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BGH Beschluss vom 13.12.2007 – 4 StR 384/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 384/07

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2007

gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-

stellt, soweit der Angeklagte im Fall III 3 i der Urteils-

gründe verurteilt worden ist.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 26. März 2007 im Schuldspruch

dahin geändert, dass die Verurteilung wegen eines Fal-

les des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von zum

Verzehr nicht geeigneten Lebensmitteln in Tateinheit mit

versuchtem gewerbsmäßigem Betrug entfällt.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Inver-

kehrbringens von zum Verzehr nicht geeigneten Lebensmitteln in 21 Fällen,

davon in sieben Fällen in Tateinheit mit versuchtem gewerbsmäßigem Betrug,

wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter irreführen-

der Bezeichnung, wegen gewerbsmäßigen Betrugs in sieben Fällen und wegen

versuchten gewerbsmäßigen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es ein Be-

rufsverbot angeordnet. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt

der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

2

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall III 3 i der Urteils-

gründe wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von zum Verzehr nicht ge-

eigneten Lebensmitteln in Tateinheit mit versuchtem gewerbsmäßigem Betrug

verurteilt worden ist, weil das Landgericht, worauf es in den Urteilsgründen

selbst hingewiesen hat [UA 90], übersehen hat, dass das Verfahren insoweit

auf den Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften beschränkt worden

war [UA 28].

3

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

4

Die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Falles III 3 i der Urteilsgründe

hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von zehn Monaten

Freiheitsstrafe zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon

jedoch unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Anzahl und die Höhe

der bestehen bleibenden 30 Einzelstrafen aus, dass sich der Wegfall dieser

Strafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hat.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann