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BGH Beschluss vom 13.12.2007 – V ZA 12/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr.
Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
1. Den Klägern wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-
schwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Sieg-
mann beigeordnet.
2. Die Anträge der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus der notariel-
len Urkunde des Notars O. Sch. in B. H. vom
10. Januar 1992 (Urkundenrolle Nr. 21/1992) einstweilen einzu-
stellen, hilfsweise ihnen Prozesskostenhilfe für einen solchen An-
trag zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Siegmann beizuordnen,
werden zurückgewiesen.
Gründe (zu 2):
I.
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1. Dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Kaufvertrag vom
10. Januar 1992 einstweilen einzustellen, ist nicht zu entsprechen, weil die Vor-
aussetzungen für den Erlass einer Anordnung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO nicht vor-
liegen.
Dabei kann dahinstehen, ob das Revisionsgericht eine solche Anordnung
im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, welches nicht zur Anhängig-
keit der Hauptsache bei ihm führt (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 2006, XI ZR
388/04, NJW-RR 2006, 1508), überhaupt erlassen kann und ob ein entsprechen-
der Antrag auch dann von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-
walt gestellt werden muss, wenn der Antragsteller um Prozesskostenhilfe für die
Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nachsucht.
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Jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Eine Anord-
nung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO käme im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulas-
sungsbeschwerde in entsprechender Anwendung von §§ 544 Abs. 5 Satz 2, 719
Abs. 2 ZPO nur in Betracht, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu
ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des
Gläubigers entgegenstünde. Dass es sich so verhält, lässt sich dem Vorbringen
der Kläger nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, in welche Vermö-
genswerte vollstreckt wird bzw. werden könnte und warum diese Vollstreckung
den Klägern - auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Be-
klagten - einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
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2. Mangels Erfolgsaussicht des Antrags auf Erlass einer einstweiligen An-
ordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO konnte auch Prozesskostenhilfe für einen sol-
chen Antrag nicht bewilligt werden (§ 114 Satz 1 ZPO).
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 16.02.2007 - 2 O 86/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.09.2007 - 10 U 59/07 -