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BGH Urteil vom 13.12.2007 – III ZR 116/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. Dezember 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Baulandsache

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja ja

FlurbereinigungsG § 88 Nr. 3 Satz 3, Nr. 6 Satz 1, Nr. 7, §§ 71, 70, 51 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 16 Satz 1, § 10 Nr. 2 lit. d; GG Art. 14 Ch, Ea

a) Die Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes stehen der Entschädigung eines Pächters für durch eine vorläufige Besitzeinweisung im Unterneh- mensflurbereinigungsverfahren entstehende Nachteile nicht entgegen.

b) Die Zugehörigkeit einer räumlich zusammenhängenden landwirtschaftlichen Nutzfläche, die nicht durch Wege, Gräben und dergleichen durchzogen wird und eine beträchtliche Größe hat (Schlag), als Wirtschaftseinheit zu einem landwirtschaftlichen (Pacht-)Betrieb ist eine eigentumsrechtlich geschützte Position.

c) Die in der Zugehörigkeit aller im Schlag befindlichen Grundstücke zum Be- trieb des Pächters wurzelnden besonderen wirtschaftlichen Vorteile sind nur solange gesichert und damit entschädigungsrechtlich bedeutsam, als die einzelnen Gründstücke in den landwirtschaftlichen Betrieb einbezogen sind. Eine durchschnittliche Pachtdauer aller im Schlag befindlichen Grundstücke kann nicht zum Maßstab für die Entschädigung des Pächters gemacht wer- den, wenn für die landwirtschaftliche Bearbeitung des gesamten Schlags ganz wesentliche und zentrale Grundstücke eine kürzere Pachtdauer auf- weisen.

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 116/07 - OLG Jena

LG Meiningen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann und Wöstmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 wird das Urteil des Se-

nats für Baulandsachen des Thüringer Oberlandesgerichts vom

21. März 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung wegen Wirtschaftser-

schwernissen, die im Zuge der Durchschneidung landwirtschaftlicher (Pacht-)

Flächen eingetreten sind.

Die Beteiligte zu 1 ist Vorhabenträgerin für den Bau einer ICE-Trasse im

Rahmen des Verkehrsprojektes "Deutsche Einheit" - Straße Nr. 16/Schiene

Nr. 8 (Bündelungstrasse) -, die Beteiligte zu 2 ist Vorhabenträgerin für den Bau

der Bundesautobahn 71 im Rahmen dieses Verkehrsprojekts. Die Beteiligte

zu 3 bewirtschaftet aufgrund von Pachtverträgen bzw. Pflugtauschrechten den

circa 50 ha großen, nahezu quadratisch geschnittenen Schlag Nr. …, der durch

die Trassen der beiden Verkehrsprojekte durchschnitten wird. Mit Beschluss

vom 13. Oktober 1995 wurde für die genannten Verkehrsprojekte und die damit

verbundenen Folgemaßnahmen das Unternehmensflurbereinigungsverfahren

"E. " angeordnet. Durch vorläufige Anordnung vom 7. August 1996 ge-

mäß § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) wies die Be-

teiligte zu 4 die Beteiligte zu 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 in den Besitz

der für die Bundesautobahn 71 als Teil der Bündelungstrasse benötigten Flä-

chen ein. Die Beteiligte zu 1 wurde durch vorläufige Anordnung vom 11. Sep-

tember 1997 mit Wirkung vom 1. November 1997 in den Besitz der für die ICE-

Trasse erforderlichen Flächen eingewiesen. Durch die vorläufigen Besitzeinwei-

sungen wurde der von der Beteiligten zu 3 bewirtschaftete Schlag durchtrennt.

3

Auf Antrag der Beteiligten zu 3 setzte die Beteiligte zu 4 mit Bescheid

vom 3. Februar 2004 die streitige Entschädigung in Höhe von 10.677,83 € für

Wirtschaftserschwernisse fest. Die Beteiligte zu 4, sachverständig beraten, hat

sie anhand einer durchschnittlichen Pachtdauer von 5,36 Jahren für die im be-

wirtschafteten Schlag befindlichen Grundstücke ermittelt.

5

Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung haben sich die Beteiligten

zu 1 und 2 gegen die Festsetzung der Enteignungsentschädigung gewandt.

Dieser Antrag ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich der Rechtsfrage der

Entschädigung eines Bewirtschafters für Wirtschaftserschwernisse als Folge

einer vorläufigen Anordnung zugelassen.

6

Mit ihrer Revision verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihren Antrag auf

gerichtliche Entscheidung weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beteiligten zu 3 stehe als

I.

Pächterin beziehungsweise Nutzungsberechtigter die im angefochtenen Be-

scheid festgesetzte Enteignungsentschädigung zu. Sie sei Inhaberin eines

durch Art. 14 GG geschützten landwirtschaftlichen Betriebs, dem die innerhalb

des Schlages 42 gelegenen, durch Nutzungsverträge gesicherten Grundstücks-

flächen zugeordnet seien. Durch die Durchschneidung sei es zu Erschwernis-

sen für die Bewirtschaftung der von der vorläufigen Besitzeinweisung betroffe-

nen Restflächen gekommen. Dieser Nachteil habe zu einer Substanzminderung

des landwirtschaftlichen Betriebs geführt und sei mithin zu entschädigen. Dem

stehe nicht entgegen, dass das Unternehmensflurbereinigungsverfahren noch

nicht abgeschlossen sei. Auch sei unerheblich, dass die Wirtschaftserschwe-

rungen infolge der Durchschneidung nur vorübergehender Natur sein könnten.

Der Gesichtspunkt des Verbots einer Doppelentschädigung stehe den Ansprü-

chen der Beteiligten zu 3 nicht entgegen. Zwar entspreche die Entschädigung

nach dem Durchschnittswert von 5,36 Jahren für die Laufzeiten aller für die Flä-

chen innerhalb des Schlages geschlossenen Verträge nicht den Maßgaben für

die Höhe einer Enteignungsentschädigung. Innerhalb des vom angefochtenen

Bescheid für maßgeblich erachteten Zeitraums habe die Beteiligte zu 3 aber

den Schlag vollständig bewirtschaftet. Unerheblich sei es auch, wenn während

dieses Zeitraums die Nutzungsverträge für einzelne Flächen verlängert bzw.

erneut abgeschlossen worden seien. Auch die Höhe der festgesetzten Enteig-

nungsentschädigung sei nicht zu beanstanden.

II.

9

Das Berufungsurteil steht trotz der beschränkten Zulassung der Revision

durch das Berufungsgericht zur vollen Überprüfung des Senats, da die Be-

schränkung der Zulassung auf eine Rechtsfrage unwirksam ist (vgl. BGH Urteil

vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192).

11

Die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 hat Erfolg.

1.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand, soweit es der

Beteiligten zu 3 eine Entschädigung dem Grunde nach zuspricht. Ein Entschä-

digungsanspruch ergibt sich hier aus § 88 Nr. 3 Satz 3, Nr. 6 Satz 1 FlurbG,

§ 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. § 42 Abs. 5 ThürStrG, § 22 Abs. 4 AEG; § 37 Abs. 4

Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürEG.

12

a) Die Beteiligte zu 4 hat die Beteiligten zu 1 und 2 auf deren Antrag vor-

läufig nach § 88 Nr. 3 Satz 1, § 36 Abs. 1 FlurbG in den Besitz der für ihre Vor-

haben benötigten Flächen eingewiesen. Hierdurch wurde der von der Beteilig-

ten zu 3 aufgrund von Pachtverträgen und Pflugtauschrechten bewirtschaftete

Schlag durchschnitten.

13

b) Gemäß § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG hat der Träger des Unternehmens,

hier die Beteiligten zu 1 und 2, den am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten für

die infolge der vorläufigen Anordnung entstandenen Nachteile Entschädigung

zu leisten. Dabei richten sich die zu erbringenden Leistungen und Geldentschä-

digungen nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz. Das ist für die Be-

teiligte zu 1 das Allgemeine Eisenbahngesetz und für die Beteiligte zu 2 das

Bundesfernstraßengesetz. Beide Gesetze verweisen auf die Vorschriften des

Thüringer Enteignungsgesetzes.

14

c) Entgegen der Auffassung der Revision steht die Entschädigungsbe-

rechtigung der Beteiligten zu 3 hinsichtlich der von der vorläufigen Besitzein-

weisung nachteilig betroffenen Flächen nicht in Widerspruch zu den allgemei-

nen, die Regelflurbereinigung betreffenden und den sonstigen, für die Unter-

nehmensflurbereinigung geltenden Bestimmungen des Flurbereinigungsgeset-

zes.

15

aa) Soweit die Revision meint, der Inanspruchnahme der Beteiligten zu 1

und 2 stehe § 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 FlurbG entgegen, weil diese Vorschrift

abschließend die Entschädigungsansprüche nach einer vorläufigen Besitzein-

weisung regele, ist ihr nicht zu folgen. Bei der Geldentschädigung nach § 88

Nr. 3 Satz 3, Nr 6 Satz 1 FlurbG handelt es sich nicht um den Härteausgleich

nach § 36 Abs. 1 Satz 2 (Senatsurteil BGHZ 89, 69, 73; BVerwGE 50, 333, 337,

342). Die Härteausgleichsregelungen verdrängen deshalb nicht die enteig-

nungsrechtlichen Ansprüche (BVerwGE aaO S. 342).

16

bb) Ebenso wenig greift der Einwand der Revision durch, eine Entschä-

digung für vorübergehende Nachteile komme nur nach § 51 Abs. 1 FlurbG in

Betracht. Zwar ist der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht zu folgen, dass

§ 88 Nr. 3 Satz 3, Nr. 6 Satz 1 FlurbG den § 51 Abs. 1 FlurbG als Spezialvor-

schrift verdränge. Gleichwohl berührt die letztgenannte Norm nicht die Anwen-

dung des § 88 Nr. 3 Satz 3, Nr. 6 Satz 1 FlurbG. Beide Vorschriften haben näm-

lich unterschiedliche Anwendungsbereiche. § 51 Abs. 1 FlurbG verpflichtet die

Teilnehmergemeinschaft (BVerwGE 59, 79, 84; BVerwG RdL 1962, 106) zum

Ausgleich bei vorübergehenden übermäßigen Nachteilen einzelner Teilnehmer

in Bezug auf eine im Übrigen gleichwertige Abfindung (BVerwGE 50, 333, 339).

Die Norm regelt damit nicht die vom Träger des Unternehmens zu leistende

Enteignungsentschädigung (BVerwGE 66, 47, 50; 50, 333, 339).

17

Dies wird durch die Entstehungsgeschichte der §§ 51, 88 Nr. 3, Nr. 6

FlurbG unterstrichen. Der Gesetzgeber hat mit der Entschädigungsregelung in

§ 88 FlurbG einen in der Reichsumlegungsordnung noch nicht vorhandenen

Anspruch entsprechend den Vorgaben des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG normieren

wollen (BT-Drucks. 1/ 3385 S. 43). § 51 FlurbG hatte aber in § 56 Reichsumle-

gungsordnung eine Vorgängerregelung (BT-Drucks. aaO. S. 39). Die hier maß-

gebliche Fassung des § 88 Nr. 3, 6 FlurbG erfolgte in Kenntnis des bereits be-

stehenden § 51 FlurbG, diente ebenfalls der Erfüllung der aus Art. 14 Abs. 3

Satz 2 GG folgenden Anforderungen und stellte nur eine sprachliche Konkreti-

sierung der bereits in der vorhergehenden Gesetzesfassung normierten Ent-

schädigungsansprüche dar (vgl. BT-Drucks. 7/3020 S. 30 f, 42, 44; 7/4169

S. 5).

18

cc) Den streitgegenständlichen Ansprüchen der Beteiligten zu 3 steht

auch im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht § 88 Nr. 7 Satz 2 FlurbG

entgegen, der die gerichtliche Geltendmachung einer Entschädigung für die von

einem Teilnehmer aufgebrachte Fläche davon abhängig macht, dass die Land-

abfindung aller Teilnehmer unanfechtbar feststehen muss. Im vorliegenden Fall

geht es um die Entschädigung für durch eine vorläufige Anordnung entstande-

nen Nachteile und nicht um die Entschädigung für eine aufgebrachte Fläche im

Sinne des § 88 Nr. 7 Satz 2 FlurbG (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 69, 74).

19

dd) Im Gegensatz zur Auffassung der Revision schließen die Regelun-

gen des Flurbereinigungsgesetzes die Entschädigung der Beteiligten zu 3 auch

nicht deshalb von vornherein aus, weil diese lediglich Pächterin der betroffenen

Flächen ist.

20

(1) Zwar ist ein Pächter nach § 10 Nr. 2 d) FlurbG nur Nebenbeteiligter

und nicht Mitglied der Teilnehmergemeinschaft nach § 16 Satz 1 FlurbG. Ob ein

Pächter deshalb befugt ist, gegen die Anordnung der Flurbereinigung Klage zu

erheben (ablehnend BVerwG RdL 1983, 321; anders für die fernstraßenrechtli-

che Planfeststellung BVerwGE 105, 178), kann dahinstehen. Jedenfalls kann er

Ansprüche wegen einer Enteignungsentschädigung geltend machen (BVerwG

RdL 1983, 321, 322).

21

(2) Nach § 88 Nr. 3 Satz 4, Nr. 6 Satz 3 FlurbG ist die Entschädigung zu

Händen der Teilnehmergemeinschaft zu leisten. Diese ist dabei jedoch lediglich

Zahlungsempfängerin (BVerwGE 66, 224), was die Anspruchsberechtigung des

einzelnen zu Entschädigenden nicht in Frage stellt (Seehusen/Schwede aaO

§ 88 Rn. 18; Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, 1989, § 88 Rn. 112; vgl. Se-

natsurteile BGHZ 156, 257; vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ

2000, 230 und vom 8. Januar 1959 - III ZR 132/57 - LM ReichsumlegungsO

Nr. 1). Unzutreffend ist deshalb die Auffassung der Revision, das Flurbereini-

gungsgesetz sehe keine Entschädigung des Pächters vor. In dem im gerichtli-

chen Verfahren angegriffenen Bescheid ist die Zahlung der Enteignungsent-

schädigung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe an die Teilnehmergemein-

schaft vorgesehen.

22

(3) Nicht durchgreifend ist der Einwand der Revision, der Pächter könne

allenfalls Ansprüche nach §§ 70, 71 FlurbG haben. Er könne nur den Pachtzins

mindern oder sich sonst vom Pachtvertrag nach § 70 Abs. 2 FlurbG lösen. Die-

se Vorschriften regeln das Schicksal des Pachtverhältnisses, wenn dem Eigen-

tümer Land neu zugewiesen wurde, an dem sich das Pachtverhältnis fortsetzt.

Darum geht es hier nicht.

23

d) Die Entschädigungsberechtigung der Beteiligten zu 3 hängt demnach

allein davon ab, ob durch die vorläufige Einweisung der Beteiligten zu 1 und 2

entschädigungspflichtig in eine Art. 14 GG unterfallende Eigentumsposition der

Beteiligten zu 3 als Pächterin der betroffenen Flächen im hier streitgegenständ-

lichen Schlag eingegriffen worden. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Beru-

fungsgericht zu bejahen.

24

aa) Der eingerichtete und ausgeübte auch landwirtschaftliche Gewerbe-

betrieb stellt eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition dar (Se-

natsurteile BGHZ 67, 190, 192; 92, 34, 37; 156, 257, 261; 161, 305, 312), wie

auch das durch den schuldrechtlichen Pachtvertrag gewährte Nutzungsrecht

am jeweiligen Grundstück (Senatsurteile vom 2. Februar 1984 - III ZR 170/82 -

NJW 1984, 1878, 1879; BGHZ 83, 1, 3; 156, 257, 259 f).

25

(1) Für den Eingriff in das Pachtrecht hat der Senat ausgeführt, dass im

Falle der Enteignung von Grundbesitz der Pächter als Nebenberechtigter nicht

vollen Ersatz seines wirtschaftlichen Schadens beanspruchen kann, der sich als

Folge der Grundstücksenteignung eingestellt haben mag; er muss sich vielmehr

regelmäßig mit der Entschädigung für seinen "Substanzverlust" begnügen, also

mit dem Ausgleich dessen, was er von seinem Recht hat abgeben müssen oder

was ihm an vermögenswerter Rechtsposition genommen worden ist. Der An-

spruch beschränkt sich im Grundsatz auf den Betrag, der den Pächter zur Zeit

der Besitzaufgabe in den Stand setzt, ein entsprechendes Pachtverhältnis unter

den nämlichen Vorteilen, Voraussetzungen und Bedingungen einzugehen, wo-

bei ein rein objektiver Maßstab, der Wert für "jedermann", anzulegen ist; der

Reinertrag des Gewerbes, das der Pächter auf dem enteigneten Grundstück

betrieben hat, kann nicht maßgebend sein - ebenso wenig wie der Wert des

Betriebes -, sondern nur die Summe, die den Betroffenen instand setzt, ein dem

entzogenen Recht gleichwertiges zu erwerben. Dabei kommt es nicht darauf

an, ob ein gleichgeartetes Pachtrecht überhaupt auf dem Markt zu erwerben

war oder zu erwerben ist. Zahlt der Pächter in etwa den marktüblichen Zins,

wird deshalb ein eigener Substanzwert des enteigneten Pachtrechts nicht an-

genommen werden können. Der betroffene Pächter wird durch die ersparte

(§ 586 Abs. 2 beziehungsweise § 581 Abs. 2, § 536 Abs. 1 BGB) marktübliche

Pacht "bildhaft" in die Lage versetzt, sich ein entsprechendes Pachtobjekt zu

beschaffen, unabhängig davon, ob diese Möglichkeit tatsächlich besteht (st.

Senatsrechtsprechung BGHZ 156, 257, 259 f). Ist jedoch der marktübliche

Pachtzins höher als die geschuldete Pacht, so drückt sich darin ein besonderer

Wert der Pachtrechtssubstanz aus (Senatsurteil aaO S. 260).

26

(2) Der Entzug einer zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden

Pachtfläche stellt sich zugleich als Eingriff in den eigentumsrechtlich geschütz-

ten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (Senatsurteil BGHZ 67,

190, 192).

27

Als Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftli-

chen Gewerbebetriebs kommen an- und durchschneidungsbedingte Nachteile

in Betracht, die sich z. B. aus enteignungsbedingten Mehrentfernungen bzw.

Umwegen ergeben.

28

Durchschneidungen und Anschneidungen der bewirtschafteten Fläche

bewirken zusätzlich eine schlechtere Formung der verbleibenden Flächen im

Vergleich zum Ausgangsgrundstück. Dies bedingt höhere Arbeits- und Maschi-

nenkosten bei der Bearbeitung, höhere Kosten an Betriebsmitteln (Saatgut,

Pflanzenschutz- und Düngemittel) wegen Überlappungen von Arbeitsgängen

sowie Mindererträge in Wende- und Randbereichen (Köhne, Landwirtschaftliche

Taxationslehre, 3. Aufl., S. 183).

29

Die Ursache dieser Nachteile liegt bei den Umwegschäden (Mehrwegen)

in der durch den Grundstücksverlust bedingten Lösung des Grundstückszu-

sammenhangs und bei den sonstigen An- und Durchschneidungsschäden in

den Erschwernissen für die Bewirtschaftung der Restflächen. Diese sich auf

den Ertrag eines landwirtschaftlichen Betriebs auswirkenden Nachteile, die sich

aus dem Wegfall des entzogenen Grundstücks als Betriebsbestandteil ergeben,

sind daher Ausdruck einer enteignungsbedingten objektiven Betriebsver-

schlechterung und somit letztlich Ausdruck einer Substanzminderung des land-

wirtschaftlichen Betriebs als des Zugriffsobjekts. Sie entsprechen den betriebs-

wirtschaftlichen Vorteilen, die das entzogene Grundstück als Bewirtschaftungs-

und Wirtschaftsobjekt über den allgemeinen Verkehrswert im landwirtschaftli-

chen Grundstücksverkehr hinaus für den konkreten landwirtschaftlichen Betrieb

hatte. Diese Nachteile am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb wer-

den durch die Substanzentschädigung wegen des entzogenen Grundstücks

grundsätzlich nicht ausgeglichen (Senatsurteil BGHZ 67, 190, 194 f).

30

bb) Im vorliegenden Fall hat nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen

des Berufungsgerichtes die Besitzeinweisung der Beteiligten zu 1 und 2 auf-

grund der vorläufigen Anordnung der Beteiligten zu 4 zu einer Durchschneidung

des von der Beteiligten zu 3 bewirtschafteten Schlags geführt; dies stellt einen

Eingriff in eine Eigentumsposition der Beteiligten zu 3 dar.

31

Bei einem Schlag handelt es sich um eine räumlich zusammenhängende

landwirtschaftliche Nutzfläche, die nicht durch Wege, Gräben und dergleichen

durchzogen wird, und eine beträchtliche Größe hat. Wenn ein landwirtschaftli-

cher Unternehmer eine solche Fläche als Einheit bewirtschaftet, werden auf-

grund der besonders rationellen Bearbeitungsmöglichkeit wirtschaftliche Vortei-

le bestehen (vgl. Aust/Jacobs/Pasternak, Enteignungsentschädigung, 6. Aufl.,

Rn 29). Diese Vorteile wiegen um so schwerer, je mehr einzelne Flächen den

Schlag bilden, die unterschiedlichen Eigentümern gehören, und je kleiner des-

halb die Grundstückseinheiten innerhalb des Schlages sind.

32

Wenn ein solcher Schlag durchschnitten wird und deshalb zusätzliche

Kosten entstehen, gehen die wirtschaftlichen Vorteile der Bewirtschaftung einer

großen einheitlichen Fläche verloren. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass

die Summe der Werte der vielen Einzelgrundstücke nicht den wirtschaftlichen

Wert des Schlags insgesamt repräsentiert. Jeder einzelnen Fläche haftet für

sich nicht der Vorteil an, der sich im wirtschaftlichen Wert eines Schlages antei-

lig für das Grundstück widerspiegelt.

33

Wenn dieser wirtschaftliche Wert, der sich aus der Zuordnung des

Schlages als Gesamtfläche zum landwirtschaftlichen Unternehmen ergibt,

durch die entstehenden Mehrkosten gemindert wird, handelt es sich um einen

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Gewerbebe-

trieb. Die Zugehörigkeit eines Schlages als Wirtschaftseinheit zu einem land-

wirtschaftlichen Betrieb ist mithin ein zusätzlich zu entschädigendes Eigentums-

recht.

34

e) Einer Entschädigung für die aufgetretenen Wirtschaftserschwernisse

in einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund der Durchschneidung des

Schlags steht nicht das Verbot der Doppelentschädigung entgegen.

35

aa) Die hier vorliegenden Wirtschaftserschwernisse sind Folge eines

Eingriffs in den eigentumsrechtlich geschützten Betrieb des Pächters. Die hier-

für zu zahlende Entschädigung kann im Gegensatz zur Auffassung der Revision

deshalb nicht den Eigentümern zustehen.

36

bb) Die aus der Durchschneidung für die Bewirtschaftung des Schlages

erwachsenden Nachteile werden auch nicht durch entsprechende Minderungs-

rechte des Pächters gegenüber den von der vorläufigen Besitzeinweisung be-

troffenen Grundstückseigentümern ausgeglichen. Nur diese Eigentümer könn-

ten Minderungsrechten des Pächters des Schlages und auch nur im Hinblick

auf die konkret in Anspruch genommene Fläche ausgesetzt sein. Gegenüber

den anderen Eigentümern stehen dem Pächter von vornherein keine solche

Minderungsrechte zu, da die Nutzung der von der vorläufigen Einweisung nicht

betroffenen Flächen für sich genommen nicht beeinträchtigt ist. Das Minde-

rungsrecht kann allenfalls bis zur Höhe des Pachtzinses bestehen, welcher dem

Wert des Nutzungsrechtes am Grundstück als Teil des Schlags - wie ausge-

führt - nicht entspricht.

37

Im Übrigen beurteilt sich die Höhe der Entschädigung für die Nachteile

aufgrund der vorläufigen Besitzeinweisung nach der Grundstückssituation, wie

sie sich vor Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens beim Zugriff darstellt,

und nicht nach der sich nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens erge-

benden, die maßgeblich ist für die Bemessung der Entschädigung für die (end-

gültige) Enteignung.

38

cc) Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, die durch die Durch-

schneidung eintretenden Wirtschaftserschwernisse würden durch eine Verzin-

sung der Entschädigung für den Nutzungsentzug ausgeglichen. Eine Verrech-

nung der Zinsen, die mit einem Entschädigungsbetrag für den Eingriff in die

Nutzung selbst erwirtschaftet werden könnten, mit den Entschädigungsansprü-

chen wegen eingetretener Wirtschaftserschwernisse kommt nicht in Betracht.

Ein Entschädigungsberechtigter ist grundsätzlich in der Verwendung der Ent-

schädigung frei. Darüber hinaus sind die Zinsen in der Regel durch ein höheres

Risiko des Kapitalverlustes erwirtschaftet (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 190, 196).

39

2.

Das Berufungsurteil hält jedoch den Angriffen der Revision hinsichtlich

des Umfangs der von den Beteiligten zu 1 und 2 geschuldeten Entschädigung

nicht stand.

40

a) Die für die Entschädigung geltenden allgemeinen Grundsätze sind

auch auf die Bemessung der Entschädigung bei vorläufiger Besitzeinweisung

anzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1975 - III ZR 113/73 - WM

1976, 277; BGHZ 32, 338, 349). Bei der Ermittlung des Umfangs der Entschä-

digung ist maßgeblich, inwieweit ein Vermögenswert als Eigentum im Sinne des

Art. 14 GG geschützt und eine Rechtsposition des Pächters beeinträchtigt wor-

den ist. Es kommt also nicht darauf an, wie lange das Pachtverhältnis fortge-

führt worden wäre, wenn es nicht zur Enteignung der in Rede stehenden Flä-

chen gekommen wäre. Vielmehr ist entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt

nach der vertraglichen Rechtslage der Pächter dem Eigentümer die Rückgabe

von Besitz und Nutzung hätte vorenthalten können. Rechtlich nicht gesicherte

Erwartungen des Pächters auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses blei-

ben bei der Entschädigung unberücksichtigt (st. Senatsrechtsprechung BGHZ

156, 257, 265 m.w.N.). Gelingt es dem Pächter nach dem Zugriff, die Pachtzeit

zu verlängern, so steht zwar auch das dadurch neu begründete Nutzungsrecht

unter dem Schutz des Art. 14 GG. Dieses entsteht aber nicht mehr in dem ur-

sprünglichen Umfang, sondern nur noch vermindert um die aus dem vorherigen

Zugriff folgende Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit. Die tatsächliche Ver-

längerung des Pachtverhältnisses nach dem Zugriff führt deshalb zu keiner hö-

heren Entschädigung.

41

b) Für die Bemessung der Entschädigung für einen Zugriff auf Flächen in

einem von einem Pächter bewirtschafteten Schlag ist deshalb von der Pachtzeit

jedes einzelnen Grundstücks auszugehen. Die Zugehörigkeit jedes einzelnen

Grundstücks zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des den

Schlag bewirtschaftenden Pächters ist durch die zum Zeitpunkt des enteignen-

den Zugriffs noch vertraglich bevorstehende, nicht unter dem Vorbehalt einer

möglichen Kündigung des Eigentümers stehende Pachtzeit begrenzt. Die Mög-

lichkeit einer Pachtverlängerung stellt sich zum Zeitpunkt des Zugriffs als tat-

sächliche Chance, nicht als rechtlich gesichert dar, auch wenn der Pächter

nach dem Zugriff eine solche erreichen konnte.

42

Dies bedeutet aber zugleich, dass die in der Zugehörigkeit aller im

Schlag befindlichen Grundstücke zum Betrieb des Pächters wurzelnden beson-

deren wirtschaftlichen Vorteile nur solange gesichert und damit entschädi-

gungsrechtlich bedeutsam sind, als die einzelnen Gründstücke in den landwirt-

schaftlichen Betrieb einbezogen sind.

43

c) Für die Höhe der Entschädigung im vorliegenden Fall folgt daraus,

dass die wirtschaftlichen Nachteile zu ermitteln sind, die der Beteiligten zu 3

durch die vorläufige Besitzeinweisung entstanden sind, und zwar bezogen auf

die Nutzung des gesamten Schlags, solange ein Pachtrecht bzw. Pflugtausch-

recht für alle im Schlag liegenden Grundstücke bestand. Sodann sind die

Grundstücke aus der Betrachtung auszuscheiden, hinsichtlich deren die Betei-

ligte zu 3 keine weitere gesicherte Rechtsposition hat (vgl. Aust/Jacobs/Paster-

nak aaO. Rn. 32). Zu bewerten ist dann, inwieweit gleichwohl noch ein beson-

derer wirtschaftlicher Wert durch die Bewirtschaftung der übrigen Flächen als

Einheit besteht, der durch die Durchschneidung gemindert wird und deshalb zu

entschädigen ist. Die eigentumsbeeinträchtigende Wirkung des Zugriffs ist erst

beendet, wenn die noch vom landwirtschaftlichen Betrieb einbezogenen Flä-

chen keinen besonderen Wert mehr darstellen, der über den Nutzwert eines

jeden Grundstücks hinausgeht.

44

d) Diesen Maßstäben wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Der Sach-

verständige ist bei seiner Bewertung von einer Durchschnittspachtdauer des

gesamten Schlages ausgegangen. Diese Betrachtung greift jedenfalls dann zu

kurz, wenn, wie die Beteiligten zu 1 und 2 geltend machen, für die landwirt-

schaftliche Bearbeitung des gesamten Schlags ganz wesentliche und zentrale

Grundstücke eine kürzere Pachtdauer aufweisen. Dann kann die besondere

wirtschaftliche Bedeutung des Schlags als zu bewirtschaftende Einheit zeitlich

deutlich früher beendet sein, als dies bei einem Abstellen auf eine durchschnitt-

liche Pachtdauer anzunehmen wäre. Die bei Berücksichtigung der Durch-

schnittspachtdauer ermittelte Entschädigungshöhe entspricht deshalb nicht dem

Ausmaß des Eingriffs in die eigentumsrechtlich geschützte Position.

45

Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht, soweit es diesen Ge-

sichtspunkt mit der Begründung außer Acht lässt, dass die Pachtverträge hätten

verlängert werden können bzw. tatsächlich verlängert wurden. Denn dann wird

die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eingriffs in den Betrieb der Beteiligten zu

3 nur bestehende tatsächliche Chance zur weiteren Nutzung des Pachtgrund-

stücks zum Maßstab für die Entschädigung, obschon sie kein Eigentumsrecht

darstellt.

46

3.

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-

tig dar. Aufgrund der weiteren notwendigen tatsächlichen Aufklärung zur Ent-

schädigungshöhe ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Schlick

Wurm

Dörr

Herrmann

Wöstmann

Vorinstanzen:

LG Meiningen, Entscheidung vom 01.06.2005 - BLK O 9/04 -

OLG Jena, Entscheidung vom 21.03.2007 - BI U 586/05 -