BGH Beschluss vom 13.12.2007 – IX ZB 40/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fi-
scher
am 13. Dezember 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Chemnitz vom 2. Februar 2007 wird auf Kosten
der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
5.000 €.
Gründe
I.
Am 14. Juni 2000 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über ihr Vermögen und die Erteilung von Restschuldbefreiung.
Daraufhin eröffnete das Insolvenzgericht am 28. Juni 2000 das Insolvenzverfah-
ren und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Mit Formu-
larerklärung vom 5. Juli 2000 erklärte die Schuldnerin die Abtretung ihrer künfti-
gen Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder gleichgestellter Bezüge für die
Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Insolvenzverfahrens.
Nach Durchführung des Schlusstermins am 7. November 2006, in dem
Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht gestellt worden sind, hat
das Insolvenzgericht der Schuldnerin die Erteilung der Restschuldbefreiung an-
gekündigt, wenn sie für die Dauer von sieben Jahren ab Beendigung des Ver-
fahrens (Einstellung) ihren Obliegenheiten nachkommt und die Voraussetzun-
gen für die Versagung der Restschuldbefreiung nicht vorliegen; ferner hat es
den weiteren Beteiligten zum Treuhänder bestimmt. Den Antrag der Schuldne-
rin, die Laufzeit der Abtretung in der Weise zu verkürzen, dass diese bereits
beendet wäre, oder hilfsweise, dass die Laufzeit zum 31. Dezember 2007 ende,
hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige
Beschwerde hat das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss zurückge-
wiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren wei-
ter.
II.
Das statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1
InsO) Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzli-
che Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts, wo-
nach eine Möglichkeit zur Verkürzung der Laufzeit nicht besteht, ist zutreffend;
sie stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein (vgl. BGH,
Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 11. Oktober 2007
- IX ZB 72/06, WM 2007, 2302 m.w.N.).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 07.11.2006 - 1210 IN 1141/00 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 02.02.2007 - 3 T 1069/06 -