BGH Urteil vom 13.12.2007 – III ZR 116/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. Dezember 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Baulandsache
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
FlurbereinigungsG § 88 Nr. 3 Satz 3, Nr. 6 Satz 1, Nr. 7, §§ 71, 70, 51 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 16 Satz 1, § 10 Nr. 2 lit. d; GG Art. 14 Ch, Ea
a) Die Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes stehen der Entschädigung eines Pächters für durch eine vorläufige Besitzeinweisung im Unterneh- mensflurbereinigungsverfahren entstehende Nachteile nicht entgegen.
b) Die Zugehörigkeit einer räumlich zusammenhängenden landwirtschaftlichen Nutzfläche, die nicht durch Wege, Gräben und dergleichen durchzogen wird und eine beträchtliche Größe hat (Schlag), als Wirtschaftseinheit zu einem landwirtschaftlichen (Pacht-)Betrieb ist eine eigentumsrechtlich geschützte Position.
c) Die in der Zugehörigkeit aller im Schlag befindlichen Grundstücke zum Be- trieb des Pächters wurzelnden besonderen wirtschaftlichen Vorteile sind nur solange gesichert und damit entschädigungsrechtlich bedeutsam, als die einzelnen Gründstücke in den landwirtschaftlichen Betrieb einbezogen sind. Eine durchschnittliche Pachtdauer aller im Schlag befindlichen Grundstücke kann nicht zum Maßstab für die Entschädigung des Pächters gemacht wer- den, wenn für die landwirtschaftliche Bearbeitung des gesamten Schlags ganz wesentliche und zentrale Grundstücke eine kürzere Pachtdauer auf- weisen.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 116/07 - OLG Jena
LG Meiningen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann und Wöstmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 wird das Urteil des Se-
nats für Baulandsachen des Thüringer Oberlandesgerichts vom
21. März 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung wegen Wirtschaftser-
schwernissen, die im Zuge der Durchschneidung landwirtschaftlicher (Pacht-)
Flächen eingetreten sind.
Die Beteiligte zu 1 ist Vorhabenträgerin für den Bau einer ICE-Trasse im
Rahmen des Verkehrsprojektes "Deutsche Einheit" - Straße Nr. 16/Schiene
Nr. 8 (Bündelungstrasse) -, die Beteiligte zu 2 ist Vorhabenträgerin für den Bau
der Bundesautobahn 71 im Rahmen dieses Verkehrsprojekts. Die Beteiligte
zu 3 bewirtschaftet aufgrund von Pachtverträgen bzw. Pflugtauschrechten den
circa 50 ha großen, nahezu quadratisch geschnittenen Schlag Nr. …, der durch
die Trassen der beiden Verkehrsprojekte durchschnitten wird. Mit Beschluss
vom 13. Oktober 1995 wurde für die genannten Verkehrsprojekte und die damit
verbundenen Folgemaßnahmen das Unternehmensflurbereinigungsverfahren
"E. " angeordnet. Durch vorläufige Anordnung vom 7. August 1996 ge-
mäß § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) wies die Be-
teiligte zu 4 die Beteiligte zu 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 in den Besitz
der für die Bundesautobahn 71 als Teil der Bündelungstrasse benötigten Flä-
chen ein. Die Beteiligte zu 1 wurde durch vorläufige Anordnung vom 11. Sep-
tember 1997 mit Wirkung vom 1. November 1997 in den Besitz der für die ICE-
Trasse erforderlichen Flächen eingewiesen. Durch die vorläufigen Besitzeinwei-
sungen wurde der von der Beteiligten zu 3 bewirtschaftete Schlag durchtrennt.
Auf Antrag der Beteiligten zu 3 setzte die Beteiligte zu 4 mit Bescheid
vom 3. Februar 2004 die streitige Entschädigung in Höhe von 10.677,83 € für
Wirtschaftserschwernisse fest. Die Beteiligte zu 4, sachverständig beraten, hat
sie anhand einer durchschnittlichen Pachtdauer von 5,36 Jahren für die im be-
wirtschafteten Schlag befindlichen Grundstücke ermittelt.
Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung haben sich die Beteiligten
zu 1 und 2 gegen die Festsetzung der Enteignungsentschädigung gewandt.
Dieser Antrag ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich der Rechtsfrage der
Entschädigung eines Bewirtschafters für Wirtschaftserschwernisse als Folge
einer vorläufigen Anordnung zugelassen.
Mit ihrer Revision verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihren Antrag auf
gerichtliche Entscheidung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beteiligten zu 3 stehe als
I.
Pächterin beziehungsweise Nutzungsberechtigter die im angefochtenen Be-
scheid festgesetzte Enteignungsentschädigung zu. Sie sei Inhaberin eines
durch Art. 14 GG geschützten landwirtschaftlichen Betriebs, dem die innerhalb
des Schlages 42 gelegenen, durch Nutzungsverträge gesicherten Grundstücks-
flächen zugeordnet seien. Durch die Durchschneidung sei es zu Erschwernis-
sen für die Bewirtschaftung der von der vorläufigen Besitzeinweisung betroffe-
nen Restflächen gekommen. Dieser Nachteil habe zu einer Substanzminderung
des landwirtschaftlichen Betriebs geführt und sei mithin zu entschädigen. Dem
stehe nicht entgegen, dass das Unternehmensflurbereinigungsverfahren noch
nicht abgeschlossen sei. Auch sei unerheblich, dass die Wirtschaftserschwe-
rungen infolge der Durchschneidung nur vorübergehender Natur sein könnten.
Der Gesichtspunkt des Verbots einer Doppelentschädigung stehe den Ansprü-
chen der Beteiligten zu 3 nicht entgegen. Zwar entspreche die Entschädigung
nach dem Durchschnittswert von 5,36 Jahren für die Laufzeiten aller für die Flä-
chen innerhalb des Schlages geschlossenen Verträge nicht den Maßgaben für
die Höhe einer Enteignungsentschädigung. Innerhalb des vom angefochtenen
Bescheid für maßgeblich erachteten Zeitraums habe die Beteiligte zu 3 aber
den Schlag vollständig bewirtschaftet. Unerheblich sei es auch, wenn während
dieses Zeitraums die Nutzungsverträge für einzelne Flächen verlängert bzw.
erneut abgeschlossen worden seien. Auch die Höhe der festgesetzten Enteig-
nungsentschädigung sei nicht zu beanstanden.
II.
Das Berufungsurteil steht trotz der beschränkten Zulassung der Revision
durch das Berufungsgericht zur vollen Überprüfung des Senats, da die Be-
schränkung der Zulassung auf eine Rechtsfrage unwirksam ist (vgl. BGH Urteil
vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192).
Die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 hat Erfolg.
1.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand, soweit es der
Beteiligten zu 3 eine Entschädigung dem Grunde nach zuspricht. Ein Entschä-
digungsanspruch ergibt sich hier aus § 88 Nr. 3 Satz 3, Nr. 6 Satz 1 FlurbG,
§ 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. § 42 Abs. 5 ThürStrG, § 22 Abs. 4 AEG; § 37 Abs. 4
Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürEG.
a) Die Beteiligte zu 4 hat die Beteiligten zu 1 und 2 auf deren Antrag vor-
läufig nach § 88 Nr. 3 Satz 1, § 36 Abs. 1 FlurbG in den Besitz der für ihre Vor-
haben benötigten Flächen eingewiesen. Hierdurch wurde der von der Beteilig-
ten zu 3 aufgrund von Pachtverträgen und Pflugtauschrechten bewirtschaftete
Schlag durchschnitten.
b) Gemäß § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG hat der Träger des Unternehmens,
hier die Beteiligten zu 1 und 2, den am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten für
die infolge der vorläufigen Anordnung entstandenen Nachteile Entschädigung
zu leisten. Dabei richten sich die zu erbringenden Leistungen und Geldentschä-
digungen nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz. Das ist für die Be-
teiligte zu 1 das Allgemeine Eisenbahngesetz und für die Beteiligte zu 2 das
Bundesfernstraßengesetz. Beide Gesetze verweisen auf die Vorschriften des
Thüringer Enteignungsgesetzes.
c) Entgegen der Auffassung der Revision steht die Entschädigungsbe-
rechtigung der Beteiligten zu 3 hinsichtlich der von der vorläufigen Besitzein-
weisung nachteilig betroffenen Flächen nicht in Widerspruch zu den allgemei-
nen, die Regelflurbereinigung betreffenden und den sonstigen, für die Unter-
nehmensflurbereinigung geltenden Bestimmungen des Flurbereinigungsgeset-
zes.
aa) Soweit die Revision meint, der Inanspruchnahme der Beteiligten zu 1
und 2 stehe § 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 FlurbG entgegen, weil diese Vorschrift
abschließend die Entschädigungsansprüche nach einer vorläufigen Besitzein-
weisung regele, ist ihr nicht zu folgen. Bei der Geldentschädigung nach § 88
Nr. 3 Satz 3, Nr 6 Satz 1 FlurbG handelt es sich nicht um den Härteausgleich
nach § 36 Abs. 1 Satz 2 (Senatsurteil BGHZ 89, 69, 73; BVerwGE 50, 333, 337,
342). Die Härteausgleichsregelungen verdrängen deshalb nicht die enteig-
nungsrechtlichen Ansprüche (BVerwGE aaO S. 342).
bb) Ebenso wenig greift der Einwand der Revision durch, eine Entschä-
digung für vorübergehende Nachteile komme nur nach § 51 Abs. 1 FlurbG in
Betracht. Zwar ist der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht zu folgen, dass
§ 88 Nr. 3 Satz 3, Nr. 6 Satz 1 FlurbG den § 51 Abs. 1 FlurbG als Spezialvor-
schrift verdränge. Gleichwohl berührt die letztgenannte Norm nicht die Anwen-
dung des § 88 Nr. 3 Satz 3, Nr. 6 Satz 1 FlurbG. Beide Vorschriften haben näm-
lich unterschiedliche Anwendungsbereiche. § 51 Abs. 1 FlurbG verpflichtet die
Teilnehmergemeinschaft (BVerwGE 59, 79, 84; BVerwG RdL 1962, 106) zum
Ausgleich bei vorübergehenden übermäßigen Nachteilen einzelner Teilnehmer
in Bezug auf eine im Übrigen gleichwertige Abfindung (BVerwGE 50, 333, 339).
Die Norm regelt damit nicht die vom Träger des Unternehmens zu leistende
Enteignungsentschädigung (BVerwGE 66, 47, 50; 50, 333, 339).
Dies wird durch die Entstehungsgeschichte der §§ 51, 88 Nr. 3, Nr. 6
FlurbG unterstrichen. Der Gesetzgeber hat mit der Entschädigungsregelung in
§ 88 FlurbG einen in der Reichsumlegungsordnung noch nicht vorhandenen
Anspruch entsprechend den Vorgaben des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG normieren
wollen (BT-Drucks. 1/ 3385 S. 43). § 51 FlurbG hatte aber in § 56 Reichsumle-
gungsordnung eine Vorgängerregelung (BT-Drucks. aaO. S. 39). Die hier maß-
gebliche Fassung des § 88 Nr. 3, 6 FlurbG erfolgte in Kenntnis des bereits be-
stehenden § 51 FlurbG, diente ebenfalls der Erfüllung der aus Art. 14 Abs. 3
Satz 2 GG folgenden Anforderungen und stellte nur eine sprachliche Konkreti-
sierung der bereits in der vorhergehenden Gesetzesfassung normierten Ent-
schädigungsansprüche dar (vgl. BT-Drucks. 7/3020 S. 30 f, 42, 44; 7/4169
S. 5).
cc) Den streitgegenständlichen Ansprüchen der Beteiligten zu 3 steht
auch im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht § 88 Nr. 7 Satz 2 FlurbG
entgegen, der die gerichtliche Geltendmachung einer Entschädigung für die von
einem Teilnehmer aufgebrachte Fläche davon abhängig macht, dass die Land-
abfindung aller Teilnehmer unanfechtbar feststehen muss. Im vorliegenden Fall
geht es um die Entschädigung für durch eine vorläufige Anordnung entstande-
nen Nachteile und nicht um die Entschädigung für eine aufgebrachte Fläche im
Sinne des § 88 Nr. 7 Satz 2 FlurbG (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 69, 74).
dd) Im Gegensatz zur Auffassung der Revision schließen die Regelun-
gen des Flurbereinigungsgesetzes die Entschädigung der Beteiligten zu 3 auch
nicht deshalb von vornherein aus, weil diese lediglich Pächterin der betroffenen
Flächen ist.
(1) Zwar ist ein Pächter nach § 10 Nr. 2 d) FlurbG nur Nebenbeteiligter
und nicht Mitglied der Teilnehmergemeinschaft nach § 16 Satz 1 FlurbG. Ob ein
Pächter deshalb befugt ist, gegen die Anordnung der Flurbereinigung Klage zu
erheben (ablehnend BVerwG RdL 1983, 321; anders für die fernstraßenrechtli-
che Planfeststellung BVerwGE 105, 178), kann dahinstehen. Jedenfalls kann er
Ansprüche wegen einer Enteignungsentschädigung geltend machen (BVerwG
RdL 1983, 321, 322).
(2) Nach § 88 Nr. 3 Satz 4, Nr. 6 Satz 3 FlurbG ist die Entschädigung zu
Händen der Teilnehmergemeinschaft zu leisten. Diese ist dabei jedoch lediglich
Zahlungsempfängerin (BVerwGE 66, 224), was die Anspruchsberechtigung des
einzelnen zu Entschädigenden nicht in Frage stellt (Seehusen/Schwede aaO
§ 88 Rn. 18; Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, 1989, § 88 Rn. 112; vgl. Se-
natsurteile BGHZ 156, 257; vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ
2000, 230 und vom 8. Januar 1959 - III ZR 132/57 - LM ReichsumlegungsO
Nr. 1). Unzutreffend ist deshalb die Auffassung der Revision, das Flurbereini-
gungsgesetz sehe keine Entschädigung des Pächters vor. In dem im gerichtli-
chen Verfahren angegriffenen Bescheid ist die Zahlung der Enteignungsent-
schädigung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe an die Teilnehmergemein-
schaft vorgesehen.
(3) Nicht durchgreifend ist der Einwand der Revision, der Pächter könne
mindern oder sich sonst vom Pachtvertrag nach § 70 Abs. 2 FlurbG lösen. Die-
se Vorschriften regeln das Schicksal des Pachtverhältnisses, wenn dem Eigen-
tümer Land neu zugewiesen wurde, an dem sich das Pachtverhältnis fortsetzt.
Darum geht es hier nicht.
d) Die Entschädigungsberechtigung der Beteiligten zu 3 hängt demnach
allein davon ab, ob durch die vorläufige Einweisung der Beteiligten zu 1 und 2
entschädigungspflichtig in eine Art. 14 GG unterfallende Eigentumsposition der
Beteiligten zu 3 als Pächterin der betroffenen Flächen im hier streitgegenständ-
lichen Schlag eingegriffen worden. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Beru-
fungsgericht zu bejahen.
aa) Der eingerichtete und ausgeübte auch landwirtschaftliche Gewerbe-
betrieb stellt eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition dar (Se-
natsurteile BGHZ 67, 190, 192; 92, 34, 37; 156, 257, 261; 161, 305, 312), wie
auch das durch den schuldrechtlichen Pachtvertrag gewährte Nutzungsrecht
am jeweiligen Grundstück (Senatsurteile vom 2. Februar 1984 - III ZR 170/82 -
NJW 1984, 1878, 1879; BGHZ 83, 1, 3; 156, 257, 259 f).
(1) Für den Eingriff in das Pachtrecht hat der Senat ausgeführt, dass im
Falle der Enteignung von Grundbesitz der Pächter als Nebenberechtigter nicht
vollen Ersatz seines wirtschaftlichen Schadens beanspruchen kann, der sich als
Folge der Grundstücksenteignung eingestellt haben mag; er muss sich vielmehr
regelmäßig mit der Entschädigung für seinen "Substanzverlust" begnügen, also
mit dem Ausgleich dessen, was er von seinem Recht hat abgeben müssen oder
was ihm an vermögenswerter Rechtsposition genommen worden ist. Der An-
spruch beschränkt sich im Grundsatz auf den Betrag, der den Pächter zur Zeit
der Besitzaufgabe in den Stand setzt, ein entsprechendes Pachtverhältnis unter
den nämlichen Vorteilen, Voraussetzungen und Bedingungen einzugehen, wo-
bei ein rein objektiver Maßstab, der Wert für "jedermann", anzulegen ist; der
Reinertrag des Gewerbes, das der Pächter auf dem enteigneten Grundstück
betrieben hat, kann nicht maßgebend sein - ebenso wenig wie der Wert des
Betriebes -, sondern nur die Summe, die den Betroffenen instand setzt, ein dem
entzogenen Recht gleichwertiges zu erwerben. Dabei kommt es nicht darauf
an, ob ein gleichgeartetes Pachtrecht überhaupt auf dem Markt zu erwerben
war oder zu erwerben ist. Zahlt der Pächter in etwa den marktüblichen Zins,
wird deshalb ein eigener Substanzwert des enteigneten Pachtrechts nicht an-
genommen werden können. Der betroffene Pächter wird durch die ersparte
(§ 586 Abs. 2 beziehungsweise § 581 Abs. 2, § 536 Abs. 1 BGB) marktübliche
Pacht "bildhaft" in die Lage versetzt, sich ein entsprechendes Pachtobjekt zu
beschaffen, unabhängig davon, ob diese Möglichkeit tatsächlich besteht (st.
Senatsrechtsprechung BGHZ 156, 257, 259 f). Ist jedoch der marktübliche
Pachtzins höher als die geschuldete Pacht, so drückt sich darin ein besonderer
Wert der Pachtrechtssubstanz aus (Senatsurteil aaO S. 260).
(2) Der Entzug einer zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden
Pachtfläche stellt sich zugleich als Eingriff in den eigentumsrechtlich geschütz-
ten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (Senatsurteil BGHZ 67,
190, 192).
Als Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftli-
chen Gewerbebetriebs kommen an- und durchschneidungsbedingte Nachteile
in Betracht, die sich z. B. aus enteignungsbedingten Mehrentfernungen bzw.
Umwegen ergeben.
Durchschneidungen und Anschneidungen der bewirtschafteten Fläche
bewirken zusätzlich eine schlechtere Formung der verbleibenden Flächen im
Vergleich zum Ausgangsgrundstück. Dies bedingt höhere Arbeits- und Maschi-
nenkosten bei der Bearbeitung, höhere Kosten an Betriebsmitteln (Saatgut,
Pflanzenschutz- und Düngemittel) wegen Überlappungen von Arbeitsgängen
sowie Mindererträge in Wende- und Randbereichen (Köhne, Landwirtschaftliche
Taxationslehre, 3. Aufl., S. 183).
Die Ursache dieser Nachteile liegt bei den Umwegschäden (Mehrwegen)
in der durch den Grundstücksverlust bedingten Lösung des Grundstückszu-
sammenhangs und bei den sonstigen An- und Durchschneidungsschäden in
den Erschwernissen für die Bewirtschaftung der Restflächen. Diese sich auf
den Ertrag eines landwirtschaftlichen Betriebs auswirkenden Nachteile, die sich
aus dem Wegfall des entzogenen Grundstücks als Betriebsbestandteil ergeben,
sind daher Ausdruck einer enteignungsbedingten objektiven Betriebsver-
schlechterung und somit letztlich Ausdruck einer Substanzminderung des land-
wirtschaftlichen Betriebs als des Zugriffsobjekts. Sie entsprechen den betriebs-
wirtschaftlichen Vorteilen, die das entzogene Grundstück als Bewirtschaftungs-
und Wirtschaftsobjekt über den allgemeinen Verkehrswert im landwirtschaftli-
chen Grundstücksverkehr hinaus für den konkreten landwirtschaftlichen Betrieb
hatte. Diese Nachteile am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb wer-
den durch die Substanzentschädigung wegen des entzogenen Grundstücks
grundsätzlich nicht ausgeglichen (Senatsurteil BGHZ 67, 190, 194 f).
bb) Im vorliegenden Fall hat nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen
des Berufungsgerichtes die Besitzeinweisung der Beteiligten zu 1 und 2 auf-
grund der vorläufigen Anordnung der Beteiligten zu 4 zu einer Durchschneidung
des von der Beteiligten zu 3 bewirtschafteten Schlags geführt; dies stellt einen
Eingriff in eine Eigentumsposition der Beteiligten zu 3 dar.
Bei einem Schlag handelt es sich um eine räumlich zusammenhängende
landwirtschaftliche Nutzfläche, die nicht durch Wege, Gräben und dergleichen
durchzogen wird, und eine beträchtliche Größe hat. Wenn ein landwirtschaftli-
cher Unternehmer eine solche Fläche als Einheit bewirtschaftet, werden auf-
grund der besonders rationellen Bearbeitungsmöglichkeit wirtschaftliche Vortei-
le bestehen (vgl. Aust/Jacobs/Pasternak, Enteignungsentschädigung, 6. Aufl.,
Rn 29). Diese Vorteile wiegen um so schwerer, je mehr einzelne Flächen den
Schlag bilden, die unterschiedlichen Eigentümern gehören, und je kleiner des-
halb die Grundstückseinheiten innerhalb des Schlages sind.
Wenn ein solcher Schlag durchschnitten wird und deshalb zusätzliche
Kosten entstehen, gehen die wirtschaftlichen Vorteile der Bewirtschaftung einer
großen einheitlichen Fläche verloren. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass
die Summe der Werte der vielen Einzelgrundstücke nicht den wirtschaftlichen
Wert des Schlags insgesamt repräsentiert. Jeder einzelnen Fläche haftet für
sich nicht der Vorteil an, der sich im wirtschaftlichen Wert eines Schlages antei-
lig für das Grundstück widerspiegelt.
Wenn dieser wirtschaftliche Wert, der sich aus der Zuordnung des
Schlages als Gesamtfläche zum landwirtschaftlichen Unternehmen ergibt,
durch die entstehenden Mehrkosten gemindert wird, handelt es sich um einen
Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Gewerbebe-
trieb. Die Zugehörigkeit eines Schlages als Wirtschaftseinheit zu einem land-
wirtschaftlichen Betrieb ist mithin ein zusätzlich zu entschädigendes Eigentums-
recht.
e) Einer Entschädigung für die aufgetretenen Wirtschaftserschwernisse
in einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund der Durchschneidung des
Schlags steht nicht das Verbot der Doppelentschädigung entgegen.
aa) Die hier vorliegenden Wirtschaftserschwernisse sind Folge eines
Eingriffs in den eigentumsrechtlich geschützten Betrieb des Pächters. Die hier-
für zu zahlende Entschädigung kann im Gegensatz zur Auffassung der Revision
deshalb nicht den Eigentümern zustehen.
bb) Die aus der Durchschneidung für die Bewirtschaftung des Schlages
erwachsenden Nachteile werden auch nicht durch entsprechende Minderungs-
rechte des Pächters gegenüber den von der vorläufigen Besitzeinweisung be-
troffenen Grundstückseigentümern ausgeglichen. Nur diese Eigentümer könn-
ten Minderungsrechten des Pächters des Schlages und auch nur im Hinblick
auf die konkret in Anspruch genommene Fläche ausgesetzt sein. Gegenüber
den anderen Eigentümern stehen dem Pächter von vornherein keine solche
Minderungsrechte zu, da die Nutzung der von der vorläufigen Einweisung nicht
betroffenen Flächen für sich genommen nicht beeinträchtigt ist. Das Minde-
rungsrecht kann allenfalls bis zur Höhe des Pachtzinses bestehen, welcher dem
Wert des Nutzungsrechtes am Grundstück als Teil des Schlags - wie ausge-
führt - nicht entspricht.
Im Übrigen beurteilt sich die Höhe der Entschädigung für die Nachteile
aufgrund der vorläufigen Besitzeinweisung nach der Grundstückssituation, wie
sie sich vor Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens beim Zugriff darstellt,
und nicht nach der sich nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens erge-
benden, die maßgeblich ist für die Bemessung der Entschädigung für die (end-
gültige) Enteignung.
cc) Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, die durch die Durch-
schneidung eintretenden Wirtschaftserschwernisse würden durch eine Verzin-
sung der Entschädigung für den Nutzungsentzug ausgeglichen. Eine Verrech-
nung der Zinsen, die mit einem Entschädigungsbetrag für den Eingriff in die
Nutzung selbst erwirtschaftet werden könnten, mit den Entschädigungsansprü-
chen wegen eingetretener Wirtschaftserschwernisse kommt nicht in Betracht.
Ein Entschädigungsberechtigter ist grundsätzlich in der Verwendung der Ent-
schädigung frei. Darüber hinaus sind die Zinsen in der Regel durch ein höheres
Risiko des Kapitalverlustes erwirtschaftet (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 190, 196).
2.
Das Berufungsurteil hält jedoch den Angriffen der Revision hinsichtlich
des Umfangs der von den Beteiligten zu 1 und 2 geschuldeten Entschädigung
nicht stand.
a) Die für die Entschädigung geltenden allgemeinen Grundsätze sind
auch auf die Bemessung der Entschädigung bei vorläufiger Besitzeinweisung
anzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1975 - III ZR 113/73 - WM
1976, 277; BGHZ 32, 338, 349). Bei der Ermittlung des Umfangs der Entschä-
digung ist maßgeblich, inwieweit ein Vermögenswert als Eigentum im Sinne des
Art. 14 GG geschützt und eine Rechtsposition des Pächters beeinträchtigt wor-
den ist. Es kommt also nicht darauf an, wie lange das Pachtverhältnis fortge-
führt worden wäre, wenn es nicht zur Enteignung der in Rede stehenden Flä-
chen gekommen wäre. Vielmehr ist entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt
nach der vertraglichen Rechtslage der Pächter dem Eigentümer die Rückgabe
von Besitz und Nutzung hätte vorenthalten können. Rechtlich nicht gesicherte
Erwartungen des Pächters auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses blei-
ben bei der Entschädigung unberücksichtigt (st. Senatsrechtsprechung BGHZ
156, 257, 265 m.w.N.). Gelingt es dem Pächter nach dem Zugriff, die Pachtzeit
zu verlängern, so steht zwar auch das dadurch neu begründete Nutzungsrecht
unter dem Schutz des Art. 14 GG. Dieses entsteht aber nicht mehr in dem ur-
sprünglichen Umfang, sondern nur noch vermindert um die aus dem vorherigen
Zugriff folgende Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit. Die tatsächliche Ver-
längerung des Pachtverhältnisses nach dem Zugriff führt deshalb zu keiner hö-
heren Entschädigung.
b) Für die Bemessung der Entschädigung für einen Zugriff auf Flächen in
einem von einem Pächter bewirtschafteten Schlag ist deshalb von der Pachtzeit
jedes einzelnen Grundstücks auszugehen. Die Zugehörigkeit jedes einzelnen
Grundstücks zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des den
Schlag bewirtschaftenden Pächters ist durch die zum Zeitpunkt des enteignen-
den Zugriffs noch vertraglich bevorstehende, nicht unter dem Vorbehalt einer
möglichen Kündigung des Eigentümers stehende Pachtzeit begrenzt. Die Mög-
lichkeit einer Pachtverlängerung stellt sich zum Zeitpunkt des Zugriffs als tat-
sächliche Chance, nicht als rechtlich gesichert dar, auch wenn der Pächter
nach dem Zugriff eine solche erreichen konnte.
Dies bedeutet aber zugleich, dass die in der Zugehörigkeit aller im
Schlag befindlichen Grundstücke zum Betrieb des Pächters wurzelnden beson-
deren wirtschaftlichen Vorteile nur solange gesichert und damit entschädi-
gungsrechtlich bedeutsam sind, als die einzelnen Gründstücke in den landwirt-
schaftlichen Betrieb einbezogen sind.
c) Für die Höhe der Entschädigung im vorliegenden Fall folgt daraus,
dass die wirtschaftlichen Nachteile zu ermitteln sind, die der Beteiligten zu 3
durch die vorläufige Besitzeinweisung entstanden sind, und zwar bezogen auf
die Nutzung des gesamten Schlags, solange ein Pachtrecht bzw. Pflugtausch-
recht für alle im Schlag liegenden Grundstücke bestand. Sodann sind die
Grundstücke aus der Betrachtung auszuscheiden, hinsichtlich deren die Betei-
ligte zu 3 keine weitere gesicherte Rechtsposition hat (vgl. Aust/Jacobs/Paster-
nak aaO. Rn. 32). Zu bewerten ist dann, inwieweit gleichwohl noch ein beson-
derer wirtschaftlicher Wert durch die Bewirtschaftung der übrigen Flächen als
Einheit besteht, der durch die Durchschneidung gemindert wird und deshalb zu
entschädigen ist. Die eigentumsbeeinträchtigende Wirkung des Zugriffs ist erst
beendet, wenn die noch vom landwirtschaftlichen Betrieb einbezogenen Flä-
chen keinen besonderen Wert mehr darstellen, der über den Nutzwert eines
jeden Grundstücks hinausgeht.
d) Diesen Maßstäben wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Der Sach-
verständige ist bei seiner Bewertung von einer Durchschnittspachtdauer des
gesamten Schlages ausgegangen. Diese Betrachtung greift jedenfalls dann zu
kurz, wenn, wie die Beteiligten zu 1 und 2 geltend machen, für die landwirt-
schaftliche Bearbeitung des gesamten Schlags ganz wesentliche und zentrale
Grundstücke eine kürzere Pachtdauer aufweisen. Dann kann die besondere
wirtschaftliche Bedeutung des Schlags als zu bewirtschaftende Einheit zeitlich
deutlich früher beendet sein, als dies bei einem Abstellen auf eine durchschnitt-
liche Pachtdauer anzunehmen wäre. Die bei Berücksichtigung der Durch-
schnittspachtdauer ermittelte Entschädigungshöhe entspricht deshalb nicht dem
Ausmaß des Eingriffs in die eigentumsrechtlich geschützte Position.
Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht, soweit es diesen Ge-
sichtspunkt mit der Begründung außer Acht lässt, dass die Pachtverträge hätten
verlängert werden können bzw. tatsächlich verlängert wurden. Denn dann wird
die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eingriffs in den Betrieb der Beteiligten zu
3 nur bestehende tatsächliche Chance zur weiteren Nutzung des Pachtgrund-
stücks zum Maßstab für die Entschädigung, obschon sie kein Eigentumsrecht
darstellt.
3.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-
tig dar. Aufgrund der weiteren notwendigen tatsächlichen Aufklärung zur Ent-
schädigungshöhe ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Schlick
Wurm
Dörr
Herrmann
Wöstmann
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 01.06.2005 - BLK O 9/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 21.03.2007 - BI U 586/05 -