BGH Beschluss vom 13.12.2007 – IX ZR 122/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Detlev Fischer
am 13. Dezember 2007
beschlossen:
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich-
tigt, die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Han-
seatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Juni 2007
gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9.878,80 €
festgesetzt.
3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis
31. Januar 2008.
Gründe
Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben; ferner hat die Revision keine
Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Wird ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt, die der Schuldner aus einer
- wie im Streitfall - lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft, kann die De-
ckung nach der Grundsatzentscheidung des Senats vom 11. Januar 2007
(BGHZ 170, 276) in der Insolvenz des Schuldners mangels Gläubigerbenachtei-
ligung nicht angefochten werden. Die vorliegende Sache ist nicht zu einer Klä-
rung der von dem Senat offen gelassenen Frage geeignet, ob und unter wel-
chen Voraussetzungen die konkludente Vereinbarung einer erhöhten Kreditlinie
in Betracht kommt, wenn die Bank eine an sich vertragswidrige Überziehung
über einen längeren Zeitraum zulässt (Urt. v. 11. Januar 2007 aaO Tz. 16). Von
der Kontoeröffnung am 11. Februar 2004 bis zur Einlösung des letzten Schecks
am 7. April 2004 ist lediglich ein Zeitraum von nicht einmal zwei Monaten ver-
strichen. Zudem wurde das Konto nach den unangegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts zwischenzeitlich am 8. März 2004 im Haben geführt.
Angesichts dieser zeitlichen Gegebenheiten fehlt es bereits an einer längeren
Dauer der geduldeten Kontoüberziehung als einer jedenfalls maßgeblichen
Voraussetzung für eine konkludent vereinbarte Kreditlinie.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser
Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.2006 - 303 O 189/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.06.2007 - 10 U 107/06 -