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BGH Beschluss vom 13.12.2007 – 4 StR 384/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2007
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-
stellt, soweit der Angeklagte im Fall III 3 i der Urteils-
gründe verurteilt worden ist.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 26. März 2007 im Schuldspruch
dahin geändert, dass die Verurteilung wegen eines Fal-
les des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von zum
Verzehr nicht geeigneten Lebensmitteln in Tateinheit mit
versuchtem gewerbsmäßigem Betrug entfällt.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Inver-
kehrbringens von zum Verzehr nicht geeigneten Lebensmitteln in 21 Fällen,
davon in sieben Fällen in Tateinheit mit versuchtem gewerbsmäßigem Betrug,
wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter irreführen-
der Bezeichnung, wegen gewerbsmäßigen Betrugs in sieben Fällen und wegen
versuchten gewerbsmäßigen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es ein Be-
rufsverbot angeordnet. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt
der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
2
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall III 3 i der Urteils-
gründe wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von zum Verzehr nicht ge-
eigneten Lebensmitteln in Tateinheit mit versuchtem gewerbsmäßigem Betrug
verurteilt worden ist, weil das Landgericht, worauf es in den Urteilsgründen
selbst hingewiesen hat [UA 90], übersehen hat, dass das Verfahren insoweit
auf den Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften beschränkt worden
war [UA 28].
3
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
4
Die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Falles III 3 i der Urteilsgründe
hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von zehn Monaten
Freiheitsstrafe zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon
jedoch unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Anzahl und die Höhe
der bestehen bleibenden 30 Einzelstrafen aus, dass sich der Wegfall dieser
Strafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hat.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann