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BGH Beschluss vom 13.12.2007 – V ZB 102/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurück-

gewiesen.

Gründe

Der von den Antragstellern beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt eine

hinreichende Erfolgsaussicht, § 114 ZPO.

Das Landgericht hat zwar die Rechtsbeschwerde gegen seine Beschlüs-

se vom 1. August 2007 (2 T 112/07, 2 T 113/07 und 2 T 114/07) zugelassen.

Gleichwohl ist eine Rechtsbeschwerde unzulässig.

Soweit die Beteiligte zu 1 gegen diese am 7. August 2007 zugestellten

Beschlüsse mit Schreiben vom 15. August "sofortige Beschwerde" eingelegt

hat, wäre die damit gemeinte Rechtsbeschwerde zwar innerhalb der Monatsfrist

des § 575 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen. Das Rechtsmittel ist aber ent-

gegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zu-

gelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Den mit Schreiben vom 2. Oktober

eingereichten Prozesskostenhilfeantrag konnte die Beteiligte zu 1 zwar selbst

stellen. Er ist aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 ZPO bei

Gericht eingegangen, so dass die Rechtsbeschwerde auch von einem beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht mehr mit Aussicht auf Er-

folg hätte eingelegt werden können.

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Soweit davon auszugehen ist, dass auch der Beteiligte zu 2 die Rechts-

beschwerde führen möchte und dafür Prozesskostenhilfe erstrebt, fehlt ihm in-

folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen grundsätzlich

die Antragsbefugnis, § 80 Abs. 1 InsO. Antragsbefugt bliebe er allerdings inso-

weit, als es um die Frage der Aussetzung nach § 249 ZPO geht. In diesem Um-

fang hätte aber eine Rechtsbeschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg,

da - wie das Vollstreckungsgericht schon zutreffend dargelegt hat - die betrei-

bende Gläubigerin infolge ihrer dinglichen Stellung das Zwangsversteigerungs-

verfahren auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter betreiben darf.

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Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige Erfolgsaus-

sicht ist auch nicht deswegen zu bejahen, weil das Beschwerdegericht die

Rechtsbeschwerde zugelassen und damit die Klärung einer Rechtsfrage für

erforderlich gehalten hat. Zwar ist die Aufarbeitung ungeklärter Rechtsfragen

grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmen, sondern dem

Verfahren in der Sache vorzubehalten. Doch scheitert die Bewilligung von Pro-

zesskostenhilfe hier schon an Formalien bzw. (im Verhältnis zum Beteiligten

zu 2) an Umständen, deren rechtliche Bewertung keinem Zweifel unterliegen.

Die Rechtsfragen, derentwegen das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zuge-

lassen hat, spielen für die Beurteilung der Erfolgsaussicht keine Rolle.

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Schließlich ist Prozesskostenhilfe für die Beteiligte zu 1 nicht im Hinblick

darauf zu bewilligen, dass ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung

der Rechtsbeschwerde bzw. des Prozesskostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand nach § 233 ZPO zu gewähren wäre. Ein Wiedereinset-

zungsgrund ist nämlich weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

AG Görlitz, Entscheidung vom 20.03.2007 - 4 K 459/03 -

LG Görlitz, Entscheidung vom 01.08.2007 - 2 T 112/07 -