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BGH Beschluss vom 13.12.2007 – IX ZB 82/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Detlev Fischer
am 13. Dezember 2007
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bestellung eines Notanwalts für
das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass
die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten
Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig
oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die
Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch welche die
Verfahrenseröffnung bestätigt worden ist, erscheint aussichtslos.
2
Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die sich das Landgericht aus-
drücklich bezogen hat, ist geklärt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung (Eröffnungsstunde) voraus-
setzt und dessen nachträglicher Wegfall nur im Verfahren des § 212 InsO gel-
tend gemacht werden kann (BGHZ 169, 17, 25; v. 12. Juli 2007 - IX ZB 32/07).
Dies hat der Senat neben anderen Erwägungen auch daraus hergeleitet, dass
in der Eröffnungsentscheidung nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO die Stunde der Er-
öffnung anzugeben ist und hierdurch jeglicher Zweifel ausgeschlossen werden
soll, wann die Wirkungen der mit der Eröffnung verbundenen Eingriffe in die
Rechte des Schuldners und in die Rechte Dritter eintreten. Bezogen auf diesen
Zeitpunkt ist daher gemäß § 17 InsO auch die Zahlungsunfähigkeit des Schuld-
ners festzustellen (BGHZ aaO S. 20 ff).
3
Am 21. Juli 2006, 13.10 Uhr (Eröffnungsstunde) war die durch Versäum-
nisurteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Januar 2004 titulierte Forderung der
beteiligten Gläubigerin über insgesamt mehr als 88.000 € (Hauptforderung und
Zinsen) weder erfüllt noch gestundet. Dies rechtfertigt den Insolvenzantrag der
Gläubigerin (§ 14 Abs. 1 InsO). Die von der Schuldnerin erwähnte Erklärung der
Gläubigerin vom 25. Juli 2006, wonach der Betrag zwischenzeitlich gezahlt
worden sei, bezieht sich auf eine Überweisung, die ausweislich der von der
Schuldnerin vorgelegten Kontounterlagen erst am 25. Juli 2006 und mithin nach
der Verfahrenseröffnung ausgeführt worden ist. Der offene Betrag war der
Schuldnerin zur Eröffnungsstunde auch nicht gestundet.
4
Angesichts der Höhe dieser von der Gläubigerin eingeforderten und
mehr als zwei Jahre offenen Forderung kommt es auf weiteres nicht mehr an.
Im Übrigen sind keine Zulässigkeitsgründe im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO er-
sichtlich.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Prof. Dr. Gehrlein
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2006 - 67c IN 255/06 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.03.2007 - 326 T 77/06 -