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BGH Beschluss vom 13.12.2007 – IX ZB 82/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 82/07

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2007

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Detlev Fischer

am 13. Dezember 2007

beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bestellung eines Notanwalts für

das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass

die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten

Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig

oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die

Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch welche die

Verfahrenseröffnung bestätigt worden ist, erscheint aussichtslos.

2

Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die sich das Landgericht aus-

drücklich bezogen hat, ist geklärt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung (Eröffnungsstunde) voraus-

setzt und dessen nachträglicher Wegfall nur im Verfahren des § 212 InsO gel-

tend gemacht werden kann (BGHZ 169, 17, 25; v. 12. Juli 2007 - IX ZB 32/07).

Dies hat der Senat neben anderen Erwägungen auch daraus hergeleitet, dass

in der Eröffnungsentscheidung nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO die Stunde der Er-

öffnung anzugeben ist und hierdurch jeglicher Zweifel ausgeschlossen werden

soll, wann die Wirkungen der mit der Eröffnung verbundenen Eingriffe in die

Rechte des Schuldners und in die Rechte Dritter eintreten. Bezogen auf diesen

Zeitpunkt ist daher gemäß § 17 InsO auch die Zahlungsunfähigkeit des Schuld-

ners festzustellen (BGHZ aaO S. 20 ff).

3

Am 21. Juli 2006, 13.10 Uhr (Eröffnungsstunde) war die durch Versäum-

nisurteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Januar 2004 titulierte Forderung der

beteiligten Gläubigerin über insgesamt mehr als 88.000 € (Hauptforderung und

Zinsen) weder erfüllt noch gestundet. Dies rechtfertigt den Insolvenzantrag der

Gläubigerin (§ 14 Abs. 1 InsO). Die von der Schuldnerin erwähnte Erklärung der

Gläubigerin vom 25. Juli 2006, wonach der Betrag zwischenzeitlich gezahlt

worden sei, bezieht sich auf eine Überweisung, die ausweislich der von der

Schuldnerin vorgelegten Kontounterlagen erst am 25. Juli 2006 und mithin nach

der Verfahrenseröffnung ausgeführt worden ist. Der offene Betrag war der

Schuldnerin zur Eröffnungsstunde auch nicht gestundet.

4

Angesichts der Höhe dieser von der Gläubigerin eingeforderten und

mehr als zwei Jahre offenen Forderung kommt es auf weiteres nicht mehr an.

Im Übrigen sind keine Zulässigkeitsgründe im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO er-

sichtlich.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Prof. Dr. Gehrlein

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2006 - 67c IN 255/06 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 15.03.2007 - 326 T 77/06 -