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BGH Beschluss vom 13.12.2007 – V ZB 98/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Land-
gerichts Kiel vom 9. August 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt bis zu 600 €.
Gründe:
I.
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Die Parteien sind Nachbarn. Sie streiten darüber, ob die Beklagten die an
der rückwärtigen Grenze ihres Grundstücks belegene Zufahrt eines mit Garagen
bebauten Grundstücks betreten dürfen, das den Klägern und anderen Miteigen-
tümern gehört.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Unterlassung abgewiesen und dabei den
Streitwert, der Wertangabe der Kläger folgend, auf 1.500 € festgesetzt. Das Be-
rufungsgericht hat nach Anhörung der Kläger den Streitwert für das Berufungs-
verfahren auf bis zu 600 € festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie unter
Aufhebung des Beschlusses ihren Sachantrag weiter verfolgen wollen.
II.
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Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige.
Dieser Wert sei gem. § 3 ZPO nach dem Interesse der Kläger an der Unterlassung
zu bestimmen. Da es sich um ein Garagengrundstück handele, das von
zahlreichen Anliegern betreten und befahren werde, beeinträchtige eine Nutzung
durch das Betreten der Zufahrt durch die Beklagten die Kläger denkbar wenig und
wirke sich auch nicht wertmindernd auf ihr Grundstück aus.
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III.
Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte
Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO nur dann zulässig, wenn ein
Zulassungsgrund vorliegt (BGHZ 155, 21, 22). Daran fehlt es jedoch.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Wert der
Beschwer des Klägers, wenn dessen Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstö-
rung abgewiesen worden ist, sich gem. § 6 ZPO nach dem Wert der Sache oder
gem. § 3 ZPO nach dessen Interesse an der Unterlassung der Beeinträchtigung
bestimmt, ist durch die Rechtsprechung im Sinne der letztgenannten Alternative
geklärt (Senat, Urt. v. 24. April 1998, V ZR 225/97, NJW 1998, 2368).
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2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) geboten.
Das Beschwerdegericht hat - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - den
verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-
schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht
verletzt, der es verbietet, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen einge-
richteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen-
der Weise zu erschweren (BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 1991, 3140).
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a) Das Beschwerdegericht durfte nach der gebotenen Anhörung der Kläger
den Wert des Beschwerdegegenstands abweichend von der Streitwertfestsetzung
durch das erstinstanzliche Gericht auf bis zu 600 € und damit unterhalb der in
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmten Berufungssumme festsetzen (vgl. Senat,
Beschl. v. 9. Juli 2004, V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219). Die gem. § 3 ZPO nach
freiem Ermessen vorgenommene Festsetzung kann in dem Rechtsbeschwerde-
verfahren nur darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die Grenzen
des Ermessens überschritten oder bei der Ausübung seines Ermessens von einer
dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat
(Senat, Beschl. v. 9. Juli 2004, V ZB 6/04, aaO, 220).
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b) Gemessen daran ist eine rechtsfehlerhaft zu niedrige Wertfestsetzung,
die den Zugang zur Berufungsinstanz in einer aus Sachgründen nicht zu rechtfer-
tigenden Weise erschwerte, nicht zu erkennen. Die Rüge, dass das Berufungs-
gericht in der knappen Beschlussbegründung nicht diejenigen Umstände genannt
habe, die - wie die dauernde Benutzung der Zufahrt über eine Pforte - für eine
höhere Festsetzung des Werts der Beschwer der Kläger sprächen, rechtfertigen
nicht den von der Rechtsbeschwerde daraus gezogenen Schluss, dass das Be-
rufungsgericht damit wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen und
somit von seinem Ermessen keinen gesetzmäßigen Gebrauch gemacht habe.
Ausschlaggebend ist vielmehr, dass das Berufungsgericht die aus seiner Sicht für
die geringe Bewertung des Interesses an der Unterlassung der Störung entschei-
denden Gesichtspunkte in seinem Beschluss benannt hat, nämlich dass die Zu-
fahrt zu den Garagen von zahlreichen Anliegern und Besuchern betreten und be-
fahren werde, das Gewicht einer Mitbenutzung durch das Betreten seitens der
Beklagten denkbar gering und eine Minderung des Werts des Grundstücks der
Kläger deswegen nicht feststellbar sei.
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Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde beruht der angefochtene Be-
schluss auch nicht auf einer sachwidrigen, nicht mehr nachvollziehbaren Ermes-
sensausübung. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Auswirkungen einer
nicht gestatteten Mitbenutzung als weniger störend empfunden werden, wenn sich
diese im Rahmen bestimmungsgemäßer und zudem vielfach ausgeübter Nutzung
hält, ist nicht grundsätzlich falsch. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Mit-
benutzung der Zufahrt nach den in dem angefochtenen Beschluss in Bezug
genommenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils von untergeordneter Be-
deutung (Abholen der Mülltonnen; gelegentliches Betreten mit Fahrrädern) ist.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Richterin am BGH Dr. Stresemann ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Czub
Krüger
Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 14.06.2007 - 106 C 114/07 - LG Kiel, Entscheidung vom 09.08.2007 - 1 S 95/07 -