BGH Beschluss vom 13.12.2007 – IX ZR 20/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 13. Dezember 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
13. Januar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
46.846,66 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegt nicht vor.
Entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten hat das Berufungs-
gericht nicht übergangen. Zugunsten der Beklagten ist die planmäßige Nichtbe-
rücksichtigung des Übernahmegewinns in dem Feststellungsbescheid vom
14. April 2000 unterstellt worden.
Die von der Beschwerde gerügte Abweichung in der Auslegung von
§ 174 Abs. 3 AO durch das Berufungsgericht zu der Rechtsprechung des Bun-
desfinanzhofs besteht nicht. Das Berufungsgericht hat gewürdigt, ob die Nicht-
erfassung des Übernahmegewinns in dem Feststellungsbescheid vom 14. April
2000 nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung und dem vorläufigen Einkom-
mensteuerbescheid vom 3. November 1997 erkennbar war. Hierbei ist nicht
ersichtlich, dass das Berufungsgericht Vorbringen der Beklagten übergangen
hat. Ob die Würdigung des Berufungsgerichts als zwingend oder zutreffend an-
gesehen werden kann, ist für die Frage der Abweichung ohne Bedeutung.
Die objektivierende Sicht der Erkennbarkeit im Sinne von § 174 Abs. 3
AO auf Seiten der Steuerpflichtigen, welche die Beschwerde beanstandet, ent-
spricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. zuletzt BFH, Beschl. v.
9. August 2007 - I B 15/07, Rn. 11; siehe auch v. Groll in Hübschmann/Hepp/
Spitaler, AO Losebl. Stand Oktober 2002 § 174 Rn. 192). Der unter Bezug auf
den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 1998 - IV B 15/98,
BFH/NV 1999, 449 und BFHE 143, 110 angenommene Rechtssatz, schon die
beachtliche Größenordnung eines nicht erfassten Steuertatbestandes lasse
erkennen, dass dieser anderweitig berücksichtigt werden solle, lässt sich den
genannten Entscheidungen in dieser Allgemeinheit nicht entnehmen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 07.04.2004 - 15 O 285/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2005 - 6 U 625/04 -