-

sem Zeitpunkt hatte sich Rechtsanwalt F. nicht mehr geäußert - über die

Revision zu entscheiden. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann nicht

verlängert werden (Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 1 StR 532/06;

Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 349 Rdn. 17). Es entspricht der - verfassungs-

rechtlich gebotenen (vgl. BVerfG NJW 2006, 668, 669; 672, 673; 1336, 1337 f.)

- Praxis des Senats, baldmöglichst nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz

2 StPO zu entscheiden. Dies muss ein Strafverteidiger wissen und, wenn er

größeren Arbeitsaufwand für eine Gegenäußerung sieht, sich entsprechend

einrichten.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des

§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat aaO m.w.N.).

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