Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.12.2007 – 3 StR 522/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2007

gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 16. August 2007 wird verworfen.

Die Beschwerderführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1

StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine

andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer

Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger

berechtigt. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erken-

nen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also

einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer

Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfah-

ren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisions-

begründungsfrist nicht vorgenommen, so ist das Rechtsmittel unzulässig

(Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.). So liegt es hier. Die Ne-

benklägerin hat die Rechtswidrigkeit nur mit der allgemeinen Sachrüge begrün-

det. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel ihres Rechtsmittels ent-

nehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht einge-

gangen.

Die Revision der Nebenklägerin ist daher zu verwerfen."

3

Dem schließt der Senat sich an.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert