Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.12.2007 – IX ZR 20/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 13. Dezember 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

13. Januar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

46.846,66 € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur

Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegt nicht vor.

Entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten hat das Berufungs-

gericht nicht übergangen. Zugunsten der Beklagten ist die planmäßige Nichtbe-

rücksichtigung des Übernahmegewinns in dem Feststellungsbescheid vom

14. April 2000 unterstellt worden.

3

Die von der Beschwerde gerügte Abweichung in der Auslegung von

§ 174 Abs. 3 AO durch das Berufungsgericht zu der Rechtsprechung des Bun-

desfinanzhofs besteht nicht. Das Berufungsgericht hat gewürdigt, ob die Nicht-

erfassung des Übernahmegewinns in dem Feststellungsbescheid vom 14. April

2000 nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung und dem vorläufigen Einkom-

mensteuerbescheid vom 3. November 1997 erkennbar war. Hierbei ist nicht

ersichtlich, dass das Berufungsgericht Vorbringen der Beklagten übergangen

hat. Ob die Würdigung des Berufungsgerichts als zwingend oder zutreffend an-

gesehen werden kann, ist für die Frage der Abweichung ohne Bedeutung.

4

Die objektivierende Sicht der Erkennbarkeit im Sinne von § 174 Abs. 3

AO auf Seiten der Steuerpflichtigen, welche die Beschwerde beanstandet, ent-

spricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. zuletzt BFH, Beschl. v.

9. August 2007 - I B 15/07, Rn. 11; siehe auch v. Groll in Hübschmann/Hepp/

Spitaler, AO Losebl. Stand Oktober 2002 § 174 Rn. 192). Der unter Bezug auf

den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 1998 - IV B 15/98,

BFH/NV 1999, 449 und BFHE 143, 110 angenommene Rechtssatz, schon die

beachtliche Größenordnung eines nicht erfassten Steuertatbestandes lasse

erkennen, dass dieser anderweitig berücksichtigt werden solle, lässt sich den

genannten Entscheidungen in dieser Allgemeinheit nicht entnehmen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 07.04.2004 - 15 O 285/03 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2005 - 6 U 625/04 -