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BGH Beschluss vom 13.12.2007 – 3 StR 347/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 347/07 vom 13. Dezember 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2007 einstimmig be- schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. Dezember 2006 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist die vom Ange- klagten B. erhobene Rüge, das Landgericht habe gegen § 265 Abs. 1 StPO verstoßen, unzulässig; denn die Revisionsbegründung teilt nicht mit, dass die Straf- kammer am 5. September 2006 einen entsprechenden rechtlichen Hinweis erteilt hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Gegenerklärung zur Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts nunmehr geltend macht, der rechtliche Hinweis sei zwar erteilt worden, er genüge jedoch nicht den Anforderungen des § 265 Abs. 1 StPO, handelt es sich inhaltlich um eine andere verfahrensrechtliche Beanstandung. Diese ist unzu- lässig, da die Revision sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO erhoben hat.
Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Schäfer